Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter J*****, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Csilla C*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 18.000,-- s.A. und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2007, GZ 3 R 170/06a-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die vereinbarte Pflicht zur Zahlung des Mietzinses erst durch die Ehescheidung am 25. 2. 2005 ausgelöst worden wäre; vielmehr habe er spätestens mit Schreiben vom 18. 6. 2003 klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine einvernehmliche Scheidung anstrebe. Im Übrigen sei durch den Abschluss des Mietvertrages eine vertragliche Vereinbarung geschaffen worden, die einem allfälligen familienrechtlichen Wohnrecht vorgehe. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die vereinbarte Pflicht zur Zahlung des Mietzinses erst durch die Ehescheidung am 25. 2. 2005 ausgelöst worden wäre; vielmehr habe er spätestens mit Schreiben vom 18. 6. 2003 klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine einvernehmliche Scheidung anstrebe. Im Übrigen sei durch den Abschluss des Mietvertrages eine vertragliche Vereinbarung geschaffen worden, die einem allfälligen familienrechtlichen Wohnrecht vorgehe. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0044298, RS0107573 [T4]). Eine solche krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Frage, welche Schuld iSd § 1416 ABGB am beschwerlichsten ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht gegeben sind. Unter dem Gesichtspunkt der Deckung des Wohnbedürfnisses bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zinsschuld sei am beschwerlichsten, keine Bedenken (siehe auch Reischauer in Rummel3 § 1416 Rz 31). Eines Eingehens auf die Frage, ob dem Räumungsbegehren ein vom familienrechtlichen Wohnrecht des Sohnes abgeleitetes Wohnrecht der Beklagten als obsorgeberechtigter Person entgegenstehe (so 2 Ob 158/02b = wobl 2004/10, 28 [kritisch Deixler-Hübner]), bedarf es daher nicht mehr.Die Frage, welche Schuld iSd Paragraph 1416, ABGB am beschwerlichsten ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO grundsätzlich nicht gegeben sind. Unter dem Gesichtspunkt der Deckung des Wohnbedürfnisses bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zinsschuld sei am beschwerlichsten, keine Bedenken (siehe auch Reischauer in Rummel3 Paragraph 1416, Rz 31). Eines Eingehens auf die Frage, ob dem Räumungsbegehren ein vom familienrechtlichen Wohnrecht des Sohnes abgeleitetes Wohnrecht der Beklagten als obsorgeberechtigter Person entgegenstehe (so 2 Ob 158/02b = wobl 2004/10, 28 [kritisch Deixler-Hübner]), bedarf es daher nicht mehr.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.
Anmerkung
E8460210Ob38.07xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.198 = MietSlg 59.650XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00038.07X.0605.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009