Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. René E***** L*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2006, GZ 14 R 161/06h-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 2 Abs 3 AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus (fehlerhaften) Entscheidungen der Höchstgerichte expressis verbis aus. Mit dieser Bestimmung wird für innerstaatliche Verhältnisse dem Bedürfnis Rechnung getragen, in jedem Verfahren letztlich unumstößliche Entscheidungen zu erzielen, zumal eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Um dies zu verhindern, muss eine Beschränkung des Rechtsschutzes erfolgen. Folglich ist § 2 Abs 3 AHG vom Obersten Gerichtshof stets als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden (SZ 66/97; SZ 68/102; siehe auch Schwarzenegger in FS Funk 2003, 501 ff, mwN). Der erkennende Senat sieht aus den genannten Gründen keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.1. Paragraph 2, Absatz 3, AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus (fehlerhaften) Entscheidungen der Höchstgerichte expressis verbis aus. Mit dieser Bestimmung wird für innerstaatliche Verhältnisse dem Bedürfnis Rechnung getragen, in jedem Verfahren letztlich unumstößliche Entscheidungen zu erzielen, zumal eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Um dies zu verhindern, muss eine Beschränkung des Rechtsschutzes erfolgen. Folglich ist Paragraph 2, Absatz 3, AHG vom Obersten Gerichtshof stets als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden (SZ 66/97; SZ 68/102; siehe auch Schwarzenegger in FS Funk 2003, 501 ff, mwN). Der erkennende Senat sieht aus den genannten Gründen keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
2. Es ist zutreffend, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-224/01, Köbler/Republik Österreich, entschieden hat, dass der Staat in dem Fall dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, für Schäden haftet, die einem Einzelnen dadurch entstanden sind (siehe zuletzt auch EuGH, Urt. v. 13. 6. 2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo SpA/Italienische Republik).
Außerhalb des Gemeinschaftsrechts fehlt es aber für die Gewährung von Amtshaftungsansprüchen aus (fehlerhaften) höchstgerichtlichen Entscheidungen an jedweder Haftungsgrundlage (siehe auch 1 Ob 231/03g, dort betreffend die Staatshaftung für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberische Unterlassungen). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Außerhalb des Gemeinschaftsrechts fehlt es aber für die Gewährung von Amtshaftungsansprüchen aus (fehlerhaften) höchstgerichtlichen Entscheidungen an jedweder Haftungsgrundlage (siehe auch 1 Ob 231/03g, dort betreffend die Staatshaftung für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberische Unterlassungen). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E84462 1Ob36.07mSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/525 S 297 - Zak 2007,297 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00036.07M.0605.000Dokumentnummer
JJT_20070605_OGH0002_0010OB00036_07M0000_000