Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bausparkasse *****s, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerald F*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, wegen EUR 5.516,15 sA (Revisionsinteresse EUR 3.882,80 sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. September 2006, GZ 3 R 118/06g-32, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 2006, GZ 23 Cg 223/05h-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (hierin enthalten EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin steht mit der S***** Bank und Sparkassen AG (in der Folge: Sparkassen Gesellschaft) wegen der Finanzierung von Krediten in ständiger Geschäftsbeziehung. Da viele Kunden bei der Wohnraumbeschaffung günstige Fremdwährungskredite (japanische Yen-Kredite) gegenüber einer herkömmlichen Baufinanzierung bevorzugten, entwickelte die Sparkassen Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der Klägerin ein Produkt, bei dem - vereinfacht dargestellt - der Kunde ein Bauspardarlehen bei der Klägerin aufnimmt und dann die Darlehenssumme ganz oder teilweise durch einen vom Kunden bei der Sparkassen Gesellschaft aufzunehmenden Yen-Kredit refinanziert, wodurch die Monatsrate entsprechend günstiger wird als sie zur Bedienung des Bauspardarlehens gewesen wäre. Dazu hat der Kunde einen von der Klägerin und von der Sparkassen Gesellschaft vorformulierten „Kundenauftrag" zu unterfertigen, der an die Klägerin und an die Sparkassen Gesellschaft gerichtet wird.
2001 wandte sich der damals noch nicht unternehmerisch tätige Beklagte an die Sparkassen Gesellschaft, um sich wegen einer möglichst günstigen Finanzierungsform (Finanzierungsbedarf rund S 3,300.000; Finanzierungszweck: Errichtung eines Einfamilienhauses) zu erkundigen. Dort wurde er von einem Bankangestellten der Sparkassen Gesellschaft betreut; einen unmittelbaren Kontakt mit einem Vertreter der Klägerin gab es nie. Der Bankangestellte empfahl dem Beklagten die Aufnahme eines Bauspardarlehens sowie - zur Senkung der monatlichen Raten - dessen Refinanzierung mit einem Yen-Kredit (samt Rückstiegsoption auf das Bauspardarlehen bei ungünstiger Entwicklung des Yen-Kurses). Aufgrund dieser Beratung durch den Bankangestellten schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von S 1,600.000 (EUR 116.276,53); dabei gewährte die Klägerin ein Bauspardarlehen über die gesamte Vertragssumme; bis zur Zuteilung wurde dem Beklagten ein Bausparzwischendarlehen gewährt. Der Beklagte nahm darüber hinaus bei der Sparkassen Gesellschaft zur Wohnraumbeschaffung auch drei Fremdwährungskredite in japanischen Yen auf. Zur Regelung des Verhältnisses zwischen Bauspardarlehen und Refinanzierungskredit unterfertigte der Beklagte schließlich im September 2000 einen von der Klägerin und der Sparkassen Gesellschaft vorbereiteten „Kundenauftrag", in dessen Betreff das Bauspardarlehen über S 1,600.000 zur Konto Nr 4***** und die Refinanzierung in japanischen Yen zum Kreditkonto Nr 0***** genannt sind. Dieser Urkundentext lautet auszugsweise wie folgt:
„Unter Bezugnahme auf die bereits geführten Gespräche halte ich (Beklagter) nochmals mein Interesse fest, das bestehende Zinsniveau auf Basis japanischer Yen für die gegenständliche Finanzierung [der Klägerin] in Anspruch zu nehmen und ersuche die [Sparkassen Gesellschaft] daher, mir auf Grundlage der nachstehenden Vereinbarung sowie auf Grundlage des Kreditvertragskonto 0*****, die japanische Yen-Verzinsung über eine Refinanzierung des Bauspar-(zwischen)Darlehens in japanische Yen hinsichtlich eines Betrages von ATS 1,200.000 zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke werde ich bei der [Sparkassen Gesellschaft] einen Fremdwährungskredit in entsprechender Höhe in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Kreditvertrag abschließen. Die [Sparkassen Gesellschaft] wird im eigenen Namen, in Höhe des von mir gewünschten Betrages von ATS 1,200.000 nach Endauszahlung des Bauspar-(zwischen)Darlehens auf dieses Bauspar-(zwischen)Darlehen eine Refinanzierungsanlage leisten...
Bezüglich einer Beendigung dieser Vereinbarung und damit der Auflösung der Refinanzierung wird Folgendes vereinbart:
Diese Vereinbarung kann von der [Sparkassen Gesellschaft], [Klägerin] und mir [Beklagter] mit Ende jeder Zinsperiode, mit achttägiger Frist zur Gänze oder zu Teilen, ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Dies zB dann, wenn ich [Beklagter] meinen Zahlungsverpflichtungen aus der oben angeführten Kreditvereinbarung nicht nachkommen sollte, das Bauspar-(zwischen)Darlehen der [Klägerin] fälliggestellt werden sollte, oder jener Teil des Bauspar(zwischen)Darlehens, der von der gegenständlichen Refinanzierung nicht betroffen ist, vorzeitig abgedeckt werden sollte oder ich sonst eine Vereinbarung im oben genannten Kreditvertrag der [Sparkassen Gesellschaft] nicht einhalte...
Mit Beendigung dieser Refinanzierungsvereinbarung mit der [Sparkassen Gesellschaft] lebt für mich die Zinsenzahlungsverpflichtung gegenüber der [Klägerin] wieder auf.
Für die Dauer der Gültigkeit der mit der [Sparkassen Gesellschaft] hiemit getroffenen Refinanzierungsvereinbarung gelten gegenüber der [Klägerin] für den Refinanzierungsbetrag folgende geänderte Bedingungen: ...
Meine Zahlungsverpflichtung gegenüber der [Klägerin] reduziert sich ab dem auf den Eingang der Geldeinlage bei der [Klägerin] folgenden übernächsten Monat von der derzeit ATS 6.880 monatlich auf ATS 1.720 monatlich. ...
Bei Beendigung dieser Refinanzierungsvereinbarung ist hinsichtlich des refinanzierten und gestundeten Darlehensanteils die Aushaftung der [Klägerin] laut ursprünglichem Tilgungsplan...
wiederherzustellen. Andernfalls die [Klägerin] zur Fälligstellung des Bauspar(zwischen)Darlehens berechtigt ist. Ich erteile der [Sparkassen Gesellschaft] den unwiderruflichen Auftrag, diesen Tilgungsbeitrag zu meinen Lasten zu überweisen. Die [Sparkassen Gesellschaft] ermächtigt die [Klägerin], den bei Beendigung der Refinanzierung gemäß oben genannten Kundenauftrag zu überweisenden Tilgungsbeitrag direkt aus der Refinanzierungseinlage der [Sparkassen Gesellschaft] einzuhalten. Die [Klägerin] zahlt den entsprechend der obigen Vereinbarung verbleibenden Restbetrag der Geldeinlage der [Sparkassen Gesellschaft] retour...
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen..."
Der Bankangestellte verstand die erwähnte Auflösungsvereinbarung selbst dahin, dass die Auflösung durch die Sparkassen Gesellschaft nur erklärt werden könne, wenn wichtige Gründe, wie sie beispielshaft aufgezählt sind, vorliegen. Dies entsprach auch dem Willen der Sparkassen Gesellschaft.
Die vereinbarten AGB-Kredit lauteten auszugsweise wie folgt:
„A) Kündigungsrecht/Fälligstellung:
Die Vertragspartner können aus sachlich gerechtfertigten Gründen den Kredit jederzeit, auch vor Inanspruchnahme, ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
Wir sind berechtigt, die Kreditzusage zu widerrufen bzw die Kreditverbindung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die gesamte aushaftende Kreditforderung samt Nebengebühren fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen,
a) wenn Sie mit einer allfälligen Zahlung sechs Wochen in Verzug sind und wir Ihnen mit einer zweiwöchigen Fristsetzung die Folgen des Terminverlusts angekündigt haben,
b) wenn über Ihr Vermögen oder das eines Mitkreditnehmers oder Bürgen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet bzw gegen Sie oder einen anderen Mitverpflichteten Exekution geführt wird,
c) wenn in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichmachung der Kreditforderung gefährden könnten,
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn wesentliche Vertragsbestimmungen von Ihnen verletzt werden."
Der Bankangestellte konnte damals dem Beklagten die Bausparfinanzierung durch die Klägerin faktisch zusagen, weil sie der zwischen den Geldinstituten bestandenen Rahmenvereinbarung entsprach. Der Beklagte verstand die Grundzüge dieses Finanzierungsmodells und unterfertigte die ihm vorgelegten Urkunden ohne näheres Lesen. Das mit der Klägerin vereinbarte Bauspardarlehen war ein endfälliges Darlehen; die monatlichen Ratenzahlungen deckten daher nur die Zinsen ab. Diese monatlichen Raten für das Bauspardarlehen betrugen EUR 465,61, mit der Refinanzierungskonstruktion über die Sparkassen Gesellschaft jedoch nur EUR 116,42. Der Beklagte zahlte diese vereinbarten monatlichen Bauspar(zwischen)raten von EUR 116,42. Später entschied sich der Beklagte, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge zur Finanzierung seines Einfamilienhauses noch unselbständig tätig war und ein Monatseinkommen von ca EUR 3.000 zur Verfügung hatte, eine unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, wozu er eine GmbH gründete und deren Gesellschafter wurde. Auch diese GmbH traf mit der Sparkassen Gesellschaft eine Girokonto- und Kreditvereinbarung. Zum Jänner 2005 bestand auf diesem Konto ein aushaftender Saldo von EUR 69.925,61 bei einem gewährten Überziehungsrahmen von EUR 40.000. Wegen dieses Saldos, für den nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich auch der Beklagte persönlich haftete, kam es mit der Sparkassen Gesellschaft zu Differenzen, wobei der Beklagte der Sparkassen Gesellschaft vorwarf, sie habe Zusagen über die Vorfinanzierung gebrochen. Ferner haftete auf jenem Girokonto, welches Abwicklungskonto für einen der Fremdwährungskredite war, zum August 2004 ein Soll von EUR 368,57 unberichtigt aus. Dagegen bestand bei den beiden auf die Klägerin bezughabenden Konten des Beklagten bei der Sparkassen Gesellschaft kein Rückstand. In dieser Situation forderte die Sparkassen Gesellschaft mit Schreiben vom Juli 2004 von der GmbH, deren Gesellschafter der Beklagte war, die Überziehung in Höhe von EUR
26.216 sA abzudecken. Mit Schreiben vom August 2004 kündigte die Sparkassen Gesellschaft wegen der Überziehung auf dem Konto der GmbH, welche nicht abgedeckt worden war, dem Beklagten sämtliche Kredite, darunter auch den mit dem Bauspardarlehen korrespondierenden Yen-Kredit.
Nunmehr forderte die Sparkassen Gesellschaft auch ihre Geldeinlage von EUR 87.207,40 von der Klägerin zurück, die diesen Betrag im September 2004 zurückzahlte. Mit Schreiben vom September 2004 verständigte die Klägerin den Beklagten von dieser Rückführung und teilte ihm gleichzeitig mit, wegen des Rückstiegs in die reine Bausparfinanzierung betrage die monatliche Rückzahlungsrate ab Oktober 2004 wieder EUR 465,61. Der Beklagte bezahlte zunächst für November und Dezember 2004 diese von der Klägerin geforderten höheren Monatsraten. Da ihm aber die Klägerin keine geeignete Aufklärung über die Gründe ihrer Vorgehensweise hatte geben können, zahlte er danach keine Raten mehr. Nach Mahnung und Nachfristsetzung stellte die Klägerin wegen des von ihr errechneten Rückstands von EUR 1.791,27 per 31. 1. 2004 das Bauspardarlehen mit Schreiben vom Februar 2005 fällig. Mit Stichtag Dezember 2004 hätte aber - ausgehend von monatlichen Rückzahlungen von EUR 116,42 - auf dem Konto des Beklagten eine Überzahlung von EUR 112,95 bestanden. Mit der am 29. 9. 2005 eingebrachten Klage forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 5.516,15 samt 7 % Zinsen seit 1. 9. 2005. Sie habe zwar das Gesamtdarlehen vorzeitig fällig gestellt, klage jedoch „aus Kostengründen" nur die offenen Raten „aus jedem erdenklichen Rechtsgrund" ein. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom Jänner 2001 habe der Beklagte von ihr ein Darlehen von EUR 117.439,30 als Zwischendarlehen zugezählt erhalten. Für die Rückzahlung seien grundsätzlich monatliche Raten von zuletzt EUR 465,61 vereinbart gewesen. Aufgrund einer von der Sparkassen Gesellschaft im eigenen Namen geleisteten (mit Kredit des Beklagten finanzierten) Refinanzierungseinlage hätten sich die Monatsraten jedoch auf EUR 116,42 reduziert. Nach Fälligstellung der Kreditlinien durch die Sparkassen Gesellschaft habe diese die einst geleistete Refinanzierungseinlage von EUR 87.207,40 wieder zurückgefordert, sodass die ursprünglichen Bedingungen für das Bauspardarlehen und die ursprünglich vereinbarte Monatsrate von EUR 465,61 wieder gegolten hätten. Die Sparkassen Gesellschaft habe wegen eines Rückstands des Beklagten bei den Kreditrückzahlungen die aushaftenden Kredite berechtigt vorzeitig fällig gestellt. Selbst ein allfällig ungerechtfertigtes Abgehen der Sparkassen Gesellschaft von der Refinanzierungsvereinbarung hätte an seiner Pflicht zur Rückführung der Refinanzierungseinlage nichts geändert. Der Beklagte wäre jedenfalls ihr gegenüber verpflichtet gewesen, ab diesem Zeitpunkt die höheren Monatsraten zu zahlen; allenfalls habe sich die Sparkassen Gesellschaft gegenüber dem Beklagten schadenersatzpflichtig gemacht.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete (zusammengefasst) ein:
Als er sich wegen eines Finanzierungsbedarfs von ca S 3 Mio an die Sparkassen Gesellschaft gewandt habe, habe diese für ihn die günstigste Variante einer Finanzierung erarbeitet. Es habe sich dabei um eine Kombination von einem Bauspardarlehen, einem Yen-Kredit und mehreren Versicherungen gehandelt. Nach Auskunft des Bankangestellten sei diese Kombination nur eine „interne Angelegenheit" gewesen; es sei ihm garantiert worden, dass wegen der Refinanzierungsvereinbarung die monatlichen Bauspar(zwischen)darlehensraten nur EUR 116,42 betragen würden. In dem damals abgeschlossenen Kundenauftrag sei eine Beendigung der Refinanzierungsvereinbarung durch die Sparkassen Gesellschaft nur aus wichtigen Gründen, die überdies mit der Bausparfinanzierung oder deren Refinanzierung im Zusammenhang stehen müssten, vereinbart worden. Ein solcher Grund sei nicht vorgelegen. Die Sparkassen Gesellschaft könne sich auch nicht auf ihre AGB berufen, weil es für den vorliegenden Fall im Kundenauftrag eine Spezialvereinbarung gebe; allfällige Unklarheiten belasteten die Sparkassen Gesellschaft bzw die Klägerin als Urkundenverfasser. Die Sparkassen Gesellschaft sei bei Eingehen des Vertragsverhältnisses Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen, zumal der Beklagte nur mit Mitarbeitern der Sparkassen Gesellschaft Kontakt gehabt habe. Die Klägerin müsse sich daher das Verhalten der Sparkassen Gesellschaft - nämlich die vereinbarungswidrige Kündigung des Yen-Darlehens, obwohl kein Rückstand bestanden habe - zurechnen lassen. Die Klägerin habe auch - ohne Einverständnis des Beklagten und ohne mit ihm ein Einvernehmen herzustellen - die Refinanzierungseinlage von EUR 87.200 rücküberwiesen. Der behauptete Rückstand bestehe auch wegen ungerechtfertigter Belastungen nicht.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.633,35 und wies das Klagemehrbegehren von EUR 3.882,80 samt 7 % Zinsen aus EUR 5.516,15 ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung billigte das Erstgericht den Ansatz des Beklagten, wonach sich die Klägerin kraft § 1313a ABGB das Verhalten der Sparkassen Gesellschaft zurechnen lassen müsse. Die Sparkassen Gesellschaft habe vertragswidrig gehandelt. Denn die Fälligstellung des Fremdwährungskredits durch die Sparkassen Gesellschaft und damit die Beendigung der Refinanzierungszusage sei zu Unrecht erfolgt. In dem von der Klägerin und der Sparkassen Gesellschaft vorformulierten „Kundenauftrag" sei zwar angeführt, dass die Sparkassen Gesellschaft die Refinanzierungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen auflösen könne. Dem sei jedoch eine beispielsweise Aufzählung von solchen Gründen - unter anderem wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der „obangeführten" Kreditvereinbarung nicht nachkommen sollte - beigefügt worden. Im Betreff seien nur zwei Konten ziffernmäßig genannt worden. Nach einer Gesamtbeurteilung des Textes setze die Beendigung der Refinanzierung durch die Sparkassen Gesellschaft das Bestehen eines Rückstands genau bei den mit dem Kundenauftrag im Zusammenhang stehenden Kreditvereinbarungen voraus. Dies habe auch dem Willen der Sparkassen Gesellschaft entsprochen. Ein solcher Rückstand habe jedoch nicht bestanden. Auch die Hinweise auf den Text der ABG veränderten daran nichts, weil die bestehende Spezialvereinbarung den allgemeinen Bestimmungen in den AGB vorgehe. Die Klägerin müsse sich das vertragswidrige Verhalten der Sparkassen Gesellschaft zurechnen lassen und habe für dieses Verhalten wie für ihr eigenes einzustehen. Die Erhöhung der Darlehensraten auf EUR 465,61 sei daher zu Unrecht geschehen. Der Beklagte habe stets nur Monatsraten von EUR 116,42 zu zahlen gehabt. Damit habe aber zum Stichtag 31. 12. 2004 ein Guthaben von EUR 112,95 bestanden. Der Klägerin gebührten daher nur die rückständigen Monatsraten bis Schluss der Verhandlung. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Rechtsmitteln nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.In seiner rechtlichen Beurteilung billigte das Erstgericht den Ansatz des Beklagten, wonach sich die Klägerin kraft Paragraph 1313 a, ABGB das Verhalten der Sparkassen Gesellschaft zurechnen lassen müsse. Die Sparkassen Gesellschaft habe vertragswidrig gehandelt. Denn die Fälligstellung des Fremdwährungskredits durch die Sparkassen Gesellschaft und damit die Beendigung der Refinanzierungszusage sei zu Unrecht erfolgt. In dem von der Klägerin und der Sparkassen Gesellschaft vorformulierten „Kundenauftrag" sei zwar angeführt, dass die Sparkassen Gesellschaft die Refinanzierungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen auflösen könne. Dem sei jedoch eine beispielsweise Aufzählung von solchen Gründen - unter anderem wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der „obangeführten" Kreditvereinbarung nicht nachkommen sollte - beigefügt worden. Im Betreff seien nur zwei Konten ziffernmäßig genannt worden. Nach einer Gesamtbeurteilung des Textes setze die Beendigung der Refinanzierung durch die Sparkassen Gesellschaft das Bestehen eines Rückstands genau bei den mit dem Kundenauftrag im Zusammenhang stehenden Kreditvereinbarungen voraus. Dies habe auch dem Willen der Sparkassen Gesellschaft entsprochen. Ein solcher Rückstand habe jedoch nicht bestanden. Auch die Hinweise auf den Text der ABG veränderten daran nichts, weil die bestehende Spezialvereinbarung den allgemeinen Bestimmungen in den AGB vorgehe. Die Klägerin müsse sich das vertragswidrige Verhalten der Sparkassen Gesellschaft zurechnen lassen und habe für dieses Verhalten wie für ihr eigenes einzustehen. Die Erhöhung der Darlehensraten auf EUR 465,61 sei daher zu Unrecht geschehen. Der Beklagte habe stets nur Monatsraten von EUR 116,42 zu zahlen gehabt. Damit habe aber zum Stichtag 31. 12. 2004 ein Guthaben von EUR 112,95 bestanden. Der Klägerin gebührten daher nur die rückständigen Monatsraten bis Schluss der Verhandlung. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Rechtsmitteln nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes (wobei es die Beweisrüge der Klägerin teilweise für nicht gesetzmäßig erstattet erachtete) und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:
Nach den Urteilsfeststellungen habe zum Stichtag 25. 8. 2004 auf dem Girokonto des Beklagten, welches das Abwicklungskonto für einen der Fremdwährungskredite gewesen sei, ein Soll von EUR 368,57 bestanden; die beiden auf die Klägerin bezughabenden Konten des Beklagten hätten überhaupt keinen Rückstand aufgewiesen. Das Erstgericht sei daher zutreffend von einer rechtswidrigen Auflösung der Refinanzierungsvereinbarung vom September 2000 ausgegangen. Das vom Erstgericht aus der beispielsweisen Benennung der Auflösungsgründe und dem dabei stets gemachten Bezug auf die „obangeführten Kreditverträge" bzw auf den „obgenannten Kreditvertrag" gewonnene Auslegungsergebnis, wonach trotz zunächst allgemeiner gehaltener Einleitungsworte über die Möglichkeit zur Lösung des Vertrages ohne Angabe von Gründen die Beendigung der Refinanzierungsvereinbarung durch die Sparkassen Gesellschaft das Bestehen von Zahlungsrückständen auf diesen Konten vorausgesetzt habe, sei überzeugend. Dieses Verständnis habe auch dem Willen der Sparkassen Gesellschaft entsprochen. Die gleichzeitig vereinbarte Gültigkeit der AGB ändere an dieser Aussage nichts, weil die speziellere Vereinbarung (konkret: der Kundenauftrag vom September 2000) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehe. Es wäre tatsächlich nur schwer zu begreifen, wollte man bei der (freilich beispielshaften) Aufzählung der Auflösungsgründe die stets gemachten Bezüge auf den „obangeführten Kreditvertrag" bzw auf die „obgenannte Kreditvereinbarung" einfach vernachlässigen. Konsequent habe sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Unklarheitsregel des § 915 Satz 2 ABGB bezogen.Nach den Urteilsfeststellungen habe zum Stichtag 25. 8. 2004 auf dem Girokonto des Beklagten, welches das Abwicklungskonto für einen der Fremdwährungskredite gewesen sei, ein Soll von EUR 368,57 bestanden; die beiden auf die Klägerin bezughabenden Konten des Beklagten hätten überhaupt keinen Rückstand aufgewiesen. Das Erstgericht sei daher zutreffend von einer rechtswidrigen Auflösung der Refinanzierungsvereinbarung vom September 2000 ausgegangen. Das vom Erstgericht aus der beispielsweisen Benennung der Auflösungsgründe und dem dabei stets gemachten Bezug auf die „obangeführten Kreditverträge" bzw auf den „obgenannten Kreditvertrag" gewonnene Auslegungsergebnis, wonach trotz zunächst allgemeiner gehaltener Einleitungsworte über die Möglichkeit zur Lösung des Vertrages ohne Angabe von Gründen die Beendigung der Refinanzierungsvereinbarung durch die Sparkassen Gesellschaft das Bestehen von Zahlungsrückständen auf diesen Konten vorausgesetzt habe, sei überzeugend. Dieses Verständnis habe auch dem Willen der Sparkassen Gesellschaft entsprochen. Die gleichzeitig vereinbarte Gültigkeit der AGB ändere an dieser Aussage nichts, weil die speziellere Vereinbarung (konkret: der Kundenauftrag vom September 2000) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehe. Es wäre tatsächlich nur schwer zu begreifen, wollte man bei der (freilich beispielshaften) Aufzählung der Auflösungsgründe die stets gemachten Bezüge auf den „obangeführten Kreditvertrag" bzw auf die „obgenannte Kreditvereinbarung" einfach vernachlässigen. Konsequent habe sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Unklarheitsregel des Paragraph 915, Satz 2 ABGB bezogen.
Nicht überzeugend sei hingegen die vom Erstgericht erfolgte Zurechnung des vertragswidrigen Vorgehens der Sparkassen Gesellschaft an die Klägerin mit der Begründung, dass die Sparkassen Gesellschaft die Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen sei und daher gemäß § 1313a ABGB hafte. Dennoch sei das erstgerichtliche Ergebnis zu billigen:Nicht überzeugend sei hingegen die vom Erstgericht erfolgte Zurechnung des vertragswidrigen Vorgehens der Sparkassen Gesellschaft an die Klägerin mit der Begründung, dass die Sparkassen Gesellschaft die Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen sei und daher gemäß Paragraph 1313 a, ABGB hafte. Dennoch sei das erstgerichtliche Ergebnis zu billigen:
Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB sei, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig werde; derjenige, der den Vorteil der Arbeitsteilung beanspruche, solle auch das Risiko tragen, dass an seiner Stelle sein Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interesse des Gläubigers verletze. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB sei maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig gewesen sei, also ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen gewesen sei. Das nicht unterschreitbare „Mindest-Zurechnungskriterium" des § 1313a ABGB sei, dass der Schuldner „das Verhalten des Dritten, das sich als schuldhaft" erweise, „in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Pflichten veranlasst habe. Der Erfüllungsgehilfe werde schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gerechnet, „weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht" habe. Es komme „wenigstens auf die erfüllungsgerichtete Verursachung der Gehilfentätigkeit durch den Schuldner" an. Nach diesen Erwägungen sei die Sparkassen Gesellschaft nicht die Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen. Tatsächlich sei es darum gegangen, eine möglichst günstige Konstruktion für das Aufbringen der vom Beklagten benötigten Kreditvaluta zu kreieren. Als der Beklagte die Möglichkeit einer Finanzierung mit Fremdwährungskrediten angesprochen habe, habe ihn der Bankangestellte vor den Risken einer reinen Fremdkreditfinanzierung gewarnt und empfohlen, ein Bauspardarlehen sowie zur Senkung der monatlichen Raten dessen Refinanzierung mit einem Yen-Kredit bei gleichzeitiger Rückstiegsoption auf das Bauspardarlehen einzugehen. Die Überlegungen des Erstgerichts seien lediglich insoweit zutreffend, als in der Phase des Vertragsabschlusses der Bankangestellte als quasi verlängerter Arm der Klägerin zu betrachten gewesen sei; dagegen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, die Klägerin habe sich der Sparkassen Gesellschaft auch noch später als Erfüllungsgehilfin bedient. Im Prozess habe der Beklagte vorgebracht, die Sparkassen Gesellschaft und deren Leute hätten als Erfüllungsgehilfen der Klägerin gehandelt und vereinbarungswidrig das Fremdwährungskreditkonto gekündigt; die von den Leuten der Sparkassen Gesellschaft gemachte Zinszusage binde auch die Klägerin. Obwohl der Beklagte die Leute der Sparkassen Gesellschaft als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tituliert habe, habe er doch in Wahrheit etwas anderes gemeint: Dem Beklagten sei es nämlich darum gegangen, für eine von ihm geplante Anschaffung (Eigenheim) die Verfügung über eine Kreditvaluta zu erlangen.Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313 a, ABGB sei, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig werde; derjenige, der den Vorteil der Arbeitsteilung beanspruche, solle auch das Risiko tragen, dass an seiner Stelle sein Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interesse des Gläubigers verletze. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB sei maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig gewesen sei, also ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen gewesen sei. Das nicht unterschreitbare „Mindest-Zurechnungskriterium" des Paragraph 1313 a, ABGB sei, dass der Schuldner „das Verhalten des Dritten, das sich als schuldhaft" erweise, „in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Pflichten veranlasst habe. Der Erfüllungsgehilfe werde schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gerechnet, „weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht" habe. Es komme „wenigstens auf die erfüllungsgerichtete Verursachung der Gehilfentätigkeit durch den Schuldner" an. Nach diesen Erwägungen sei die Sparkassen Gesellschaft nicht die Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen. Tatsächlich sei es darum gegangen, eine möglichst günstige Konstruktion für das Aufbringen der vom Beklagten benötigten Kreditvaluta zu kreieren. Als der Beklagte die Möglichkeit einer Finanzierung mit Fremdwährungskrediten angesprochen habe, habe ihn der Bankangestellte vor den Risken einer reinen Fremdkreditfinanzierung gewarnt und empfohlen, ein Bauspardarlehen sowie zur Senkung der monatlichen Raten dessen Refinanzierung mit einem Yen-Kredit bei gleichzeitiger Rückstiegsoption auf das Bauspardarlehen einzugehen. Die Überlegungen des Erstgerichts seien lediglich insoweit zutreffend, als in der Phase des Vertragsabschlusses der Bankangestellte als quasi verlängerter Arm der Klägerin zu betrachten gewesen sei; dagegen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, die Klägerin habe sich der Sparkassen Gesellschaft auch noch später als Erfüllungsgehilfin bedient. Im Prozess habe der Beklagte vorgebracht, die Sparkassen Gesellschaft und deren Leute hätten als Erfüllungsgehilfen der Klägerin gehandelt und vereinbarungswidrig das Fremdwährungskreditkonto gekündigt; die von den Leuten der Sparkassen Gesellschaft gemachte Zinszusage binde auch die Klägerin. Obwohl der Beklagte die Leute der Sparkassen Gesellschaft als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tituliert habe, habe er doch in Wahrheit etwas anderes gemeint: Dem Beklagten sei es nämlich darum gegangen, für eine von ihm geplante Anschaffung (Eigenheim) die Verfügung über eine Kreditvaluta zu erlangen.
Der Abschluss der Fremdwährungskredite und der Abschluss des Bauspardarlehens (bzw des Bausparzwischendarlehens) seien in Wahrheit als einheitlicher Vorgang zu begreifen; erst die Vereinbarungen zusammen bildeten für den Beklagten das seinen Interessen dienende Geschäft. Dies habe die Klägerin nicht nur gewusst, sie habe es auch so wollen. Trotz dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung von Fremdwährungskredit und Bauspar(zwischen)darlehen handle es sich aber zweifellos um grundsätzlich zwei Verträge mit jeweils verschiedenen Vertragspartnern. Es stelle sich dennoch die Frage, ob das Gesetz eine Handhabe biete, um den Beklagten vor den Risken einer „Aufspaltung" dieser beiden Verträge zu schützen. In § 18 KSchG finde sich dazu ein Lösungsansatz. Bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrags und des drittfinanzierten Geschäfts könne der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Partner des drittfinanzierten Geschäfts zustünden. Der Finanzierer sei dann so zu behandeln, als wären die zwischen den Parteien des drittfinanzierten Geschäfts vereinbarten Bestimmungen auch im Verhältnis zum Kreditnehmer vereinbart worden. Nach der Rechtsprechung könne auch außerhalb des Tatbestands des § 18 KSchG bei drittfinanzierten Geschäften das Einwendungsdurchgriffsrecht - analog § 18 KSchG oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - in Betracht kommen. Diese Rechtsprechung könne auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen werden, obwohl es sich bei beiden Verträgen um Finanzierungsinstrumente handle. Sie bezögen sich ja ganz eng aufeinander; der Geschäftszweck sei nur „im Paket" erreichbar. Die Klägerin und die Sparkassen Gesellschaft stünden auch wegen derartiger Finanzierung in ständigen Geschäftsbeziehungen, sie hätten „das Produkt in Zusammenarbeit entwickelt". Die analoge Anwendung der Bestimmungen in § 18 KSchG sei deshalb auch auf die hier zu beurteilende Konstellation vertretbar. Der Beklagte sei so zu stellen, als stünde ihm die vertragswidrig handelnde Sparkassen Gesellschaft selbst gegenüber.Der Abschluss der Fremdwährungskredite und der Abschluss des Bauspardarlehens (bzw des Bausparzwischendarlehens) seien in Wahrheit als einheitlicher Vorgang zu begreifen; erst die Vereinbarungen zusammen bildeten für den Beklagten das seinen Interessen dienende Geschäft. Dies habe die Klägerin nicht nur gewusst, sie habe es auch so wollen. Trotz dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung von Fremdwährungskredit und Bauspar(zwischen)darlehen handle es sich aber zweifellos um grundsätzlich zwei Verträge mit jeweils verschiedenen Vertragspartnern. Es stelle sich dennoch die Frage, ob das Gesetz eine Handhabe biete, um den Beklagten vor den Risken einer „Aufspaltung" dieser beiden Verträge zu schützen. In Paragraph 18, KSchG finde sich dazu ein Lösungsansatz. Bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrags und des drittfinanzierten Geschäfts könne der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Partner des drittfinanzierten Geschäfts zustünden. Der Finanzierer sei dann so zu behandeln, als wären die zwischen den Parteien des drittfinanzierten Geschäfts vereinbarten Bestimmungen auch im Verhältnis zum Kreditnehmer vereinbart worden. Nach der Rechtsprechung könne auch außerhalb des Tatbestands des Paragraph 18, KSchG bei drittfinanzierten Geschäften das Einwendungsdurchgriffsrecht - analog Paragraph 18, KSchG oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - in Betracht kommen. Diese Rechtsprechung könne auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen werden, obwohl es sich bei beiden Verträgen um Finanzierungsinstrumente handle. Sie bezögen sich ja ganz eng aufeinander; der Geschäftszweck sei nur „im Paket" erreichbar. Die Klägerin und die Sparkassen Gesellschaft stünden auch wegen derartiger Finanzierung in ständigen Geschäftsbeziehungen, sie hätten „das Produkt in Zusammenarbeit entwickelt". Die analoge Anwendung der Bestimmungen in Paragraph 18, KSchG sei deshalb auch auf die hier zu beurteilende Konstellation vertretbar. Der Beklagte sei so zu stellen, als stünde ihm die vertragswidrig handelnde Sparkassen Gesellschaft selbst gegenüber.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Judikatur zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 18 KSchG bei einer derartigen Konstellation fehle.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Judikatur zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 18, KSchG bei einer derartigen Konstellation fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Stattgebung auch hinsichtlich des abgewiesenen Teilbetrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher die kostenpflichtige „Verwerfung" des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO beantragt wird. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher die kostenpflichtige „Verwerfung" des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantragt wird. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Rechtsmittel - auch wenn der Wert des Revisionsinteresses nur mehr EUR 3.882,90 sA beträgt, da der vom Berufungsgericht bestätigte Klagezuspruch von EUR 1.633,35 sA unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist - nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes den Schwellenwert von EUR 4.000 überschritten hatte (EUR 5.516,15 sA; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 135 zu 502).Vorauszuschicken ist, dass das Rechtsmittel - auch wenn der Wert des Revisionsinteresses nur mehr EUR 3.882,90 sA beträgt, da der vom Berufungsgericht bestätigte Klagezuspruch von EUR 1.633,35 sA unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist - nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes den Schwellenwert von EUR 4.000 überschritten hatte (EUR 5.516,15 sA; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 135 zu 502).
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Die vom Beklagten mit der Klägerin und der Sparkassen Gesellschaft geschlossenen, nach dem Geschäftszweck als „gemeinsames Produkt" angebotenen und vertriebenen Verträge sind als (rechtliche wie wirtschaftliche) Einheit aufzufassen. Das betreffende Finanzierungsmodell wurde von der Klägerin und der Sparkassen Gesellschaft „in Zusammenarbeit entwickelt". Die Vorgangsweise, zur vom Beklagten gewünschten Finanzierung eines Einfamilienhauses ein Bauspardarlehen aufzunehmen und durch Aufnahme eines (wesentlich „billigeren") Yen-Kredits der Sparkassen Gesellschaft zu finanzieren, wurde dem Beklagten von der Sparkassen Gesellschaft vorgeschlagen, die alles „arrangierte". Ein unmittelbarer Kontakt des Beklagten mit einem Vertreter der Klägerin fand gar nicht statt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um eine dem einzigen Zweck der günstigen Fremdfinanzierung dienende Vertragskonstruktion, wobei insbesondere auch der Klägerin klar sein musste, dass dieses Ziel nur bei einer längerfristigen Bindung aller Vertragspartner erreicht werden kann.
Ebenfalls zu billigen ist die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vorgenommene Auslegung dieses Vertragswerkes dahin, dass der Yen-Kredit - außer bei ungüstiger Entwicklung des Yen-Kurses, bei der nach dem Text des „Kundenauftrages" eine „Rückstiegsoption" bestehen sollte - nur bei einem Rückstand bei diesem Kredit, nicht also auch bei dem erst später im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommenen Girokredit, fällig gestellt hätte werden dürfen (§ 510 Abs 3 ZPO).Ebenfalls zu billigen ist die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vorgenommene Auslegung dieses Vertragswerkes dahin, dass der Yen-Kredit - außer bei ungüstiger Entwicklung des Yen-Kurses, bei der nach dem Text des „Kundenauftrages" eine „Rückstiegsoption" bestehen sollte - nur bei einem Rückstand bei diesem Kredit, nicht also auch bei dem erst später im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommenen Girokredit, fällig gestellt hätte werden dürfen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass es sich - trotz der von ihm richtig erkannten Einheit der Gewährung des Fremdwährungskredites und des Bauspar(-zwischen)darlehens - um zwei Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern handle, wobei aber dem Beklagten die analoge Anwendung des § 18 KSchG zugute komme, ist jedoch verfehlt:Die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass es sich - trotz der von ihm richtig erkannten Einheit der Gewährung des Fremdwährungskredites und des Bauspar(-zwischen)darlehens - um zwei Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern handle, wobei aber dem Beklagten die analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG zugute komme, ist jedoch verfehlt:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtskonstruktion des § 18 KSchG soll einem Verbraucher bei einem drittfinanzierten Geschäft der Einwendungsdurchgriff zustehen, er also die Befriedigung des Geldgebers insoweit verweigern können, als er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer Einwendungen hat, etwa wegen Leistungsstörungen, Willensmängeln oder Schadenersatzansprüchen (Kathrein in KBB, ABGB Rz 5 zu § 18 KSchG; Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² Rz 32 zu § 18). Auch wenn nach Rechtsprechung und Lehre (Kathrein aaO Rz 7 f; Lehofer aaO Rz 29 f und 40 ff; RIS-Justiz RS0020621; RS0028149) diese Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffes nicht eng auf den vom Gesetzgeber vorgegebenen Anlassfall gesehen wird, sondern auch außerhalb dieses Anwendungsbereiches (des § 16 KSchG für Abzahlungsgeschäfte) auf sonstige drittfinanzierte Rechtsgeschäfte erstreckt wird, so ist doch auch dafür Voraussetzung, dass dem Verbraucher dadurch Einwendungen gewährt werden, die er gegen den eigenen Vertragspartner, nicht aber den (Dritt-)Finanzierer hat (Krejci in Rummel, ABGB³ Rz 24 ff zu §§ 18, 19 KSchG). In den Fällen wirtschaftlicher Einheit kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Vertragspartner des Grundgeschäftes zustehen; er kann also Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch dem Finanzierer gegenüber - mit Wirkung auf den Darlehensvertrag - erheben (Lehofer aaO Rz 31 ff).Nach der Rechtskonstruktion des Paragraph 18, KSchG soll einem Verbraucher bei einem drittfinanzierten Geschäft der Einwendungsdurchgriff zustehen, er also die Befriedigung des Geldgebers insoweit verweigern können, als er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer Einwendungen hat, etwa wegen Leistungsstörungen, Willensmängeln oder Schadenersatzansprüchen (Kathrein in KBB, ABGB Rz 5 zu Paragraph 18, KSchG; Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² Rz 32 zu Paragraph 18,). Auch wenn nach Rechtsprechung und Lehre (Kathrein aaO Rz 7 f; Lehofer aaO Rz 29 f und 40 ff; RIS-Justiz RS0020621; RS0028149) diese Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffes nicht eng auf den vom Gesetzgeber vorgegebenen Anlassfall gesehen wird, sondern auch außerhalb dieses Anwendungsbereiches (des Paragraph 16, KSchG für Abzahlungsgeschäfte) auf sonstige drittfinanzierte Rechtsgeschäfte erstreckt wird, so ist doch auch dafür Voraussetzung, dass dem Verbraucher dadurch Einwendungen gewährt werden, die er gegen den eigenen Vertragspartner, nicht aber den (Dritt-)Finanzierer hat (Krejci in Rummel, ABGB³ Rz 24 ff zu Paragraphen 18,, 19 KSchG). In den Fällen wirtschaftlicher Einheit kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Vertragspartner des Grundgeschäftes zustehen; er kann also Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch dem Finanzierer gegenüber - mit Wirkung auf den Darlehensvertrag - erheben (Lehofer aaO Rz 31 ff).
Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte gerade seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt: Er sei mit dieser nicht wegen seines die Finanzierung des Einfamilienhauses, sondern seines erst die später aufgenommene unternehmerische Tätigkeit betreffenden Girokredits „in Zwist" geraten und in der Folge von der Sparkassen Gesellschaft zu Unrecht mit einer Gesamtfälligstellung sämtlicher Kredite konfrontiert worden.
Es könnte nur im umgekehrten Fall ein etwa berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag (allgemein: vom drittfinanzierten Rechtsgeschäft - hier mit der Klägerin) auch auf den Drittfinanzierer (hier: Sparkassen Gesellschaft) durchschlagen und damit zur (berechtigten) Verweigerung der Befriedigung des Finanzierers führen (RIS-Justiz RS0021046). Dieser ist jedoch hier weder Partei noch ist dessen Befriedigung Gegenstand des Verfahrens. Ob dem Beklagten allenfalls Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die Sparkassen Gesellschaft etwa wegen falscher Beratung oder Verletzung von Warnpflichten (wie dies in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird) ihres Mitarbeiters - dem das Erstgericht zu Unrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (§ 510 Abs 3 ZPO), die Rolle eines Erfüllungsgehilfen der Klägerin zusann - bei den Gesprächen zur Finanzierung des Eigenheims zustehen (vgl RIS-Justiz RS0020588), ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Es könnte nur im umgekehrten Fall ein etwa berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag (allgemein: vom drittfinanzierten Rechtsgeschäft - hier mit der Klägerin) auch auf den Drittfinanzierer (hier: Sparkassen Gesellschaft) durchschlagen und damit zur (berechtigten) Verweigerung der Befriedigung des Finanzierers führen (RIS-Justiz RS0021046). Dieser ist jedoch hier weder Partei noch ist dessen Befriedigung Gegenstand des Verfahrens. Ob dem Beklagten allenfalls Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die Sparkassen Gesellschaft etwa wegen falscher Beratung oder Verletzung von Warnpflichten (wie dies in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird) ihres Mitarbeiters - dem das Erstgericht zu Unrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), die Rolle eines Erfüllungsgehilfen der Klägerin zusann - bei den Gesprächen zur Finanzierung des Eigenheims zustehen vergleiche RIS-Justiz RS0020588), ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Obgleich § 18 KSchG bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers (hier: der Sparkassen-Gesellschaft) im Verhältnis des Verbrauchers (hier: des Beklagten) zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird (hier: die Klägerin) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht herangezogen werden kann, hat das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis zu Recht bestätigt. Denn aus der Einheitlichkeit des strittigen Vertragswerkes folgt, dass dessen unbegründete Aufkündigung insgesamt und nicht nur im Verhältnis des Beklagten zum Kündigenden wirkungslos bleiben muss. Auch der Klägerin musste nach dem Vertragsinhalt klar sein, dass nicht entgegen der Vereinbarung ohne wichtigen Grund von dieser abgegangen werden und ohne Zustimmung des Beklagten vom Yen-Kredit auf den Bausparkassenkredit mit den wesentlich höheren Rückzahlungsraten umgestellt werden kann. Die Frage, aus welchem Grund die Klägerin der Sparkassen-Gesellschaft den von Letzterer bezahlten Betrag von EUR 87.207,40 zurückzahlte, insbesondere ob sie etwa eine derartige Rückzahlungsverpflichtung auch bei einer gegenüber dem Beklagten unwirksamen Aufkündigung durch die Sparkassen-Gesellschaft im Verhältnis mit dieser tatsächlich vereinbart hatte, ist für das Verhältnis der beiden Gesellschaften zum Kläger ohne Relevanz. Er durfte den Vertragsinhalt, wie ausgeführt, dahin verstehen, dass das Vertragsverhältnis seitens seiner beiden Vertragspartner nur bei Vorliegen eines im Vertrag aufgezählten Grundes beendet werden kann, dass er im Übrigen aber weder seitens der Klägerin noch seitens der Sparkassengesellschaft zu einem Umstieg auf den „teureren" Bausparkassenkredit gezwungen werden kann.Obgleich Paragraph 18, KSchG bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers (hier: der Sparkassen-Gesellschaft) im Verhältnis des Verbrauchers (hier: des Beklagten) zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird (hier: die Klägerin) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht herangezogen werden kann, hat das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis zu Recht bestätigt. Denn aus der Einheitlichkeit des strittigen Vertragswerkes folgt, dass dessen unbegründete Aufkündigung insgesamt und nicht nur im Verhältnis des Beklagten zum Kündigenden wirkungslos bleiben muss. Auch der Klägerin musste nach dem Vertragsinhalt klar sein, dass nicht entgegen der Vereinbarung ohne wichtigen Grund von dieser abgegangen werden und ohne Zustimmung des Beklagten vom Yen-Kredit auf den Bausparkassenkredit mit den wesentlich höheren Rückzahlungsraten umgestellt werden kann. Die Frage, aus welchem Grund die Klägerin der Sparkassen-Gesellschaft den von Letzterer bezahlten Betrag von EUR 87.207,40 zurückzahlte, insbesondere ob sie etwa eine derartige Rückzahlungsverpflichtung auch bei einer gegenüber dem Beklagten unwirksamen Aufkündigung durch die Sparkassen-Gesellschaft im Verhältnis mit dieser tatsächlich vereinbart hatte, ist für das Verhältnis der beiden Gesellschaften zum Kläger ohne Relevanz. Er durfte den Vertragsinhalt, wie ausgeführt, dahin verstehen, dass das Vertragsverhältnis seitens seiner beiden Vertragspartner nur bei Vorliegen eines im Vertrag aufgezählten Grundes beendet werden kann, dass er im Übrigen aber weder seitens der Klägerin noch seitens der Sparkassengesellschaft zu einem Umstieg auf den „teureren" Bausparkassenkredit gezwungen werden kann.
Das Berufungsurteil ist damit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E84627 7Ob18.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00018.07H.0530.000Dokumentnummer
JJT_20070530_OGH0002_0070OB00018_07H0000_000