TE OGH 2007/5/30 7Ob95/07g

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulrike H*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Armin H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. März 2007, GZ 54 R 47/07m-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen der §§ 560 ff ZPO über die gerichtliche Aufkündigung regeln die Beendigung eines Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Termin unter Einhaltung einer bestimmten Frist. Deren Anwendung setzt daher nach ständiger Rechtsprechung die in sich widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus, widrigenfalls die Aufkündigung wegen Unschlüssigkeit aufzuheben ist (3 Ob 195/98t; RIS-Justiz RS0044714). Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, dass kein Bestandverhältnis bestehe und dass die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme erfolge, muss daher als unschlüssig aufgehoben werden (3 Ob 195/98t, 2 Ob 3/98z).Die Bestimmungen der Paragraphen 560, ff ZPO über die gerichtliche Aufkündigung regeln die Beendigung eines Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Termin unter Einhaltung einer bestimmten Frist. Deren Anwendung setzt daher nach ständiger Rechtsprechung die in sich widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus, widrigenfalls die Aufkündigung wegen Unschlüssigkeit aufzuheben ist (3 Ob 195/98t; RIS-Justiz RS0044714). Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, dass kein Bestandverhältnis bestehe und dass die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme erfolge, muss daher als unschlüssig aufgehoben werden (3 Ob 195/98t, 2 Ob 3/98z).

Der Entscheidung 1 Ob 549/93 = WoBl 1993, 185 (zust Würth) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kündigende in der Aufkündigung ausdrücklich vorbrachte, er wolle durch diese Kündigung für ein weiteres Verfahren kein Präjudiz schaffen, er anerkenne aber hier im Aufkündigungsverfahren die Mietrechte und unterstellte damit gerade für dieses Verfahren einen Bestandvertrag mit dem Gekündigten, dessen Auflösung er in Ansehung der darin bezeichneten Wohnungsteile anstrebe. Es ist auch nach dieser Entscheidung für ein Aufkündigungsverfahren Voraussetzung, dass ein aufrechter Bestandvertrag behauptet wird. Ob der Kündigende tatsächlich ein Bestandverhältnis behauptet oder nur vorsorglich sein Motiv bekannt gibt, ist eine Frage der Auslegung der Prozesserklärungen. Wie ein Vorbringen zu verstehen ist, ist grundsätzlich eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; RS0037780). Wenn nun die Vorinstanzen das Vorbringen der Klägerin im Einzelfall so verstehen, dass für das vorliegende Verfahren das Bestehen eines Bestandvertrages nicht schlüssig dargelegt worden sei, weil die Klägerin darauf beharrt habe, dass das Bestandverhältnis bereits einvernehmlich aufgelöst worden sei und auch nach den Einwendungen des Beklagten ihr Vorbringen nicht klarstellte, so ist dies im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E843747Ob95.07g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inimmolex 2007,282/143 - immolex 2007/143 = MietSlg 59.694XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00095.07G.0530.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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