TE OGH 2007/5/30 7Ob264/06h

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Melanie Katharina K*****, geboren am 28. Jänner 2002, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (JWT), dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge für den 21. Bezirk, Am Spitz 1, 1210 Wien, und des Antragsgegners Vaters Rene T*****, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtanwältin in Lenzing, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 6. September 2006, GZ 23 R 147/06z-U31, womit infolge des Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 19. Juni 2006, GZ 1 P 15/06a-U24, teils (insoweit auch das Verfahren) als nichtig aufgehoben und der entsprechende Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückgewiesen, teils zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt II unberührt bleibt, wird in seinem Punkt I insoweit abgeändert, als die Zurückweisung des Unterhaltsantrages, soweit er den Bemessungszeitraum vom 28. 1. 2002 bis 31. 1. 2006 betrifft, zu entfallen hat. Im Übrigen (hinsichtlich der Aufhebung des diesen Zeitraum betreffenden erstinstanzlichen Beschlusses und des vorangegangenen Verfahrens) wird der angefochtene Beschluss bestätigt, dem Erstgericht jedoch nunmehr auch insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt römisch II unberührt bleibt, wird in seinem Punkt römisch eins insoweit abgeändert, als die Zurückweisung des Unterhaltsantrages, soweit er den Bemessungszeitraum vom 28. 1. 2002 bis 31. 1. 2006 betrifft, zu entfallen hat. Im Übrigen (hinsichtlich der Aufhebung des diesen Zeitraum betreffenden erstinstanzlichen Beschlusses und des vorangegangenen Verfahrens) wird der angefochtene Beschluss bestätigt, dem Erstgericht jedoch nunmehr auch insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die am 28. 1. 2002 geborene - seit 28. 1. 2004 bei Pflegeeltern untergebrachte - Melanie K***** ist die Tochter von Monika K***** und Rene T*****. Dieser wurde jedoch erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 12. 1. 2006 (der laut Rechtskraftbestätigung vom 15. 2. 2006 bereits rechtskräftig ist) als ihr Vater festgestellt.

Die zum Zeitpunkt der Geburt der Minderjährigen bestehende Ehe der Monika K***** und des Martin K***** wurde am 17. 12. 2003 zu 2 C 123/03f des Bezirksgerichtes Floridsdorf geschieden. Im rechtswirksamen Scheidungsvergleich vom gleichen Tag verpflichtete sich Martin K***** zur Zahlung eines monatlichen Unterhalsbeitrages für die Minderjährige von EUR 128 ab 1. 1. 2004 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit. Am 24. 5. 2005 stimmten Monika und Martin K***** einer Inkognitoadoption der Melanie zu. Martin K***** gab dabei an, ihr gesetzlicher, nicht jedoch ihr leiblicher Vater zu sein. Er wurde mit Beschluss vom 10. 6. 2005 aufgrund eines Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers (im Folgenden: JWT) ab 13. 12. 2004 bis auf weiteres verpflichtet, für die Minderjährige einen monatlichen Unterhalt von EUR 285 zu leisten.

Am 14. 6. 2005 holte der JWT die Zustimmungserklärung der Mutter für die Vertretung gemäß § 212 Abs 2 ABGB ein, um die Minderjährige im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung sowie Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu vertreten. Aufgrund des am 8. 7. 2005 bei Gericht eingelangten Antrages der Minderjährigen, vertreten durch den JWT, stellte das Bezirksgericht Purkersdorf mit Beschluss vom 12. 1. 2006 zu 1 FAM 5/05b-25 (rechtskräftig zumindest seit 15. 2. 2006) Rene T***** als ihren Vater fest und sprach gleichzeitig aus, dass Martin K***** nicht ihr Vater sei. Über Antrag des Rene T***** wurde mit dem am 23. 1. 2006 in der Ediktsdatei veröffentlichten Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, 15 S 6/06h-12, das Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen eröffnet (im Folgenden auch: „Konkurseröffnung"). Mit Beschlüssen vom 19. 4. 2006 und 10. 5. 2006 wurde der angenommene Zahlungsplan (Quote: 15,768 %, zahlbar in sechs Jahresraten zu je 2,628 % ab 1. 4. 2007) bestätigt und - ebenfalls rechtskräftig - das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben (Rechtskraftbestätigung vom 30. 5. 2006).Am 14. 6. 2005 holte der JWT die Zustimmungserklärung der Mutter für die Vertretung gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB ein, um die Minderjährige im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung sowie Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu vertreten. Aufgrund des am 8. 7. 2005 bei Gericht eingelangten Antrages der Minderjährigen, vertreten durch den JWT, stellte das Bezirksgericht Purkersdorf mit Beschluss vom 12. 1. 2006 zu 1 FAM 5/05b-25 (rechtskräftig zumindest seit 15. 2. 2006) Rene T***** als ihren Vater fest und sprach gleichzeitig aus, dass Martin K***** nicht ihr Vater sei. Über Antrag des Rene T***** wurde mit dem am 23. 1. 2006 in der Ediktsdatei veröffentlichten Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, 15 S 6/06h-12, das Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen eröffnet (im Folgenden auch: „Konkurseröffnung"). Mit Beschlüssen vom 19. 4. 2006 und 10. 5. 2006 wurde der angenommene Zahlungsplan (Quote: 15,768 %, zahlbar in sechs Jahresraten zu je 2,628 % ab 1. 4. 2007) bestätigt und - ebenfalls rechtskräftig - das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben (Rechtskraftbestätigung vom 30. 5. 2006).

Am 31. 3. 2006 hatte der JWT beantragt, Rene T***** monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe aufzuerlegen: EUR 185 ab 28. 1. 2002, EUR 175 ab 1. 9. 2002, EUR 210 ab 1. 7. 2005 und EUR 170 ab 1. 8. 2005. Dieser Antrag wurde samt Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG an den Vater übermittelt, jedoch am 11. 4. 2006 vom Masseverwalter übernommen. Daraufhin hat das Erstgericht dem Vater am 3. 5. 2006 nach der gleichen Bestimmung, nunmehr aber mit dem Beisatz: „Trotz Konkurs an Empfänger zustellen" die Äußerung zum Unterhaltsantrag aufgetragen, wobei diese Sendung nach vergeblichen Zustellversuchen am 5. 5. 2006 und 8. 5. 2006, schließlich mit am 9. 5. 2006 beginnender Abholfrist bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde.Am 31. 3. 2006 hatte der JWT beantragt, Rene T***** monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe aufzuerlegen: EUR 185 ab 28. 1. 2002, EUR 175 ab 1. 9. 2002, EUR 210 ab 1. 7. 2005 und EUR 170 ab 1. 8. 2005. Dieser Antrag wurde samt Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG an den Vater übermittelt, jedoch am 11. 4. 2006 vom Masseverwalter übernommen. Daraufhin hat das Erstgericht dem Vater am 3. 5. 2006 nach der gleichen Bestimmung, nunmehr aber mit dem Beisatz: „Trotz Konkurs an Empfänger zustellen" die Äußerung zum Unterhaltsantrag aufgetragen, wobei diese Sendung nach vergeblichen Zustellversuchen am 5. 5. 2006 und 8. 5. 2006, schließlich mit am 9. 5. 2006 beginnender Abholfrist bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde.

Mit Beschluss vom 19. 6. 2006 verpflichtete das Erstgericht den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von EUR 185 von 28. 1. 2002 bis 31. 8. 2002, EUR 175 von 1. 9. 2002 bis 30. 6. 2005, EUR 210 von 1. 7. 2005 bis 31. 7. 2005 und EUR 170 ab 1. 8. 2005 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Der Vater (Rene T*****), der bisher zu keiner Unterhaltsleistung für seine Tochter Melanie verpflichtet gewesen sei, verfüge nach den vom JWT vorgelegten Gehaltsabrechnungen seit 15. 6. 2005 über ein Einkommen von rund EUR 1.494 netto monatlich inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Nach der Unterhaltsvereinbarung vom 6. 9. 2002 betreffend die mj Michelle Tr***** habe er damals als Verkäufer über ein Einkommen von ca EUR 1.150 netto monatlich verfügt. Da er der Aufforderung zur Äußerung innerhalb der 14tägigen Frist nicht nachgekommen sei, lägen detaillierte Angaben bezüglich seiner Einkünfte nicht vor.

Außer für Melanie sei er auch noch für die am 2. 8. 2002 geborene Michele Tr*****, den am 25. 7. 2005 geborenen Marcel T***** sowie teilweise auch für seine Ehegattin Katarina T*****, die derzeit Kinderbetreuungsgeld beziehe, sorgepflichtig. Laut Anmeldungsverzeichnis des am 23. 1. 2006 eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens betrage der Gesamtwert der gegen ihn angemeldeten und festgestellten Forderungen EUR 45.662,82; die jährliche Zahlungsplanrate betrage EUR 1.200, was einem monatlichen Betrag von EUR 100 entspreche.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 289/05h ua), wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund des im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes verändert werde, seien zurückzuzahlende Schulden als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig; diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seiner Erfüllung wiederherzustellen. Die Zahlungsplanraten von monatlich EUR 100 seien daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 4. 2006 abzuziehen.

Der Vater sei antragsgemäß zu verpflichten, da er dem Antrag - ungeachtet des ab 1. 4. 2006 wirksamen Zahlungsplanes - offensichtlich nichts entgegen zu setzen habe. Die beantragte Unterhaltsleistung sei aufgrund des Prozentanspruches der minderjährigen Melanie in Höhe von 12 % des väterlichen Nettoeinkommens aber selbst nach Abzug der monatlichen Zahlungsplanrate von EUR 100 zumutbar und angemessen. In seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Vater die Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts oder überhaupt die gänzliche Befreiung davon. Sein Einkommen vom 1. 7. 2005 bis 31. 7. 2005 rechtfertige niemals eine Unterhaltspflicht von EUR 210. Er sei in Privatkonkurs und für zwei weitere Kinder (Michelle Tr***** und Marcel T*****) und für seine Ehefrau Katharina T***** sorgepflichtig. Da die dreiköpfige Familie jetzt schon mit EUR 400 das Auslangen finden müsse, könne er keinesfalls EUR 170 für Melanie bezahlen. Dazu führte er aus, dass sein monatliches Einkommen EUR 1.160,39 betrage und seine Ehefrau Kinderbetreuungsgeld von EUR 435 beziehe, was einem Gesamteinkommen von EUR 1.595,39 entspreche. Dem gegenüber stünden monatliche Ausgaben in der Gesamthöhe von EUR 1.129,70, die sich aus Miete (EUR 325), Betriebskosten (EUR 168,33), Strom (EUR 43,74), Unterhaltsleistungen für Michele Tr***** (EUR 182), der Zahlungsplanrate (EUR 100), Fahrtkosten zur Arbeit (ca EUR 100), einem Kredit seiner Ehefrau (EUR 100), Telefonkosten (EUR 70) und der Kreditversicherung seiner Ehefrau (EUR 40) zusammensetzten. Aus diesen Gründen ersuchte er um Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung, zumal er ohnehin schon unter dem Existenzminimum lebe. Der Rückstand sei auch nicht korrekt berechnet worden; habe er doch in der überwiegenden Zeit Notstandshilfe bezogen.

Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Vaters den angefochtenen Beschluss, soweit er den Bemessungszeitraum vom 28. 1. 2002 bis zum 31. 1. 2006 betraf, „sowie insoweit" auch das Verfahren als nichtig auf und wies den „entsprechenden" Unterhaltsfestsetzungsantrag zurück (Punkt I des Beschlusses); im Übrigen gab es dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss für den Unterhaltsbemessungszeitraum ab Februar 2006 auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt II des Beschlusses). Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zunächst für nicht zulässig. Hinsichtlich der Unterhaltsbemessung vom 28. 1. 2002 bis einschließlich Jänner 2006 liege Nichtigkeit des Verfahrens vor, die anlässlich des Rekurses von Amts wegen aufzugreifen sei. Im Übrigen, also bezüglich der laufenden Unterhaltsansprüche ab Februar 2006, sei der Rekurs in seinem im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag berechtigt. Zu Punkt I seines Beschlusses (nur dieser ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens) führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus:Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Vaters den angefochtenen Beschluss, soweit er den Bemessungszeitraum vom 28. 1. 2002 bis zum 31. 1. 2006 betraf, „sowie insoweit" auch das Verfahren als nichtig auf und wies den „entsprechenden" Unterhaltsfestsetzungsantrag zurück (Punkt römisch eins des Beschlusses); im Übrigen gab es dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss für den Unterhaltsbemessungszeitraum ab Februar 2006 auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt römisch II des Beschlusses). Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zunächst für nicht zulässig. Hinsichtlich der Unterhaltsbemessung vom 28. 1. 2002 bis einschließlich Jänner 2006 liege Nichtigkeit des Verfahrens vor, die anlässlich des Rekurses von Amts wegen aufzugreifen sei. Im Übrigen, also bezüglich der laufenden Unterhaltsansprüche ab Februar 2006, sei der Rekurs in seinem im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag berechtigt. Zu Punkt römisch eins seines Beschlusses (nur dieser ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens) führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus:

Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits anhängiges Pflegschaftsverfahren werde hinsichtlich der vor Konkurseröffnung - einschließlich des Monats der Konkurseröffnung - liegenden Unterhaltsbeträge ex lege unterbrochen; über die danach fällig werdenden Unterhaltsansprüche sei hingegen abzusprechen. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - zuerst die Eröffnung des Konkursverfahrens (dem das Schuldenregulierungsverfahren gleichzuhalten sei) erfolge und erst dann der Antrag auf Unterhaltsverpflichtung des Gemeinschuldners beim Pflegschaftsgericht gestellt werde, sei die Sache anders zu beurteilen:

Gemäß § 6 KO könnten Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Es trete diesbezüglich eine „Prozesssperre" ein. Werde der zwingende Vorgang des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen Verfahrens missachtet, so stelle dies einen Verfahrensverstoß dar. Dieser entspreche zwar nicht der Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO im üblichen Sinn, sei diesem Nichtigkeitsgrund aber im Grunde und auch nach seinem Gewicht gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht.Gemäß Paragraph 6, KO könnten Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Es trete diesbezüglich eine „Prozesssperre" ein. Werde der zwingende Vorgang des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach Paragraph 7, KO unterbrochenen Verfahrens missachtet, so stelle dies einen Verfahrensverstoß dar. Dieser entspreche zwar nicht der Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO im üblichen Sinn, sei diesem Nichtigkeitsgrund aber im Grunde und auch nach seinem Gewicht gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht.

Im vorliegenden Fall sei der Antrag des JWT, Rene T***** zu Unterhalt ab 28. 1. 2002 zu verpflichten, zu einem Zeitpunkt, in dem das Schuldenregulierungsverfahren bereits eröffnet und noch nicht aufgehoben gewesen sei, gestellt worden. Da dieser Antrag auch Unterhaltsleistungen bis einschließlich Jänner 2006 betroffen habe, die als Konkursforderungen geltend zu machen gewesen wären, hätte diesbezüglich - wegen der Prozess- (hier: Verfahrens-)Sperre - eine Zurückweisung erfolgen müssen. Hinsichtlich der festgesetzten rückwirkend beantragten Verpflichtungen für den Zeitraum 28. 1. 2002 bis einschließlich Jänner 2006 sei der Beschluss des Erstgerichts daher mit dem Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges behaftet. Auch wenn hier kein nach § 7 KO unterbrochenes Verfahren vorgelegen, sondern überhaupt ein neues Verfahren anhängig gemacht worden sei, könne man die Auswirkungen „wohl nicht anders" sehen als wenn in einem unterbrochenen Verfahren unzulässigerweise eine Fortsetzung erfolge; gelte es doch in beiden Fällen, den absoluten Vorrang der Geltendmachung der Konkursforderungen im entsprechenden Verfahren zu wahren. Die in die Zeit vor dem 23. 1. 2006 zurückreichenden Unterhaltsansprüche hätten ausschließlich durch Anmeldung im Konkursverfahren geltend gemacht werden können. Aus Anlass des Rechtsmittels sei daher der Beschluss des Erstgerichtes betreffend den Zeitraum 28. 1. 2006 bis einschließlich Jänner 2006 von Amts wegen als nichtig aufzuheben und der diesen Zeitraum betreffende Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückzuweisen, weil für diese Unterhaltsansprüche eine Verfahrenssperre bestanden habe. Weiters führte das Rekursgericht aus, was zu beachten sein werde, sollte hinsichtlich der vor der „Konkurseröffnung" liegenden Unterhaltsforderungen ein neuer Antrag gestellt werden. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch begründete es damit, dass zu einer vergleichbaren besonderen Fallkonstellation, dass ein Unterhaltsfestsetzungsantrag - trotz Prozesssperre - zwar während des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt werde, das Pflegschaftsgericht darüber aber erst nach Aufhebung Insolvenzerfahrens entscheide, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege. Die Frage, ob für die Zulässigkeit des Unterhaltsfestsetzungsatrags der Zeitpunkt der Antragstellung oder jener der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes maßgebend sei, stelle eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage dar.Im vorliegenden Fall sei der Antrag des JWT, Rene T***** zu Unterhalt ab 28. 1. 2002 zu verpflichten, zu einem Zeitpunkt, in dem das Schuldenregulierungsverfahren bereits eröffnet und noch nicht aufgehoben gewesen sei, gestellt worden. Da dieser Antrag auch Unterhaltsleistungen bis einschließlich Jänner 2006 betroffen habe, die als Konkursforderungen geltend zu machen gewesen wären, hätte diesbezüglich - wegen der Prozess- (hier: Verfahrens-)Sperre - eine Zurückweisung erfolgen müssen. Hinsichtlich der festgesetzten rückwirkend beantragten Verpflichtungen für den Zeitraum 28. 1. 2002 bis einschließlich Jänner 2006 sei der Beschluss des Erstgerichts daher mit dem Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges behaftet. Auch wenn hier kein nach Paragraph 7, KO unterbrochenes Verfahren vorgelegen, sondern überhaupt ein neues Verfahren anhängig gemacht worden sei, könne man die Auswirkungen „wohl nicht anders" sehen als wenn in einem unterbrochenen Verfahren unzulässigerweise eine Fortsetzung erfolge; gelte es doch in beiden Fällen, den absoluten Vorrang der Geltendmachung der Konkursforderungen im entsprechenden Verfahren zu wahren. Die in die Zeit vor dem 23. 1. 2006 zurückreichenden Unterhaltsansprüche hätten ausschließlich durch Anmeldung im Konkursverfahren geltend gemacht werden können. Aus Anlass des Rechtsmittels sei daher der Beschluss des Erstgerichtes betreffend den Zeitraum 28. 1. 2006 bis einschließlich Jänner 2006 von Amts wegen als nichtig aufzuheben und der diesen Zeitraum betreffende Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückzuweisen, weil für diese Unterhaltsansprüche eine Verfahrenssperre bestanden habe. Weiters führte das Rekursgericht aus, was zu beachten sein werde, sollte hinsichtlich der vor der „Konkurseröffnung" liegenden Unterhaltsforderungen ein neuer Antrag gestellt werden. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch begründete es damit, dass zu einer vergleichbaren besonderen Fallkonstellation, dass ein Unterhaltsfestsetzungsantrag - trotz Prozesssperre - zwar während des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt werde, das Pflegschaftsgericht darüber aber erst nach Aufhebung Insolvenzerfahrens entscheide, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege. Die Frage, ob für die Zulässigkeit des Unterhaltsfestsetzungsatrags der Zeitpunkt der Antragstellung oder jener der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes maßgebend sei, stelle eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage dar.

Der Vater beantragt in der ihm vom Rekursgericht freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und den Beschluss der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Revisionsrekurs der (durch den JWT vertretenen) Mindejährigen ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Es ist teilweise auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin wendet sich ausdrücklich nicht gegen (den mangels Zulässigkeitsausspruches unanfechtbaren) Punkt II des Beschlusses des Rekursgerichtes (Aufhebung der Unterhaltsbemessung betreffend den Zeitraum ab Februar 2006 unter Rückverweisung der Unterhaltsssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung). Sie gesteht zu, das Rekursgericht habe die Rechtsprechung „zutreffend wiedergegeben", wenn es festhalte (Punkt I der Rekursentscheidung), dass Unterhaltsbemessungsverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen werden, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor der Konkurseröffnung betrifft, und dass insoweit neue Anträge während des Konkursverfahrens wegen der Prozesssperre „solange unzulässig sind, als in der Prüfungstagsatzung die Forderung nicht bestritten wurde". Der Revisionsrekurs beruft sich jedoch darauf, die bisher ergangenen Entscheidungen hätten allesamt Sachverhalte betroffen, in denen der Unterhaltsschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtswirksam als Vater festgestanden sei, sodass die Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest dem Grunde nach gegeben gewesen sei. Hier sei hingegen die allseitige Statuswirkung der Ehelichkeitsvermutung gemäß § 138 ABGB aF betreffend Martin K***** [als Scheinvater] erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 12. 1. 2006, 1 FAM 5/05b-25, beseitigt und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass Rene T***** der Vater der Minderjährigen sei. Vorher habe sich niemand, auch nicht die Minderjährige (außerhalb des Statusverfahrens beim Bezirksgericht Purkersdorf) auf die „Nichtvaterschaft" des Martin K***** oder auf die Vaterschaft des Rene T***** berufen können. Zum Zeitpunkt der „Konkurseröffnung" (mit dem am 23. 1. 2006 in der Ediktsdatei bekanntgemachten Beschluss 15 S 6/06h des Bezirksgerichtes Vöklabruck) sei daher - weil die Rechtskraft des „Vätertausches" nicht vor Februar 2006 eingetreten sein könne - (noch) Martin K***** der Vater der Minderjährigen gewesen. Die Minderjährige habe zu dem nach § 2 Abs 1 KO für das Eintreten der Rechtswirkungen der „Konkurseröffnung" maßgebenden Zeitpunkt (dem Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes [hier:Die Rechtsmittelwerberin wendet sich ausdrücklich nicht gegen (den mangels Zulässigkeitsausspruches unanfechtbaren) Punkt römisch II des Beschlusses des Rekursgerichtes (Aufhebung der Unterhaltsbemessung betreffend den Zeitraum ab Februar 2006 unter Rückverweisung der Unterhaltsssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung). Sie gesteht zu, das Rekursgericht habe die Rechtsprechung „zutreffend wiedergegeben", wenn es festhalte (Punkt römisch eins der Rekursentscheidung), dass Unterhaltsbemessungsverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen werden, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor der Konkurseröffnung betrifft, und dass insoweit neue Anträge während des Konkursverfahrens wegen der Prozesssperre „solange unzulässig sind, als in der Prüfungstagsatzung die Forderung nicht bestritten wurde". Der Revisionsrekurs beruft sich jedoch darauf, die bisher ergangenen Entscheidungen hätten allesamt Sachverhalte betroffen, in denen der Unterhaltsschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtswirksam als Vater festgestanden sei, sodass die Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest dem Grunde nach gegeben gewesen sei. Hier sei hingegen die allseitige Statuswirkung der Ehelichkeitsvermutung gemäß Paragraph 138, ABGB aF betreffend Martin K***** [als Scheinvater] erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 12. 1. 2006, 1 FAM 5/05b-25, beseitigt und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass Rene T***** der Vater der Minderjährigen sei. Vorher habe sich niemand, auch nicht die Minderjährige (außerhalb des Statusverfahrens beim Bezirksgericht Purkersdorf) auf die „Nichtvaterschaft" des Martin K***** oder auf die Vaterschaft des Rene T***** berufen können. Zum Zeitpunkt der „Konkurseröffnung" (mit dem am 23. 1. 2006 in der Ediktsdatei bekanntgemachten Beschluss 15 S 6/06h des Bezirksgerichtes Vöklabruck) sei daher - weil die Rechtskraft des „Vätertausches" nicht vor Februar 2006 eingetreten sein könne - (noch) Martin K***** der Vater der Minderjährigen gewesen. Die Minderjährige habe zu dem nach Paragraph 2, Absatz eins, KO für das Eintreten der Rechtswirkungen der „Konkurseröffnung" maßgebenden Zeitpunkt (dem Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes [hier:

24. 1. 2006, 0:00 Uhr]) also auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber Rene T***** gehabt. Sie sei daher weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, Forderungen in seinem Konkurs(-verfahren) anzumelden, um die nachteiligen Wirkungen des § 197 KO beim Zustandekommen des Zahlungsplanes zu vermeiden; ihre Unterhaltsforderungen vom 28. 1. 2002 bis zum 31. 1. 2006 unterfielen nicht der Prozesssperre des § 6 KO, weil sie gegen Rene T***** erst nach der „Konkurseröffnung" entstanden seien. Daher liege auch keine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens vor. Außerdem sei der Beschluss des Erstgerichtes erst am 19. 6. 2006, also nach Rechtskraft der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gefasst worden, sodass insoweit jedenfalls keine Nichtigkeit vorliege. Der Vater hätte den am 19. 4. 2006 abgeschlossenen Zahlungsplan vielmehr in erster Instanz einwenden können.24. 1. 2006, 0:00 Uhr]) also auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber Rene T***** gehabt. Sie sei daher weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, Forderungen in seinem Konkurs(-verfahren) anzumelden, um die nachteiligen Wirkungen des Paragraph 197, KO beim Zustandekommen des Zahlungsplanes zu vermeiden; ihre Unterhaltsforderungen vom 28. 1. 2002 bis zum 31. 1. 2006 unterfielen nicht der Prozesssperre des Paragraph 6, KO, weil sie gegen Rene T***** erst nach der „Konkurseröffnung" entstanden seien. Daher liege auch keine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens vor. Außerdem sei der Beschluss des Erstgerichtes erst am 19. 6. 2006, also nach Rechtskraft der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gefasst worden, sodass insoweit jedenfalls keine Nichtigkeit vorliege. Der Vater hätte den am 19. 4. 2006 abgeschlossenen Zahlungsplan vielmehr in erster Instanz einwenden können.

Dazu wird erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung als Konkursforderungen und nach Maßgabe der Konkursordnung zu behandeln sind. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung (stRsp; 1 Ob 639/90 = EvBl 1991/64, 283 uva; RIS-Justiz RS0037149). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden also durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (stRsp; 8 Ob 527/93 = ÖA 1994, 30 uva; RIS-Justiz RS0064095; zu allem: 3 Ob 197/04y).

Wenngleich § 6 Abs 1 KO nur die Sperre des streitigen Rechtsweges zu verfügen scheint (arg „Rechtsstreitigkeiten"), so beruht diese Sperre doch auf Gründen, die in gleicher Weise auch für das Außerstreitverfahren von Bedeutung sind: Die Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse soll während des Verfahrens, soweit es sich nicht um Aussonderungs-, Absonderungs- oder Masseforderungen handelt, verschlossen bleiben. Daraus folgt „das Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses" (Schubert in Konecny/Schubert § 6 KO Rz 37 mwN). Ein mit dem Gemeinschuldner über eine Konkursforderung (also über einen Anspruch, der - wie hier - im Wege der Anmeldung der Forderung [§§ 102 ff KO] geltend zu machen ist) durchgeführtes Verfahren ist gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird erst nach Anmeldung, Bestreitung und Verweisung auf den Rechtsweg eröffnet. In einem solchen Fall kommt nur die „Umdeutung als Anmeldung" im Sinne des § 40a JN (und nicht ein Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 KO) in Betracht (Schubert aaO § 6 KO Rz 24).Wenngleich Paragraph 6, Absatz eins, KO nur die Sperre des streitigen Rechtsweges zu verfügen scheint (arg „Rechtsstreitigkeiten"), so beruht diese Sperre doch auf Gründen, die in gleicher Weise auch für das Außerstreitverfahren von Bedeutung sind: Die Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse soll während des Verfahrens, soweit es sich nicht um Aussonderungs-, Absonderungs- oder Masseforderungen handelt, verschlossen bleiben. Daraus folgt „das Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses" (Schubert in Konecny/Schubert Paragraph 6, KO Rz 37 mwN). Ein mit dem Gemeinschuldner über eine Konkursforderung (also über einen Anspruch, der - wie hier - im Wege der Anmeldung der Forderung [§§ 102 ff KO] geltend zu machen ist) durchgeführtes Verfahren ist gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig. Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird erst nach Anmeldung, Bestreitung und Verweisung auf den Rechtsweg eröffnet. In einem solchen Fall kommt nur die „Umdeutung als Anmeldung" im Sinne des Paragraph 40 a, JN (und nicht ein Sanierungsversuch nach Paragraph 6, Absatz 2, KO) in Betracht (Schubert aaO Paragraph 6, KO Rz 24).

Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses (19. 6. 2006) und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden (zumindest seit 30. 5. 2006 rechtskräftig). Dem bekämpften Punkt I der Rekursentscheidung ist daher insoweit die Grundlage entzogen, als es im vorliegenden Fall einerseits an einem zum Zeitpunkt der „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters anhängigen Unterhaltsverfahren fehlte (wobei ein Unterhaltsantrag - mangels zu diesem Zeitpunkt bestehender Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners - noch gar nicht möglich war) und andererseits auch an einem bei der Beschlussfassung über die Unterhaltsantrag noch nicht rechtskräftig aufgehobenen Schuldenregulierungsverfahren (das geeignet gewesen wäre, das Verfahren über den für die Zeit vor „Konkurseröffnung" rückständigen gesetzlichen Unterhalt [weiterhin] zu unterbrechen).Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses (19. 6. 2006) und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden (zumindest seit 30. 5. 2006 rechtskräftig). Dem bekämpften Punkt römisch eins der Rekursentscheidung ist daher insoweit die Grundlage entzogen, als es im vorliegenden Fall einerseits an einem zum Zeitpunkt der „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters anhängigen Unterhaltsverfahren fehlte (wobei ein Unterhaltsantrag - mangels zu diesem Zeitpunkt bestehender Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners - noch gar nicht möglich war) und andererseits auch an einem bei der Beschlussfassung über die Unterhaltsantrag noch nicht rechtskräftig aufgehobenen Schuldenregulierungsverfahren (das geeignet gewesen wäre, das Verfahren über den für die Zeit vor „Konkurseröffnung" rückständigen gesetzlichen Unterhalt [weiterhin] zu unterbrechen).

Da die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Unterhaltsfestsetzungsantrag somit weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen hatten noch einer zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre (also dem „Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses") unterfielen, muss die Minderjährige - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - auch hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem vor der „Konkurseröffnung" liegenden Zeitraum keinen „neuen Antrag" stellen. Dessen ungeachtet hat jedoch das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekurses die Unterhaltsfestsetzung selbst und das Verfahren betreffend den genannten Zeitraum im Ergebnis zu Recht als nichtig aufgehoben: Dem Unterhaltsschuldner wurde nämlich das rechtliche Gehör entzogen, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war (§ 186 KO) und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde.Da die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Unterhaltsfestsetzungsantrag somit weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen hatten noch einer zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre (also dem „Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses") unterfielen, muss die Minderjährige - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - auch hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem vor der „Konkurseröffnung" liegenden Zeitraum keinen „neuen Antrag" stellen. Dessen ungeachtet hat jedoch das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekurses die Unterhaltsfestsetzung selbst und das Verfahren betreffend den genannten Zeitraum im Ergebnis zu Recht als nichtig aufgehoben: Dem Unterhaltsschuldner wurde nämlich das rechtliche Gehör entzogen, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (Paragraph 40 a, JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war (Paragraph 186, KO) und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch insoweit über diesen Antrag abzusprechen haben, nachdem es dem Vater eine entsprechende Äußerungsmöglichkeit eingeräumt hat. Ob die Unterhaltsansprüche der Minderjährigen dabei den vom Rekursgericht (- obiter -) bereits zum Ausdruck gebrachten weiteren Beschränkungen unterworfen sind, ist derzeit noch nicht zu prüfen; das Rekursgericht hat dazu nämlich keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich seine Rechtsmeinung dargelegt.

Anmerkung

E84364 7Ob264.06h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00264.06H.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_0070OB00264_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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