Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia D*****, vertreten durch Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte KEG in Waidhofen/Thaya, gegen die beklagte Partei Dr. Dagobert M*****, vertreten durch Dr. Hubert Sacha, Rechtsanwalt in Krems, wegen EUR 250,40 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2006, GZ 10 Ra 122/06v-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das gilt auch für eine vom Berufungsgericht nach Prüfung verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0042981 ua). Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustandegekommen ist oder bloß unentgeltliche „Schnuppertage" vereinbart wurden, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab, der regelmäßig keine darüber hinausgehende, erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042936 ua). Gemäß § 1152 ABGB kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden; im Zweifel ist aber von der Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrags auszugehen (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht Bd I4 117 mwN; Löschnigg, Arbeitsrecht10 307; 9 ObA 71/04p ua). Es mag durchaus sein, dass „Pferdeliebhaber" auf Pferdegestüten (für meist eigene oder gemietete Pferde) auch unentgeltliche Arbeiten leisten. Dies hat allerdings mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Die Klägerin wurde beim Beklagten nicht als Pferdeliebhaberin, sondern auf Grund eines Stelleninserats des Beklagten beim zuständigen Arbeitsmarktservice vorstellig, worin er Pferdepfleger in Vollzeitbeschäftigung gesucht hatte.Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das gilt auch für eine vom Berufungsgericht nach Prüfung verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0042981 ua). Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustandegekommen ist oder bloß unentgeltliche „Schnuppertage" vereinbart wurden, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab, der regelmäßig keine darüber hinausgehende, erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042936 ua). Gemäß Paragraph 1152, ABGB kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden; im Zweifel ist aber von der Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrags auszugehen vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht Bd I4 117 mwN; Löschnigg, Arbeitsrecht10 307; 9 ObA 71/04p ua). Es mag durchaus sein, dass „Pferdeliebhaber" auf Pferdegestüten (für meist eigene oder gemietete Pferde) auch unentgeltliche Arbeiten leisten. Dies hat allerdings mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Die Klägerin wurde beim Beklagten nicht als Pferdeliebhaberin, sondern auf Grund eines Stelleninserats des Beklagten beim zuständigen Arbeitsmarktservice vorstellig, worin er Pferdepfleger in Vollzeitbeschäftigung gesucht hatte.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Anmerkung
E84537 9ObA12.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00012.07S.0530.000Dokumentnummer
JJT_20070530_OGH0002_009OBA00012_07S0000_000