Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger in der Strafsache gegen Nazar B***** und andere Angeklagte wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 83/06d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Osvaldo Marcelo B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. April 2007, AZ 10 Bs 109/07s (ON 53), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger in der Strafsache gegen Nazar B***** und andere Angeklagte wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 83/06d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Osvaldo Marcelo B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. April 2007, AZ 10 Bs 109/07s (ON 53), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Osvaldo Marcelo B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der uruguayanische Staatsangehörige Osvaldo Marcelo B***** ist nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses dringend verdächtig, - teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebene - Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB; § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, sowie jenes der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen zu haben.Der uruguayanische Staatsangehörige Osvaldo Marcelo B***** ist nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses dringend verdächtig, - teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebene - Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie jenes der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen zu haben.
Danach soll er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen
Personen
A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
I./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge 1./ teils ein- und teils ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht haben, und zwarrömisch eins./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge 1./ teils ein- und teils ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht haben, und zwar
b) aa) am 3. November 2004 insgesamt ca 270,4 kg Kokain (ca 232,5 kg Kokain Reinsubstanz) durch Versenden in einem Container versteckt auf dem Seeweg von Peru, wobei der beabsichtigte Transport des Suchtgiftes nach Österreich aufgrund der Sicherstellung der Drogen in den USA unterblieb, und
bb) am 23. November 2004 insgesamt ca 140 kg Kokain (105 +/- 6,4 kg Kokain Reinsubstanz) durch Versenden auf dem Seeweg von Peru nach Deutschland, wobei der weitere Transport nach Österreich von verdeckten Ermittlern des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt wurde,
2./ (richtig nur:) in Verkehr zu setzen versucht haben, und zwar
b) aa) am 3. November 2004 durch die zu 1./ b) aa) geschilderte Tathandlung ca 270 kg Kokain (ca 232,5 kg Kokain Reinsubstanz) und
bb) am 23. November 2004 durch die zu Punkt 1.b) bb) geschilderte Tathandlung ca 140 kg Kokain (105 +/- 6,4 kg Kokain Reinsubstanz), wobei die Tatvollendung aufgrund der Sicherstellung der Drogen unterblieb,
B./ sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglieder beteiligt haben, wobei die kriminelle Organisation nach dem wiederkehrenden Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von übergroßen Mengen Kokain in gewerbsmäßiger Absicht ausgerichtet war und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und durch die Verwendung von Decknamen und falschen Identitäten, häufigen Mobiltelefonwechseln und Verwendung passwortgesicherter privater Chat-Räume und anonymer Webmail-Adressen sowie Verschleierung der Kommunikationsinhalte durch vereinbarte Codierungen sich selbst und ihre Mitglieder gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, indem er sich im Zeitraum von Anfang 2003 bis Anfang Dezember 2005 durch die zu A./I./1./b) und 2./b) geschilderten Tathandlungen an einer von Südamerika aus operierenden Tätergruppierung beteiligte. In diesem Umfang liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 31. März 2006 vor; die Hauptverhandlung hat am 4. Oktober 2006 begonnen, zuletzt wurde sie am 30. März 2007 auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 618).
Über den am 10. Dezember 2004 festgenommenen Angeklagten wurde am 13. Dezember 2004 die Untersuchungshaft verhängt. Diese wurde zuletzt am 28. Februar 2007 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt. Der dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die (unbefristete) weitere Fortsetzung der Haft aus den genannten Gründen an.Über den am 10. Dezember 2004 festgenommenen Angeklagten wurde am 13. Dezember 2004 die Untersuchungshaft verhängt. Diese wurde zuletzt am 28. Februar 2007 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO fortgesetzt. Der dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die (unbefristete) weitere Fortsetzung der Haft aus den genannten Gründen an.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Osvaldo Marcelo B*****; sie schlägt fehl.
Soweit die Grundrechtsbeschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 1 StPO) behauptet, legt sie mit dem bloßen Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und der allgemeinen, nicht näher konkretisierten Behauptung von „Verfahrensverzögerungen" entgegen § 3 Abs 1 erster Satz GRBG nicht dar, welche ihrer Meinung nach dem Gericht zuzurechnenden ins Gewicht fallenden, somit grundrechtswidrigen Säumigkeiten vorgelegen seien (vgl 11 Os 84/06x). Insoferne sie aber Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) rund zwei Jahre und vier Monate andauernden Untersuchungshaft zur zu erwartenden Strafe reklamiert, so ist - wie bereits der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - selbst unter Berücksichtigung des allenfalls in Rede stehenden Milderungsgrundes der Tatprovokation durch Organwalter des Staates (11 Os 126/04; RIS-Justiz RS0119618) in Hinblick auf die nach Lage des Falles vor allem unter Rücksichtnahme auf die enorme Quantität des Suchtgifts nicht bloß im untersten Drittel des von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmens im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Sanktion die Dauer der Haft jedenfalls noch als verhältnismäßig anzusehen.Soweit die Grundrechtsbeschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) behauptet, legt sie mit dem bloßen Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und der allgemeinen, nicht näher konkretisierten Behauptung von „Verfahrensverzögerungen" entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG nicht dar, welche ihrer Meinung nach dem Gericht zuzurechnenden ins Gewicht fallenden, somit grundrechtswidrigen Säumigkeiten vorgelegen seien vergleiche 11 Os 84/06x). Insoferne sie aber Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) rund zwei Jahre und vier Monate andauernden Untersuchungshaft zur zu erwartenden Strafe reklamiert, so ist - wie bereits der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - selbst unter Berücksichtigung des allenfalls in Rede stehenden Milderungsgrundes der Tatprovokation durch Organwalter des Staates (11 Os 126/04; RIS-Justiz RS0119618) in Hinblick auf die nach Lage des Falles vor allem unter Rücksichtnahme auf die enorme Quantität des Suchtgifts nicht bloß im untersten Drittel des von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmens im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Sanktion die Dauer der Haft jedenfalls noch als verhältnismäßig anzusehen.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E84449 15Os55.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00055.07P.0530.000Dokumentnummer
JJT_20070530_OGH0002_0150OS00055_07P0000_000