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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, Zl 2007/03/0037 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sowie im wiederaufzunehmenden Verfahren über die Beschwerde des C S in K, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.) Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG stattgegeben.
2.)
Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
3.)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 7. Februar 2007 eingelangten, zur hg Zl 2007/03/0037 protokollierten Säumnisbeschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die belangte Behörde sei nach Stellung des Devolutionsantrages vom 26. Juli 2006 (der Beschwerdeführer hatte am 25. Mai 2005 an die erstinstanzliche Behörde, die Austro Control GmbH, einen Antrag in einer Sache nach dem Luftfahrtgesetz gestellt) untätig geblieben.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 erhielt der Beschwerdeführer den Auftrag, glaubhaft zu machen, dass die Frist nach § 27 Abs 1 VwGG abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer legte dazu am 12. März 2007 einen Ausdruck eines E-Mail-Schreibens des Sachbearbeiters der Erstbehörde vor, wonach der Devolutionsantrag mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 "umgehend" der belangten Behörde vorgelegt worden sei, und brachte weiters vor, auf telefonische Nachfrage habe dieser Sachbearbeiter mitgeteilt, die Weiterleitung des Devolutionsantrages sei am 4. August 2006 mittels Boten mit der Hauspost erfolgt, weshalb die Post "noch am gleichen Tag eingelangt" sein sollte.
Davon ausgehend erschien der Fristablauf bescheinigt, weshalb mit Verfügung vom 14. März 2007 die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG aufgefordert wurde, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Kopie davon dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am 5. April 2007 mit, er sei durch Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Februar 2007 am 21. Februar 2007 klaglos gestellt, woraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007 das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt und der Bund zum Ersatz der mit EUR 675,60 bestimmten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer verpflichtet wurde. Die Zustellung der Säumnisbeschwerde erfolgte erst mit der Zustellung des eben erwähnten Beschlusses am 10. Mai 2007.
Mit dem am 24. Mai 2007 eingelangten Schriftsatz begehrte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 26. April 2007 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der zu Grunde liegende Devolutionsantrag erst am 21. August 2006 bei der belangten Behörde eingelangt, weshalb Säumnis nicht eingetreten sei. Die Erlassung des Bescheides vom 14. Februar 2007 am 21. Februar 2007 sei vielmehr innerhalb der Frist des § 27 Abs 1 VwGG erfolgt. Von der gegenständlichen Säumnisbeschwerde habe die belangte Behörde erst durch Zustellung des Beschlusses vom 26. April 2007 Kenntnis erlangt, es sei ihr somit im Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden und anzunehmen, dass sonst der Beschluss anders gelautet hätte, insbesondere die belangte Behörde nicht zum Ersatz der Kosten für die Aufwendungen des Beschwerdeführers verpflichtet worden wäre. Die belangte Behörde legte dazu eine Ausfertigung der mit dem Eingangsvermerk "21. August 2006" versehenen Übersendungsnote der Erstbehörde vom 4. August 2006, mit dem der Devolutionsantrag an die belangte Behörde weitergeleitet worden war, vor.
In seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dar, einen "Gegenbeweis", wonach der Devolutionsantrag vor dem 21. August 2006 bei der belangten Behörde eingelangt sei, nicht erbringen zu können und bezog sich dazu auf eine Mitteilung der Erstbehörde vom 22. Mai 2007, wonach der Akt am 4. August 2006 "abgefertigt" worden sei, und "die Post dorthin routinemäßig (nicht unbedingt 'unverzüglich', damals zudem Urlaubszeit) mit einem Boten transportiert" werde.
Mit Verfügung vom 14. August 2007 wurden die Parteien unter Hinweis darauf, dass ausgehend vom bisherigen Vorbringen und den dazu vorgelegten Beweismitteln der Wiederaufnahmeantrag berechtigt erscheine, eingeladen, binnen einer Frist von drei Wochen allfälliges weiteres Vorbringen (samt Beweismitteln) zu erstatten; davon wurde nicht Gebrauch gemacht.
Vor diesem Hintergrund besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, daran zu zweifeln, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers entsprechend dem Eingangsvermerk in den Akten der belangten Behörde dort erst am 21. August 2006 eingelangt ist. Davon ausgehend ist die Frist des § 27 Abs 1 VwGG erst am 21. Februar 2007 abgelaufen, weshalb Säumnis der belangten Behörde, die den Bescheid am letzten Tag der Frist erlassen hat, tatsächlich nicht eingetreten war.
Deshalb war dem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG stattzugeben und gleichzeitig im wiederaufgenommenen Verfahren die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insb die §§ 54 und 58 VwGG: Für einen Wiederaufnahmeantrag gebührt nur in den Fällen des § 54 Abs 1 VwGG (bei Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 1 Z 1 oder § 45 Abs 4) ein Schriftsatzaufwand. Im Übrigen bleibt es bei § 58 Abs 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 10. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030098.X00Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008