TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2006/12/0188

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §18 Abs1 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs14 idF 2440-37;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs15 idF 2440-37;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs4 idF 2440-34;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Krems vom 4. September 2006, Zl. MD-H-4/2006/La/R, betreffend besoldungsrechtliche Stellung nach der NÖ GBGO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0242, verwiesen.

Mit dem genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2003, mit welchem sein Antrag, es möge festgestellt werden, dass ihm das Gehalt der Funktionsgruppe XI zustehe, abgewiesen worden war, ihrerseits als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, das Erreichen der vom Beschwerdeführer beantragten gehaltsrechtlichen Stellung der Funktionsgruppe XI sei jedenfalls schon auf Grund der Begrenzung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 18 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung, LGBl. 2440 (im Folgenden: GBGO), ausgeschlossen. Dies wurde wie folgt begründet:

"Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Begrenzung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO in seinem Fall bedeutet, dass er das von ihm beantragte Gehalt nach der Funktionsgruppe XI nicht erhalten dürfte. Dies trifft deshalb zu, weil er vor der Überleitung einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V innehatte; nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmung der GBGO-Novelle 2440-34 wurden solche Gemeindebediensteten in die Verwendungsgruppe VI übergeleitet. In diesem Fall lag darin bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe und war eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b unzulässig.

In diesem Fall entspricht nach der Überleitung die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehört der Beschwerdeführer nach der Überleitung der Grundverwendungsgruppe VI (und nicht der Grundverwendungsgruppe V) an. Dem widerspricht wegen dieser im Beschwerdefall gegebenen Identität auch der rechtskräftige Überleitungsbescheid nicht, spricht dieser doch nur von der Überleitung in die Leistungsverwendungsgruppe VI.

§ 29 Abs. 2 lit. b GBDO stellt auf die Grundverwendungsgruppe ab. Die dort vorgesehene Zuordnung von Verwendungsgruppen einerseits und der Wertigkeit von Dienstposten andererseits sieht für die Verwendungsgruppe VI die Zuordnung der Funktionsgruppen VIII, IX oder X vor, und zwar auch dann, wenn der Funktionsdienstposten in der Verordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Grenzziehung in § 18 Abs. 1 letzter Satz GBGO bedeutet daher, dass der Beschwerdeführer höchstens ein Gehalt nach der Funktionsgruppe X beziehen könnte."

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 6. und 14. September 2005 die bescheidmäßige Feststellung, wonach ihm auf Grund der Einstufung in die Leistungsverwendungsgruppe VI ab dem 1. Jänner 1998 das Gehalt der Funktionsgruppe X zustehe.

Da eine Entscheidung des Magistrats der Stadt Krems bis dahin nicht ergangen war, beantragte der Beschwerdeführer mit seinem am 20. März 2006 eingelangten Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde (in Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers) dessen Antrag vom 6./14. September 2005 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges betreffend die Anträge vom 11. Dezember 2001 bzw. vom 6./14. September 2005 aus, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0242, vertretene Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34, in die Grundverwendungsgruppe VI übergeleitet worden sei, werde nicht geteilt. Die Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre, dass alle vormaligen "C-Beamten" in ganz Niederösterreich nun in die Verwendungsgruppe X gelangen könnten. Die belangte Behörde berief sich in ihrem Bescheid weiters auf aus Anlass des zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses eingeholte Auskünfte des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gemeinden (welche u.a. in der Person jenes Bearbeiters erteilt worden seien, welcher auch die gesetzlichen Bestimmungen anlässlich der Besoldungsreform 1997/98 konzipiert und redigiert habe), in welchen insbesondere die Auffassung vertreten wird, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gleichsetzung von Leistungsverwendungsgruppe und Grundverwendungsgruppe im Fall einer Überleitung nach Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34, stehe mit den Definitionen der Begriffe "Grundverwendung" und "Leistungsverwendung" nach § 4 Abs. 14 bzw. Abs. 15 GBGO in Widerspruch. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer zwar durch die genannten Überleitungsbestimmungen in die Leistungsverwendungsgruppe VI, nicht aber in die Grundverwendungsgruppe VI überstellt worden sei. Er könne daher gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz GBGO in Verbindung mit § 29 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO), lediglich die Funktionsgruppe VII, nicht jedoch - wie beantragt - die Funktionsgruppe X erreichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit 1. Jänner 1998 trat für niederösterreichische Gemeindebedienstete eine grundlegende Änderung des Dienst- und Besoldungssystems in Kraft. Hauptzielrichtung der Reform war die Beseitigung des bisherigen Dienstklassensystems, sowie die Zusammenführung der bisherigen 10 Verwendungsgruppen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und des handwerklichen Dienstes zu insgesamt sieben neuen (Grund-)Verwendungsgruppen (I bis VII). Der Umsetzung dieser Reform diente die 29. Novelle zur GBDO, LGBl. 2400-29, sowie die 32. Novelle zur GBGO, LGBl. 2440-34.

§ 2 Abs. 2 bis 4 GBDO in der Fassung LGBl. 2400-29 lauteten (auszugsweise):

"(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfasst Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung.

(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:

     a)        Leitender Gemeindebeamter

     b)        Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates

sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung

     c)        Inhaber eines mit einem Leiterposten (lit. a und b)

vergleichbaren Dienstpostens

     d)        Inhaber eines Dienstpostens mit hervorgehobener

Verwendung.

...

(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden."

§ 6 Abs. 1 GBDO in der Fassung der genannten Novelle lautete (auszugsweise):

"§ 6. (1) Für die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:

a)

für die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) ...

b)

für die Verwendungsgruppe VI (Gehobener Dienst)

              1.              die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. ...

...

              c)              für die Verwendungsgruppe V (Fachdienst)

              1.              eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84, 85 und 86 oder im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft in einem vergleichbaren Arbeitsbereich zurückgelegte Verwendung von 4 Jahren.

..."

§ 29 Abs. 2 GBDO in der zitierten Fassung lautete

(auszugsweise):

"§ 29. ...

(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

a)

auf einen anderen Dienstposten versetzen oder

b)

einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit

einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte der folgenden Grundverwendungsgruppen können mit einem Funktionsdienstposten höchstens der folgenden Funktionsgruppen betraut werden und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

...

 

Verwendungsgruppe V

höchstens Funktionsgruppe VII

Verwendungsgruppe VI

höchstens Funktionsgruppe X

..."

 

In der Anlage 1a "Dienstzweigeverzeichnis" heißt es:

"Dienstzweig: Verwaltungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 71

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr.85 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst."

§ 3 GBGO in der Fassung LGBl. 2440-34 lautete:

"§ 3

Für die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO."

Gemäß § 4 Abs. 1 GBGO in der genannten Fassung richtet sich der Gehalt grundsätzlich nach der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe. Bei Gemeindebeamten, die einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO inne haben, richtet sich der Gehalt nicht nach der Verwendungsgruppe, der sie angehören, sondern nach der Funktionsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe.

§ 16 Abs. 1 lit. b GBGO in der Fassung der zitierten Novelle lautete:

"§ 16. (1) Der Gemeindebeamte kann vom Gemeinderat bei einer mindestens 'durchschnittlichen' Gesamtbeurteilung befördert werden:

...

b) durch die Ernennung auf einen Dienstposten der über der Grundverwendungsgruppe nächsthöheren Verwendungsgruppe (= Leistungsverwendungsgruppe), soferne der Gemeindebeamte dem allgemeinen Schema angehört. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt dadurch nicht ein."

§ 18 Abs. 1 GBGO in der genannten Fassung lautet:

"§ 18

Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten

(1) Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens an Stelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO. ..."

Punkt 20 der Anlage B zur GBGO in der Fassung der genannten Novelle lautete (auszugsweise):

"20.

Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34

...

(2) Gemeindebeamte, die bis zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

...

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklassen I bis IV,

...

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in jene neue Verwendungsgruppe I bis VII (Grundverwendungsgruppe) übergeleitet, die für diesen Dienstzweig maßgeblich ist (§ 110 GBDO).

Für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe ist der bisherige Gehalt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Gemeindebeamter zum 31. Dezember 1997 eine Dienstalterszulage gemäß § 19, so ist diese Zulage dem für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe maßgebenden Gehalt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. ...

...

(4) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

...

b) der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklasse V

...

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges ..., im Falle b) in die Verwendungsgruppe VI und im Falle c) in die Verwendungsgruppe V übergeleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

In diesem Fall liegt bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe vor und ist eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b unzulässig."

Durch die am 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Novelle LGBl. 2400-34 wurde § 2 Abs. 3 GBDO neu gefasst. Die Änderung betraf aber - von stilistischen Anpassungen abgesehen - nicht den Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut. Auch § 6 Abs. 1 GBDO wurde in der Folge mehrfach novelliert, was für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen jedoch nicht von Bedeutung ist.

Durch die Novelle LGBl. 2400-34 wurde § 29 Abs. 2 lit. b GBDO neu gefasst, welcher nunmehr wie folgt lautet:

"b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

...

 

Verwendungsgruppe V

Funktionsgruppe VII

Verwendungsgruppe VI

Funktionsgruppen VIII, IX oder X

..."

 

In den Materialien zur Neufassung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO

durch das Landesgesetz LGBl. 2400-34 heißt es:

"Für den leitenden Gemeindebeamten, für einen Leiter eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung und für Inhaber von Dienstposten, die mit einem Leiterposten vergleichbar gesehen werden, soll die in der Verordnung für diese Funktionsdienstposten festzulegende Funktionsgruppe jedenfalls um zwei Gruppen über der jeweiligen Grundverwendungsgruppe liegen. ..."

Durch die am 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Novelle zur GBGO, LGBl. 2440-37, wurde § 4 Abs. 14 neu gefasst und der Bestimmung wurden die Absätze 15 und 16 angefügt. Sie lauten wie folgt:

"§ 4

Definition von Begriffen

...

(14) Die Grundverwendungsgruppe ist jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird.

(15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b erreicht wird.

(16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO, LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe."

Durch die zitierte Novelle wurde auch § 16 Abs. 1 lit. b GBGO neu gefasst, was für die hier maßgeblichen Rechtsfragen jedoch ohne Bedeutung ist.

In der gemäß § 2 Abs. 4 GBDO erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Krems war der Funktionsdienstposten des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 bis 2003 der Funktionsgruppe XI, in den Jahren 2004 bis 2006 der Funktionsgruppe VII zugeordnet.

Im "Ist"-Stand des Dienstpostenplanes war eine Zuordnung des Dienstpostens des Beschwerdeführers stets zur Funktionsgruppe VII, im "Soll"-Stand des Dienstpostenplanes in den Jahren 1998 bis 2003 eine solche zur Funktionsgruppe XI, in den Jahren 2004 bis 2006 hingegen zur Funktionsgruppe VII vorgenommen.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0242, welches eine Abweisung der zu dieser Geschäftszahl erhobenen Beschwerde zum Inhalt hatte, keine - etwa dem § 63 Abs. 1 VwGG vergleichbare - Bindungswirkung für die belangte Behörde entfalteten. Diese war daher verpflichtet, die Berechtigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 6./14. September 2005 eigenständig zu prüfen.

In der Beschwerde wird nunmehr das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses als unzutreffend gerügt. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner dort getroffenen Aussage fest, wonach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO mit den dort erwähnten "Verwendungsgruppen" auf Grundverwendungsgruppen abstellt. Dies folgt für die in Rede stehende Gesetzesbestimmung in der Fassung LGBl. 2400-29 schon aus der diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung. In Ansehung dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung LGBl. 2400-34 folgt dasselbe aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, welche klar erkennen lassen, dass mit "Verwendungsgruppe" im Verständnis der neu gefassten Bestimmung gleichfalls die Grundverwendungsgruppe bezeichnet werden sollte. Befindet sich jemand in einer Leistungsverwendungsgruppe, so bezieht sich die zitierte Gesetzesbestimmung erkennbar auf diejenige Grundverwendungsgruppe, aus der man durch Beförderung in diese Leistungsverwendungsgruppe gelangt.

Entscheidend dafür, ob das Gehalt des Beschwerdeführers nach dem letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 18 Abs. 1 GBGO nun mit der Funktionsgruppe VII oder aber mit der Funktionsgruppe X begrenzt ist, war somit, ob er infolge seiner Überleitung mit 1. Jänner 1998 in die Grundverwendungsgruppe V oder aber in die Grundverwendungsgruppe VI gelangte.

Die in dem zitierten Erkenntnis vom 15. April 2005 getätigte Aussage, wonach im Falle einer Überleitung nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34, die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe entspricht, wird nicht mehr aufrecht erhalten:

Der letzte Satz des Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34, ordnet an, dass die Überleitung nach dieser Gesetzesbestimmung bereits eine solche in eine Leistungsverwendungsgruppe ist und eine weitere Beförderung unzulässig ist. Befand sich der Beschwerdeführer aber solcherart nach der Überleitung in das neue Gehaltsschema in der Leistungsverwendungsgruppe VI, so ist die nach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO maßgebliche Verwendungsgruppe die Grundverwendungsgruppe V.

Die - allerdings erst am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen und daher für die Überleitung zum 1. Jänner 1998 nicht unmittelbar maßgeblichen - Begriffsdefinitionen des § 4 Abs. 14 und 15 GBGO führten im Übrigen zum selben Ergebnis.

Gehörte der Beschwerdeführer aber mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO der Grundverwendungsgruppe V an, konnte er (auch die nunmehr begehrte) gehaltsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe X aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz GBGO in Verbindung mit § 29 Abs. 2 lit. b GBDO in beiden hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen nicht erreichen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Einer Vorgangsweise nach § 13 Abs. 1 VwGG bedurfte es ungeachtet der Aussagen in dem zitierten Erkenntnis vom 15. April 2005 nicht, weil ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn es sich bei den in der Vorjudikatur enthaltenen Aussagen um tragende Elemente der damaligen Entscheidung handelte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2000, Zl. 2000/02/0065, und vom 28. September 1995, Zl. 94/17/0427 = Slg. Nr. 14.331/A). Dies ist hier in Ansehung der im Erkenntnis vom 15. April 2005 vorgenommenen Beurteilung, der Beschwerdeführer sei mit 1. Jänner 1998 in die Grundverwendungsgruppe VI übergeleitet worden, nicht der Fall, zumal er die (seinerzeit begehrte) gehaltsrechtliche Stellung nach der Funktionsgruppe XI im Falle der hier angenommenen Überleitung in die Grundverwendungsgruppe V ebenso wenig (schon gar nicht) hätte erreichen können.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120188.X00

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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