TE OGH 2007/5/30 7Ob102/07m

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Gertrud C*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Sachwalters Mag. Christian L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. März 2007, GZ 4 R 435/06x-42, mit dem der Revisionsrekurs des Sachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Jänner 2007, GZ 4 R 435/06x-37, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 6. 2006 wurde ein Vertrag, mit dem ein Schenkungsvertrag betreffend eine Liegenschaft der Betroffenen rückgängig gemacht wurde, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne einen Anfechtungsvorbehalt im Sinne des § 64 Abs 1 AußStrG auszusprechen. Dennoch erhob der Sachwalter gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes einen Revisionsrekurs. Dieser wurde vom Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Da im Aufhebungsbeschluss ein Anfechtungsvorbehalt nicht ausgesprochen worden sei, sei das Rechtsmittel des Sachwalters gemäß § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 6. 2006 wurde ein Vertrag, mit dem ein Schenkungsvertrag betreffend eine Liegenschaft der Betroffenen rückgängig gemacht wurde, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne einen Anfechtungsvorbehalt im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG auszusprechen. Dennoch erhob der Sachwalter gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes einen Revisionsrekurs. Dieser wurde vom Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Da im Aufhebungsbeschluss ein Anfechtungsvorbehalt nicht ausgesprochen worden sei, sei das Rechtsmittel des Sachwalters gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Sachwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss des Rekursgerichtes vom 8. Februar (richtig Jänner) 2007 aufzuheben und den erstgerichtlichen Beschluss vom 1. 6. 2006 wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, weil das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat und diese Entscheidung daher ohne die Einschränkungen des § 62 AußStrG (also insbesondere auch unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt) anfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 3; RIS-Justiz RS0044005), jedenfalls zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist, weil das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat und diese Entscheidung daher ohne die Einschränkungen des Paragraph 62, AußStrG (also insbesondere auch unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliegt) anfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 3; RIS-Justiz RS0044005), jedenfalls zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 64 Abs 1 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse, mit denen - wie hier - dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches konnte der Beschluss des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 sachlich nicht überprüft werden; er ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, absolut unanfechtbar. Der Rekurs, der (lediglich) geltend macht, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 unrichtig gewesen sei, muss daher erfolglos bleiben.Nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse, mit denen - wie hier - dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches konnte der Beschluss des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 sachlich nicht überprüft werden; er ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, absolut unanfechtbar. Der Rekurs, der (lediglich) geltend macht, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 unrichtig gewesen sei, muss daher erfolglos bleiben.

Anmerkung

E84360 7Ob102.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00102.07M.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_0070OB00102_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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