TE OGH 2007/6/4 5Ob106/07k

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Veröffentlicht am 04.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Franz Dangl GmbH, Hausverwaltung, Martinstraße 2, 1180 Wien, diese vertreten durch Dr. Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 10.768 sA, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 36 R 246/06b-32, womit die ordentliche Revision der beklagten Partei teilweise zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I.) Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, mit dem die Revision des Beklagten hinsichtlich der Teilbeträge von EUR 1.922,90 sA, EUR 1.373,50 sA und EUR 3.076,40 sA als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben.römisch eins.) Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, mit dem die Revision des Beklagten hinsichtlich der Teilbeträge von EUR 1.922,90 sA, EUR 1.373,50 sA und EUR 3.076,40 sA als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 468,18 bestimmten Rekurskosten (darin EUR 78,03 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.) Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das Berufungsurteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision hinsichtlich des Betrages von EUR 10.768 sA nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.römisch II.) Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das Berufungsurteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision hinsichtlich des Betrages von EUR 10.768 sA nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.

Anschließend sind die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel der beklagten Partei vorzulegen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Klagebegehrens, dessen Stattgebung vom Berufungsgericht bestätigt wurde, waren Bewirtschaftungskosten, im Konkreten eine Rücklagenforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer, für den die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an mehreren Objekten im Grundbuch angemerkt ist. Das Berufungsgericht, das das erstinstanzliche stattgebende Urteil im Umfang von EUR 10.768 bestätigte, sprach aus, dass die ordentliche Revision nur hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 4.395,20 sA zulässig sei, nämlich nur, soweit sich das Klagebegehren auf Rücklagenforderungen hinsichtlich der top Nr 1 beziehe. Nur hinsichtlich dieses Objektes übersteige das Begehren EUR 4.000. Hinsichtlich der anderen Objekte übersteige jeweils das Begehren auf Zahlung von Rücklage nicht diesen Betrag. Eine Zusammenrechnung habe nicht stattzufinden, weil die Klägerin mehrere Einzelansprüche gegen den Beklagten hinsichtlich verschiedener Wohnungseigentumsobjekte geltend mache. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen.

Eine daraufhin vom Beklagten fristgerecht erhobene ordentliche Revision hinsichtlich des gesamten Klagsbetrags von EUR 10.768 sA wies das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Teilbeträge von EUR 1.922,90 (betreffend W 6 bis 7), EUR 1.373,50 (betreffend W 6a) und EUR 3.076,40 (betreffend W 8 bis 9) als unzulässig zurück.

Das Berufungsgericht erneuerte seine Rechtsansicht, dass die Ansprüche der klagenden Eigentümergemeinschaft gegen den Beklagten hinsichtlich verschiedener Wohnungseigentumsobjekte nicht zusammenzurechnen seien, weil weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Im Übrigen habe das Berufungsgericht bereits bindend ausgesprochen, dass in diesem Umfang die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Aufhebung des zurückweisenden Beschlusses des Berufungsgerichtes bzw Zulassung der ordentlichen Revision im gesamten Umfang.

Die klagende Partei beantragte, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Bei der Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht entscheidet dieses funktionell nicht als Rekurs- sondern als Berufungsgericht. Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 99/03w; 1 Ob 138/99x ua; Zechner in Fasching Rz 176, 178 zu § 502Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Bei der Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht entscheidet dieses funktionell nicht als Rekurs- sondern als Berufungsgericht. Ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 99/03w; 1 Ob 138/99x ua; Zechner in Fasching Rz 176, 178 zu Paragraph 502,

ZPO).

Der Rekurs des Beklagten ist auch berechtigt.

Zufolge § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall wird prozessual nur ein Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt und dessen Gesamthöhe für die sachliche Zuständigkeit aber auch für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Im vorliegenden Fall werden die geltend gemachten Ansprüche auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Das bildet nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen gemeinsamen Rechtsgrund, wobei sich die Höhe der vom Beklagten insgesamt zu leistenden Rücklagenbeiträge nach den Grundsätzen des § 32 WEG, also nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode richtet. Ist eine Person Miteigentümer mehrerer Anteile, bestimmt sich damit der auf sie entfallende Bewirtschaftungskostenaufwand eben nach der Summe seiner Anteile. Dass er ursprünglich Einzelanteile (Wohnungen) durch gesonderte Verträge erworben hat, ist dabei ohne Belang. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten, hier Zahlung von Rücklagenbeträgen, steht somit hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN gebietet.Zufolge Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall wird prozessual nur ein Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt und dessen Gesamthöhe für die sachliche Zuständigkeit aber auch für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Im vorliegenden Fall werden die geltend gemachten Ansprüche auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Das bildet nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen gemeinsamen Rechtsgrund, wobei sich die Höhe der vom Beklagten insgesamt zu leistenden Rücklagenbeiträge nach den Grundsätzen des Paragraph 32, WEG, also nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode richtet. Ist eine Person Miteigentümer mehrerer Anteile, bestimmt sich damit der auf sie entfallende Bewirtschaftungskostenaufwand eben nach der Summe seiner Anteile. Dass er ursprünglich Einzelanteile (Wohnungen) durch gesonderte Verträge erworben hat, ist dabei ohne Belang. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten, hier Zahlung von Rücklagenbeträgen, steht somit hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der eine Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN gebietet.

Damit erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Revision des Beklagten sei hinsichtlich der angeführten, jeweils EUR 4.000 nicht übersteigenden Teilbeträge jedenfalls unzulässig, und daher zurückzuweisen als rechtsirrig.

Der Rekurs des Beklagten war daher berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Stattgebung des Rekurses macht einen Auftrag an die zweite Instanz erforderlich, das Berufungsurteil durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu ergänzen, weil ein solcher nur hinsichtlich eines Teilbetrags vorliegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Rechtsmittel des Beklagten als unmittelbar ordentliche Revision, als Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision oder als außerordentliche Revision zu qualifizieren ist (vgl Zechner aaO Rz 176 zu § 502 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Stattgebung des Rekurses macht einen Auftrag an die zweite Instanz erforderlich, das Berufungsurteil durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu ergänzen, weil ein solcher nur hinsichtlich eines Teilbetrags vorliegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Rechtsmittel des Beklagten als unmittelbar ordentliche Revision, als Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision oder als außerordentliche Revision zu qualifizieren ist vergleiche Zechner aaO Rz 176 zu Paragraph 502, ZPO).

Danach werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten vorzulegen sein.

Anmerkung

E851325Ob106.07k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/516 S 294 - Zak 2007,294 = wobl 2007,315/122 - wobl 2007/122= MietSlg 59.542XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00106.07K.0604.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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