TE Vwgh Beschluss 2007/10/11 AW 2007/10/0050

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PGG OÖ 1993 §23 Abs1;
PGG OÖ 1993 §3 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Dr. K und Mag. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 2007, Zl. SO-586753/12-2007-RO/SIN, betreffend Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit der Gewährung von Pflegegeld nach dem OÖ PGG abgelehnt.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Begründend wird ausgeführt, im angefochtenen Bescheid werde seitens der belangten Behörde auf ein Klagerecht vor dem Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von drei Monaten hingewiesen. Dieses Klagerecht entspreche zwar nicht dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 letzter Satz Oö. PGG idF LGBl. 75/1996, wonach für Bescheide gemäß § 3 Oö. PGG keine Sukzessivkompetenz bestehen solle. Ungeachtet dessen werde jedoch die Beschwerdeführerin in weiterer Folge eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf Zuerkennung von Pflegegeld einzubringen haben und auch einbringen und zwar mit den Begründungen, dass einerseits mit dem angefochtenen Bescheid ein Klagerecht eröffnet, andererseits über den eigentlichen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei (Klagerecht gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 ASGG).

Im darauf einzuleitenden Sozialgerichtsverfahren sei zu erwarten, dass zumindest die Unterinstanz auf Grund der Bestimmung des § 23 Abs. 1 letzter Satz Oö. PGG eine Entscheidung über die Nachsichtserteilung ablehnen bzw. auf Grund des angefochtenen Bescheides davon ausgehen werde, dass "infolge der Bestimmung des § 30 Abs. 1 VwGG die Ablehnung der Nachsichtserteilung gemäß § 3 Abs. 4 Oö. PGG vollstreckbar sei", sodass aus diesem Grund die Klage zurück- bzw. abgewiesen würde, was auf Grund der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht ausgeschlossen werden könne.

Es sei daher festzuhalten, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den angefochtenen Bescheid eine sozialgerichtliche Durchsetzung des Pflegegeldanspruches der Beschwerdeführerin, der auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens bei Nachsichtserteilung jedenfalls bestünde, allein aus diesem Grund scheitern könnte, was unzweifelhaft zu einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin führen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit aus prozessualer Vorsicht jedenfalls zu beantragen.

Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht entgegen, auch sonstige Interessen an einem alsbaldigen Vollzug des Bescheides seien nicht zu erkennen, sodass auch die Güterabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müsse.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schiebt den Eintritt der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Wirkungen auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei auf. Mit diesem Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführerin daher nur jene Rechtsposition verschafft werden, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführerin keine Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt worden, auch ihre Rechtsposition in Bezug auf ein allfälliges Klagerecht vor dem Arbeits- und Sozialgericht hat sich auf Grund der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht verändert. Der Bescheidspruch der Ablehnung des Antrages auf Nachsicht zum Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nicht Grundlage einer der zwangsweisen Durchsetzung des Bescheides dienenden Handlung sein.

Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Aufschiebungsantrag somit nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Oktober 2007

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100050.A00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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