TE OGH 2007/5/31 12Os46/07t

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Veröffentlicht am 31.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abol M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 4. Dezember 2006, GZ 22 Hv 42/06a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abol M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 4. Dezember 2006, GZ 22 Hv 42/06a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abol M***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abol M***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Juli 2006 in Linz

I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen anrömisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an

unmündigen Personen vorgenommen, indem er

1) Albert L*****, geboren am 25. März 1996, mit der linken Hand in dessen Unterhose fuhr und dessen Penis mit ein oder zwei Fingern berührte und daran herumdrehte;

2) Schake H*****, geboren am 1. September 1996, durch festes Zupacken (US 5) im Genitalbereich (über der Bekleidung) berührte;

II) außer den Fällen des § 201 StGB Albert L***** mit Gewalt zu der unter Punkt I 1 beschriebenen geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er ihn während der Tat von hinten mit der rechten Hand am Oberkörper festhielt.römisch II) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Albert L***** mit Gewalt zu der unter Punkt römisch eins 1 beschriebenen geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er ihn während der Tat von hinten mit der rechten Hand am Oberkörper festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.

Den aufgezeigten - minimalen - Widersprüchen der Zeugen Albert L***** und Schake H***** hinsichtlich des den inkriminierten Handlungen vorangehenden und nachfolgenden Geschehens genügt - auch wenn man das Vorbringen als Mängelrüge (Z 5 erster Fall) versteht - der Hinweis, dass sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, also von Bedeutung für Schuld oder Subsumtion, oder erhebliche Umstände für die Beweiswürdigung beziehen.Den aufgezeigten - minimalen - Widersprüchen der Zeugen Albert L***** und Schake H***** hinsichtlich des den inkriminierten Handlungen vorangehenden und nachfolgenden Geschehens genügt - auch wenn man das Vorbringen als Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) versteht - der Hinweis, dass sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, also von Bedeutung für Schuld oder Subsumtion, oder erhebliche Umstände für die Beweiswürdigung beziehen.

Ein wesentlicher Argumentationspunkt der leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers war seine körperliche Behinderung (Bewegungseinschränkung der Arme). Dem wurde durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Rechnung getragen (ON 61 und S 413 ff). Mit dieser die verfahrensgegenständliche Delinquenz keineswegs ausschließenden Expertise hat sich das Erstgericht - auch durch Vergleich mit den Tatschilderungen der Opfer - dem Vorwurf der Unvollständigkeit (der Sache nach neuerlich Z 5) zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 11, 13). Die wiederholte - aktenfremde und somit spekulative - Behauptung der Unmöglichkeit der deliktischen Handlungen ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen deren Feststellung im Sinne des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.Ein wesentlicher Argumentationspunkt der leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers war seine körperliche Behinderung (Bewegungseinschränkung der Arme). Dem wurde durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Rechnung getragen (ON 61 und S 413 ff). Mit dieser die verfahrensgegenständliche Delinquenz keineswegs ausschließenden Expertise hat sich das Erstgericht - auch durch Vergleich mit den Tatschilderungen der Opfer - dem Vorwurf der Unvollständigkeit (der Sache nach neuerlich Ziffer 5,) zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 11, 13). Die wiederholte - aktenfremde und somit spekulative - Behauptung der Unmöglichkeit der deliktischen Handlungen ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen deren Feststellung im Sinne des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.

Ebendies gilt im Ergebnis für die lediglich auf die Einlassung des Angeklagten gegründete Hypothese, die Kinder hätten den Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht angeschuldigt, um von eigenen „frühkindlichen sexuellen Handlungen" miteinander - bei denen sie der Angeklagte ertappt und deshalb zur Rede gestellt haben will - abzulenken (vgl überdies dazu US 10).Ebendies gilt im Ergebnis für die lediglich auf die Einlassung des Angeklagten gegründete Hypothese, die Kinder hätten den Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht angeschuldigt, um von eigenen „frühkindlichen sexuellen Handlungen" miteinander - bei denen sie der Angeklagte ertappt und deshalb zur Rede gestellt haben will - abzulenken vergleiche überdies dazu US 10).

Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, sein Zugeben vor der Polizei, die Hoden des Albert L***** angegriffen zu haben, sei auf Verständigungsschwierigkeiten bei der ohne Dolmetsch durchgeführten Vernehmung zurückzuführen, verlässt - zumal sich die Tatrichter zur Überführung ohnedies auf die Angaben der Zeugen stützten (US 9 ff) - den durch entscheidende Tatsachen und erhebliche Tatumstände abgesteckten Anfechtungsrahmen im Nichtigkeitsverfahren ebenso wie der Hinweis auf jahrelange friktionsfreie nachbarschaftliche Beziehungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84428 12Os46.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00046.07T.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00046_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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