TE OGH 2007/5/25 6Ob93/07f

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei m*****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 58.455,10 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2007, GZ 2 R 233/06g-53, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. September 2006, GZ 31 Cg 63/03k-46 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob im konkreten Einzelfall der Anscheinsbeweis zulässig ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T4]). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass das von der Klägerin bereitgestellte Personal den Anforderungen einer durchschnittlichen Qualifikation eines Maurer-Facharbeiters entsprochen hat, während die von der beklagten Partei auszuübenden Bauleitungsagenden sehr mangelhaft bis gar nicht vorgenommen wurden. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei allein auf Grund der festgestellten Baumängel einen Rückschluss auf die mangelhafte Qualifikation der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Arbeiter für zulässig hielte, gehört doch die Beurteilung, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert ist, in den Bereich der Beweiswürdigung (10 ObS 23/88 = SSV-NF 2/65; 1 Ob 214/97w; RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T2]). Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens über die Eignung der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer einerseits und die festgestellten Bauleitungsmängel andererseits davon ausgehen, dass der der beklagten Partei obliegende Beweis der Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte (5 Ob 141/01y; 7 Ob 256/03b) nicht erbracht ist, so ist dem Obersten Gerichtshof eine Prüfung dieser dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Frage verwehrt.Der Frage, ob im konkreten Einzelfall der Anscheinsbeweis zulässig ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T4]). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass das von der Klägerin bereitgestellte Personal den Anforderungen einer durchschnittlichen Qualifikation eines Maurer-Facharbeiters entsprochen hat, während die von der beklagten Partei auszuübenden Bauleitungsagenden sehr mangelhaft bis gar nicht vorgenommen wurden. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei allein auf Grund der festgestellten Baumängel einen Rückschluss auf die mangelhafte Qualifikation der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Arbeiter für zulässig hielte, gehört doch die Beurteilung, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert ist, in den Bereich der Beweiswürdigung (10 ObS 23/88 = SSV-NF 2/65; 1 Ob 214/97w; RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T2]). Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens über die Eignung der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer einerseits und die festgestellten Bauleitungsmängel andererseits davon ausgehen, dass der der beklagten Partei obliegende Beweis der Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte (5 Ob 141/01y; 7 Ob 256/03b) nicht erbracht ist, so ist dem Obersten Gerichtshof eine Prüfung dieser dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Frage verwehrt.

Sofern die beklagte Partei neuerlich behauptet, die Eignung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte hätte nur nach einer praktischen Überprüfung ihrer Fähigkeiten durch das Gericht bzw einen Sachverständigen erfolgen können, macht sie damit lediglich einen - bereits vom Berufungsgericht verneinten - Verfahrensmangel geltend, der nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0043111; RIS-Justiz RS0042963).

Anmerkung

E84357 6Ob93.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00093.07F.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20070525_OGH0002_0060OB00093_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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