TE OGH 2007/6/5 1Ob99/07a

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Veröffentlicht am 05.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anton B*****, und 2.) Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Christa D*****, und 2.) Ing. Gerald D*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 10.000 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2006, GZ 6 R 170/06x-50, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2006, GZ 15 Cg 75/03b-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.

Die Kosten der Revisionsschrift sind weitere Verfahrenskosten.

2. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten von den Beklagten EUR 10.000 samt Zinsen. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, die beiden Beklagten hätten auf einem oberhalb der Liegenschaft der Kläger gelegenen Grundstück gezielt einen Wassergraben angelegt, um die Oberflächenwässer auf das Grundstück der Kläger zu leiten. Dadurch seien Schäden an Stützmauern sowie am Natursteinpflaster auf der Liegenschaft der Kläger entstanden. Die Gesamtsanierung werde einen Aufwand von EUR 29.627,02 erfordern, nämlich EUR 21.904,66 für die Erneuerung des mittleren Stützmauerbereichs, EUR 4.990,80 für die Sanierung des aufgebrochenen Natursteinpflasters, und EUR 2.731,56 für die Erneuerung der Seitenwand im Garagenzufahrtsbereich. Für die mittlere Stützmauer ergebe sich ein Abzug von neu für alt von 50 %. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens brachten die Kläger vor, durch die Überflutungen sei die „Lebensdauer" der Mauer entscheidend verkürzt worden. Zumindest 30 % der Sanierungskosten der Mauer seien auf Über- und Unterschwemmungen zurückzuführen. Folge man der Kostenberechnung des Gerichtssachverständigen, ergebe sich für die tatsächlich beschädigten Bauteile und Flächen eine Schadenssumme von EUR 14.036,02, die über der Klageforderung liege; eine Ausdehnung bleibe vorbehalten.

Die Beklagten bestritten jegliche Schadensverursachung. Die beschädigte Mauer sei bereits vor dem behaupteten Wassereintritt desolat und einsturzgefährdet gewesen.

Das Erstgericht erkannte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern EUR 2.750 samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.250 samt Zinsen ab. Es bejahte die Verursachung des Wassereintritts im Jänner 2000 durch Grabungsmaßnahmen des Zweitbeklagten, der damit das Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft der Beklagten verhindern wollte. Das Wasser sei durch die Stützmauer der Kläger durchgesickert, durch die Risse in der Mauer hervorgetreten und auf den natursteingepflasterten Vorplatz gelangt. Durch nachfolgendes Gefrieren sei es auch zu Schäden am Natursteinpflaster gekommen. Eine Unterwaschung der Stützmauern habe nicht stattgefunden, doch seien die Stützmauern durchfeuchtet worden, weshalb in den Fugen in den Wintermonaten Frostsprengungen aufgetreten seien. Ob die obere Stützmauer durch diese Wasserzuleitungen Schäden erlitten habe, sei nicht feststellbar. Für die untere Stützmauer ergebe sich unter Berücksichtigung des Zustandes „eine Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes" in Höhe von EUR 750, für das Natursteinpflaster eine „Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Quadratmeterausmaßes" in Höhe von EUR 2.000. Die Haftung der beiden Beklagten ergebe sich aus § 39 Abs 1 WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstück den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht willkürlich zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern dürfe. Der Umstand, dass die Grundstücke durch eine Wegparzelle getrennt seien, stehe der Anwendung des § 39 WRG nicht entgegen. Eine Haftung ergebe sich aber auch aus § 364 ABGB. Das Sachverständigengutachen beinhalte eine Kostenschätzung für die Höhe der Entschädigung. Dabei seien Schäden, die nicht durch das Ereignis vom Jänner 2000 verursacht worden seien, ebenfalls mitberücksichtigt worden. Die Abminderungsprozentsätze seien entsprechend dem Verhältnis des möglichen Schadens zu den Kosten einer Totalerneuerung geschätzt worden.Das Erstgericht erkannte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern EUR 2.750 samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.250 samt Zinsen ab. Es bejahte die Verursachung des Wassereintritts im Jänner 2000 durch Grabungsmaßnahmen des Zweitbeklagten, der damit das Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft der Beklagten verhindern wollte. Das Wasser sei durch die Stützmauer der Kläger durchgesickert, durch die Risse in der Mauer hervorgetreten und auf den natursteingepflasterten Vorplatz gelangt. Durch nachfolgendes Gefrieren sei es auch zu Schäden am Natursteinpflaster gekommen. Eine Unterwaschung der Stützmauern habe nicht stattgefunden, doch seien die Stützmauern durchfeuchtet worden, weshalb in den Fugen in den Wintermonaten Frostsprengungen aufgetreten seien. Ob die obere Stützmauer durch diese Wasserzuleitungen Schäden erlitten habe, sei nicht feststellbar. Für die untere Stützmauer ergebe sich unter Berücksichtigung des Zustandes „eine Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes" in Höhe von EUR 750, für das Natursteinpflaster eine „Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Quadratmeterausmaßes" in Höhe von EUR 2.000. Die Haftung der beiden Beklagten ergebe sich aus Paragraph 39, Absatz eins, WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstück den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht willkürlich zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern dürfe. Der Umstand, dass die Grundstücke durch eine Wegparzelle getrennt seien, stehe der Anwendung des Paragraph 39, WRG nicht entgegen. Eine Haftung ergebe sich aber auch aus Paragraph 364, ABGB. Das Sachverständigengutachen beinhalte eine Kostenschätzung für die Höhe der Entschädigung. Dabei seien Schäden, die nicht durch das Ereignis vom Jänner 2000 verursacht worden seien, ebenfalls mitberücksichtigt worden. Die Abminderungsprozentsätze seien entsprechend dem Verhältnis des möglichen Schadens zu den Kosten einer Totalerneuerung geschätzt worden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei richtiger Beurteilung erweise sich das Klagebegehren als nicht ausreichend bestimmt. Trotz Erörterung dieser Frage in der Berufungsverhandlung hätten es die Kläger unterlassen, klarzustellen, welche der von ihnen behaupteten Schadenspositionen im geltend gemachten Betrag von EUR 10.000 enthalten seien. Ein Pauschalbetrag sei entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten daher einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Der Oberste Gerichtshof fordere etwa die Aufschlüsselung eines auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten Anspruchs, der sich aus mehreren gleichartigen Einzelforderungen (Behebungskosten für Baumängel) zusammensetzt, die nicht während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind. Werde - wie hier - ein Ersatzbetrag vorschussweise begehrt, erfordere auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung. Da das Klagebegehren trotz Aufforderung zur Verbesserung bis zuletzt unbestimmt geblieben sei, müsse auf die weiteren Argumente in der Berufung der Beklagten sowie auf die Berufung der Kläger nicht weiter eingegangen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Revisionswerber schwerwiegende Verfahrensfehler des Berufungsgerichts behaupten. Die Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei richtiger Beurteilung erweise sich das Klagebegehren als nicht ausreichend bestimmt. Trotz Erörterung dieser Frage in der Berufungsverhandlung hätten es die Kläger unterlassen, klarzustellen, welche der von ihnen behaupteten Schadenspositionen im geltend gemachten Betrag von EUR 10.000 enthalten seien. Ein Pauschalbetrag sei entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten daher einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Der Oberste Gerichtshof fordere etwa die Aufschlüsselung eines auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten Anspruchs, der sich aus mehreren gleichartigen Einzelforderungen (Behebungskosten für Baumängel) zusammensetzt, die nicht während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind. Werde - wie hier - ein Ersatzbetrag vorschussweise begehrt, erfordere auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung. Da das Klagebegehren trotz Aufforderung zur Verbesserung bis zuletzt unbestimmt geblieben sei, müsse auf die weiteren Argumente in der Berufung der Beklagten sowie auf die Berufung der Kläger nicht weiter eingegangen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Revisionswerber schwerwiegende Verfahrensfehler des Berufungsgerichts behaupten. Die Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, werden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, zahlreiche Fallgruppen unterschieden. Für die Fälle einer objektiven Klagehäufung wird stets eine genaue Aufgliederung gefordert und die Geltendmachung eines Pauschalbetrags als nicht ausreichend angesehen (vgl RIS-Justiz RS0031014; 1 Ob 291/00a; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 § 226 Rz 4). Andererseits wird auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt und die Forderung nach Angabe sämtlicher Einzelforderungen als Überspannung des Gebots der Präzisierung beurteilt, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt (8 Ob 209/79; 9 ObA 326/89; 1 Ob 666/90 ua). Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen die Forderung einer Gesamtsumme ausreicht (8 Ob 672/89). Auch ein Pauschalbegehren auf Ersatz von Mängelbehebungskosten ist zulässig, selbst wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag (8 Ob 135/03s). In der Entscheidung 9 Ob 114/04m wurde zwar ausgesprochen, dass ein Kläger klarzustellen hat, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, wenn er nur einen Teil des Gesamtschadens geltend macht, dies aber auf jene Fälle beschränkt, in denen einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben.Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, werden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen, zahlreiche Fallgruppen unterschieden. Für die Fälle einer objektiven Klagehäufung wird stets eine genaue Aufgliederung gefordert und die Geltendmachung eines Pauschalbetrags als nicht ausreichend angesehen vergleiche RIS-Justiz RS0031014; 1 Ob 291/00a; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Paragraph 226, Rz 4). Andererseits wird auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt und die Forderung nach Angabe sämtlicher Einzelforderungen als Überspannung des Gebots der Präzisierung beurteilt, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt (8 Ob 209/79; 9 ObA 326/89; 1 Ob 666/90 ua). Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen die Forderung einer Gesamtsumme ausreicht (8 Ob 672/89). Auch ein Pauschalbegehren auf Ersatz von Mängelbehebungskosten ist zulässig, selbst wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag (8 Ob 135/03s). In der Entscheidung 9 Ob 114/04m wurde zwar ausgesprochen, dass ein Kläger klarzustellen hat, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, wenn er nur einen Teil des Gesamtschadens geltend macht, dies aber auf jene Fälle beschränkt, in denen einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben.

Nach Auffassung des erkennenden Senats würde es im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Präzisierung überspannen, wollte man von den Klägern eine genaue Aufschlüsselung fordern, machen sie doch Schäden an nicht ohne weiteres trennbaren Teilen ihrer Liegenschaft geltend, die auf dieselbe Schadensursache zurückgehen. Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung (vgl nur 8 Ob 135/03s).Nach Auffassung des erkennenden Senats würde es im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Präzisierung überspannen, wollte man von den Klägern eine genaue Aufschlüsselung fordern, machen sie doch Schäden an nicht ohne weiteres trennbaren Teilen ihrer Liegenschaft geltend, die auf dieselbe Schadensursache zurückgehen. Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung vergleiche nur 8 Ob 135/03s).

Das Berufungsgericht wird daher auf die übrigen Argumente in den Berufungen der Streitteile einzugehen haben. Dabei werden die - teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermengten - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur Höhe der eingetretenen Schäden gegebenenfalls zu präzisieren bzw zu ergänzen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Das Berufungsgericht wird daher auf die übrigen Argumente in den Berufungen der Streitteile einzugehen haben. Dabei werden die - teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermengten - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur Höhe der eingetretenen Schäden gegebenenfalls zu präzisieren bzw zu ergänzen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Die Revisionsbeantwortung der Beklagten erweist sich als verspätet. Ihrem Prozessvertreter wurde die Gleichschrift der Revision am 22. 3. 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass ihnen die Beantwortung der Revision freistehe. Diese wurde zwar am 19. 4. 2007 zur Post gegeben, war aber entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Erstgericht, gerichtet. Für die Rechtzeitigkeit ist damit nicht das Postaufgabedatum, sondern das Datum des Einlangens beim Berufungsgericht (hier: 24. 4. 2007) maßgeblich (vgl nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 124 ff Rz 14 f).Die Revisionsbeantwortung der Beklagten erweist sich als verspätet. Ihrem Prozessvertreter wurde die Gleichschrift der Revision am 22. 3. 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass ihnen die Beantwortung der Revision freistehe. Diese wurde zwar am 19. 4. 2007 zur Post gegeben, war aber entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Erstgericht, gerichtet. Für die Rechtzeitigkeit ist damit nicht das Postaufgabedatum, sondern das Datum des Einlangens beim Berufungsgericht (hier: 24. 4. 2007) maßgeblich vergleiche nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 124, ff Rz 14 f).

Anmerkung

E84468 1Ob99.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/560 S 318 - Zak 2007,318 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00099.07A.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20070605_OGH0002_0010OB00099_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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