Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen (restlich) EUR 16.460,93 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 2 R 177/06a-30, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juni 2006, GZ 11 Cg 273/04b-21, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
In der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Marktgemeinde (im Folgenden „Gemeinde") vom 15. 3. 1999 wurde als Richtlinie beschlossen, dass für die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten" eine Förderung von ATS 150,-- pro m² gewährt werde, unter der Bedingung, dass auch das Land Steiermark dies fördere.
Mit Bescheid vom 17. 7. 2001 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde dem Kläger die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines bestehenden Gasthofes. Bei einem Gespräch im Frühjahr 2001, nach Einreichung des Antrages auf Baubewilligung, hatte der Ortsbildsachverständige erklärt, dass im Ort eine einheitliche Dachfläche, insbesondere im Bereich des Objektes des Klägers zustande kommen sollte, und dem Kläger die Möglichkeit einer Förderung erläutert. Der damalige Bürgermeister erklärte dem Kläger, dass es eine Förderung von ATS 150,-- pro m² gibt, wenn das Land Steiermark die Maßnahme fördert. Das Dach des klagsgegenständlichen Objektes des Klägers war zehn Jahre alt; eine Neudeckung oder Sanierung des Daches wäre für die vom Kläger beabsichtigten Umbaupläne nicht notwendig gewesen. Am 4. 3. 2003 suchte der Kläger bei der Gemeinde um Förderung für die von ihm vorgenommene Dacheindeckung in der Ortsbildschutzzone. Im Rahmen einer Ortsbild- und Raumordnungsberatung am 2. 9. 2003 gab der Ortsbildsachverständige eine Stellungnahme ab, unter welchen Bedingungen eine Förderung möglich sei.
Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. 1. 2005 die Benützungsbewilligung betreffend die mit Bescheid vom 17. 7. 2001 bewilligten baulichen Maßnahmen erteilt. Am 28. 2. 2005 erstellte der Ortsbildsachverständige ein Gutachten. Am 29. 11. 2005 bezahlte die Gemeinde dem Kläger laut Gemeinderatsbeschluss vom 28. 11. 2005 einen Betrag von EUR 2.812,13 aus.
Entsprechend den Bestimmungen des StOBG fördert das Land Steiermark (Bau-)Maßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden oder der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen. Hat eine Gemeinde eine Förderung erteilt und ausbezahlt, kann sie beim Land eine Refundierung eines Teils der ausbezahlten Förderung begehren. Das Land wartet bis zum Jahresende eines jeden Jahres bis alle Anträge eingelangt sind und teilt sodann prozentuell an die eingereichten förderungswürdigen Gemeinden zu gleichen Prozentsätzen die Mittel zu. Pro Jahr ist derzeit für die ganze Steiermark eine budgetierte Summe von EUR 15.000,-- vorgesehen.
Der Kläger macht gegenüber der Gemeinde auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. 3. 1999 einen Anspruch auf Zahlung einer Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von EUR 18.349,84 (= EUR 21.162,07 abzüglich der bezahlten EUR 2.812,23) s.A. geltend. In der Gemeinderatssitzung vom 15. 3. 1999 sei unter anderem auch beschlossen worden, dass der spätere Bürgermeister Prumofski eine solche Förderung erhalten solle und erhalten habe. Der Bürgermeister habe es zu Unrecht unterlassen, mit dem Kläger den Vertrag gemäß § 15a StOBG abzuschließen sowie ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen gemäß § 15 Abs 3 StOBG einzuholen. Die beklagte Gemeinde wandte unter anderem ein, dass einer Förderung des Bauvorhabens des Klägers faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Kläger habe weder die Förderungsrichtlinien laut Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999 noch die Vorgaben des Ortsbildsachverständigen erfüllt. Voraussetzung für eine Förderung sei auch die Förderung durch das Land Steiermark gewesen, welche Auflage ebenfalls nicht erfüllt worden sei. Mangels einer Zusicherung nach § 16 StOBG bzw eines Gemeinderatsbeschlusses bzw eines Bescheides des Bürgermeisters bestehe kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Förderung (schließlich wurde im Zusammenhang mit einer neuerlichen Überprüfung des Ansuchens des Klägers im Sinne einer „Ermessensvorgangsweise" der Gemeinde ein Förderbetrag von EUR 2.812,23 errechnet).Der Kläger macht gegenüber der Gemeinde auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. 3. 1999 einen Anspruch auf Zahlung einer Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von EUR 18.349,84 (= EUR 21.162,07 abzüglich der bezahlten EUR 2.812,23) s.A. geltend. In der Gemeinderatssitzung vom 15. 3. 1999 sei unter anderem auch beschlossen worden, dass der spätere Bürgermeister Prumofski eine solche Förderung erhalten solle und erhalten habe. Der Bürgermeister habe es zu Unrecht unterlassen, mit dem Kläger den Vertrag gemäß Paragraph 15 a, StOBG abzuschließen sowie ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StOBG einzuholen. Die beklagte Gemeinde wandte unter anderem ein, dass einer Förderung des Bauvorhabens des Klägers faktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Kläger habe weder die Förderungsrichtlinien laut Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999 noch die Vorgaben des Ortsbildsachverständigen erfüllt. Voraussetzung für eine Förderung sei auch die Förderung durch das Land Steiermark gewesen, welche Auflage ebenfalls nicht erfüllt worden sei. Mangels einer Zusicherung nach Paragraph 16, StOBG bzw eines Gemeinderatsbeschlusses bzw eines Bescheides des Bürgermeisters bestehe kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Förderung (schließlich wurde im Zusammenhang mit einer neuerlichen Überprüfung des Ansuchens des Klägers im Sinne einer „Ermessensvorgangsweise" der Gemeinde ein Förderbetrag von EUR 2.812,23 errechnet).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 16.460,93 s. A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 1.888,91 s.A. (rechtskräftig) ab. Rechtlich ging es von einem Zustandekommen eines (schlüssigen) Vertrages zwischen den Streitteilen aus, weil der seinerzeitige Bürgermeister dem Kläger den Beschluss des Gemeinderates aus 1999 mitgeteilt und ihm eine Förderung in dessen Sinn zugesagt habe, was offensichtlich Grundlage der Entscheidung des Klägers gewesen sei, eine Änderung der Dachdeckung vorzunehmen. Die im Gemeinderatsbeschluss 1999 festgehaltene Bedingung der Förderungsgewährung, dass auch das Land Steiermark fördere, sei als unmögliche Bedingung zu qualifizieren. Die Gemeinde könne nämlich erst nach Beschluss zur Förderung und deren Auszahlung beim Land um eine Refundierung ansuchen, sodass die bereits vorgenommene Förderung durch die Gemeinde Voraussetzung für ein Ansuchen um Refundierung beim Land sei. Zudem sei ungewiss, ob seitens des Landes Mittel zur Verfügung gestellt würden; ein Rechtsanspruch darauf bestehe nicht. Die Bedingung der Gemeinde, eine Förderung nur zu gewähren, wenn das Land eine solche gewähre, sei daher eine nicht mögliche; eine solche sei aber als nicht gesetzt anzusehen und könne keine Rechtsfolgen entwickeln.
Ausgehend von der vom Ortsbildsachverständigen als förderungswürdig anerkannten Gesamtfläche von 1.768,03 m2 errechne sich bei einem Satz von ATS 150,--/m² eine Gesamtsumme von ATS 265.204,50, also EUR 19.273,16. Davon sei die Zahlung der Gemeinde von EUR 2.812,23 abzurechnen, weshalb ein Zuspruch von EUR 16.460,93 verbleibe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Es sah die Beweisrüge der beklagten Partei nicht als berechtigt an und legte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass zwischen den Streitteilen kein Förderungsvertrag zustande gekommen sei. Einen solchen Vertrag habe der Kläger auch gar nicht behauptet, sondern sich auf eine „Zusicherung" einer Förderung berufen, und zwar einerseits durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999 und andererseits durch den Altbürgermeister S***** beim Gespräch vor Beginn des Umbaus des klägerischen Hauses (und allenfalls im Jahr 2004 die Ankündigung der Überweisung der Förderung). Als - von einer Annahme unabhängiges - einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis komme im gegebenen Zusammenhang nur eine Auslobung gemäß § 860 ABGB durch den (früheren) Bürgermeister in Frage. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam seien. Die Auslobung von Förderungszahlungen (wenn auch gegenüber einer bestimmten Person) hätte der (genehmigenden) Beschlussfassung durch den Gemeinderat bedurft. Eine durch einen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters binde aber mangels der dafür erforderlichen Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht. Das gelte auch mit Rücksicht auf die vom Gemeinderat beschlossene Richtlinie vom 15. 3. 1999, weil das Eingehen einer konkreten Verpflichtung zur Zahlung von Fördergeldern an eine bestimmte Person jedenfalls nicht zur laufenden Verwaltung zähle. Demnach lasse sich der Klagsanspruch nicht aus einer allenfalls anzunehmenden, vom früheren Bürgermeister ausgesprochenen Auslobung ableiten. Zu prüfen bleibe der Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999, mit dem als Richtlinie festgelegt worden sei, für die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten" eine Förderung von ATS 150,-- pro m² zu gewähren, unter der Bedingung, dass auch das Land dies fördere. Darin könnte ein Anbot der Zusicherung einer Förderungsgewährung erblickt werden. Ein wirksames Anbot iSd § 861 ABGB setze aber voraus, dass es inhaltlich ausreichend bestimmt sein müsse, weiters müsse ein endgültiger Bindungswillen des Antragstellers zum Ausdruck kommen. Die Beschreibung des subventionsgerechten Verhaltens der (potentiellen) Förderungswerber beschränke sich im Gemeinderatsbeschluss auf die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten", wobei nach dem Wortlaut undefiniert bleibe, worin die konkreten Kriterien des Ortsbildschutzes bestehen sollen; diese Beurteilung sei (offensichtlich Ortsbild-)Sachverständigen überlassen. Mehr Klarheit schaffe auch nicht eine Bedachtnahme auf das bezughabende Förderungsgesetz, nämlich das StOBG, das in seinem § 13 Abs 1 die Gemeinden ermächtige, Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden nach § 3, oder Maßnahmen, die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen, gemäß den §§ 14 bis 16 zu fördern. Wie die konkrete Ausführung eines Daches im Sinne des Ortsbildschutzes zu sein habe, lasse sich daher auch nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht ausreichend beurteilen, weshalb von einem ausreichend bestimmten Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages nicht ausgegangen werden könne. Es fehle auch jede Eingrenzung des Ermessensspielraums der Gemeinde bzw des Sachverständigen, die die Entscheidung über die Förderung vorherbestimmbar oder berechenbar machen würde.Ausgehend von der vom Ortsbildsachverständigen als förderungswürdig anerkannten Gesamtfläche von 1.768,03 m2 errechne sich bei einem Satz von ATS 150,--/m² eine Gesamtsumme von ATS 265.204,50, also EUR 19.273,16. Davon sei die Zahlung der Gemeinde von EUR 2.812,23 abzurechnen, weshalb ein Zuspruch von EUR 16.460,93 verbleibe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Es sah die Beweisrüge der beklagten Partei nicht als berechtigt an und legte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass zwischen den Streitteilen kein Förderungsvertrag zustande gekommen sei. Einen solchen Vertrag habe der Kläger auch gar nicht behauptet, sondern sich auf eine „Zusicherung" einer Förderung berufen, und zwar einerseits durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999 und andererseits durch den Altbürgermeister S***** beim Gespräch vor Beginn des Umbaus des klägerischen Hauses (und allenfalls im Jahr 2004 die Ankündigung der Überweisung der Förderung). Als - von einer Annahme unabhängiges - einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis komme im gegebenen Zusammenhang nur eine Auslobung gemäß Paragraph 860, ABGB durch den (früheren) Bürgermeister in Frage. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam seien. Die Auslobung von Förderungszahlungen (wenn auch gegenüber einer bestimmten Person) hätte der (genehmigenden) Beschlussfassung durch den Gemeinderat bedurft. Eine durch einen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters binde aber mangels der dafür erforderlichen Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht. Das gelte auch mit Rücksicht auf die vom Gemeinderat beschlossene Richtlinie vom 15. 3. 1999, weil das Eingehen einer konkreten Verpflichtung zur Zahlung von Fördergeldern an eine bestimmte Person jedenfalls nicht zur laufenden Verwaltung zähle. Demnach lasse sich der Klagsanspruch nicht aus einer allenfalls anzunehmenden, vom früheren Bürgermeister ausgesprochenen Auslobung ableiten. Zu prüfen bleibe der Gemeinderatsbeschluss vom 15. 3. 1999, mit dem als Richtlinie festgelegt worden sei, für die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten" eine Förderung von ATS 150,-- pro m² zu gewähren, unter der Bedingung, dass auch das Land dies fördere. Darin könnte ein Anbot der Zusicherung einer Förderungsgewährung erblickt werden. Ein wirksames Anbot iSd Paragraph 861, ABGB setze aber voraus, dass es inhaltlich ausreichend bestimmt sein müsse, weiters müsse ein endgültiger Bindungswillen des Antragstellers zum Ausdruck kommen. Die Beschreibung des subventionsgerechten Verhaltens der (potentiellen) Förderungswerber beschränke sich im Gemeinderatsbeschluss auf die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten", wobei nach dem Wortlaut undefiniert bleibe, worin die konkreten Kriterien des Ortsbildschutzes bestehen sollen; diese Beurteilung sei (offensichtlich Ortsbild-)Sachverständigen überlassen. Mehr Klarheit schaffe auch nicht eine Bedachtnahme auf das bezughabende Förderungsgesetz, nämlich das StOBG, das in seinem Paragraph 13, Absatz eins, die Gemeinden ermächtige, Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden nach Paragraph 3,, oder Maßnahmen, die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen, gemäß den Paragraphen 14 bis 16 zu fördern. Wie die konkrete Ausführung eines Daches im Sinne des Ortsbildschutzes zu sein habe, lasse sich daher auch nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht ausreichend beurteilen, weshalb von einem ausreichend bestimmten Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages nicht ausgegangen werden könne. Es fehle auch jede Eingrenzung des Ermessensspielraums der Gemeinde bzw des Sachverständigen, die die Entscheidung über die Förderung vorherbestimmbar oder berechenbar machen würde.
Das Zustandekommen eines Förderungsvertrages durch die Annahme eines derart unbestimmten Angebots, die im Ansuchen um Gewährung der Förderung erblickt werden könnte, müsse daher verneint werden. Aber selbst wenn man von einem ausreichend bestimmten oder bestimmbaren Angebot ausginge, wäre das Zustandekommen eines gültigen Förderungsvertrages zu verneinen, weil die am 15. 3. 1999 beschlossene Förderungsrichtlinie die Bedingung enthalte, dass die Förderung nur gewährt werde, wenn auch das Land Steiermark dies fördere. Demnach sei der Ersatz durch das Land Steiermark als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung durch die Gemeinde festgelegt worden; es handle sich also um eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt das Recht erst entstehen lasse. Aus § 13 Abs 2 StOBG ergebe sich zweifelsfrei, dass eine bereits vorgenommene (gemeint: vereinbarte und ausbezahlte) Förderung der Gemeinde Voraussetzung für eine (teilweise) Refundierung durch das Land Steiermark sei. Da § 15a Abs 1 StOBG für den Fall der Gewährung einer Förderung den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber verlange, sei klargestellt, dass unter den gemäß § 13 Abs 1 StOBG „aufgewendeten Förderungsmitteln" solche zu verstehen seien, die aufgrund eines abgeschlossenen Förderungsvertrages an den Förderungswerber ausbezahlt worden seien. Das Zustandekommen des Förderungsvertrages von der Refundierung der Förderung durch das Land Steiermark abhängig zu machen, die ihrerseits aber die Vereinbarung der Förderung und deren Auszahlung voraussetze, bedeute aber, dass diese Bedingung aus rechtlichen Gründen nach derzeitigem Stand nicht eintreten könne, sodass eine (objektiv) unmögliche Bedingung vorliege. Aufschiebende unmögliche Bedingungen würden aber das Geschäft ungültig machen. Somit stehe jedenfalls die von der Gemeinde gesetzte aufschiebende unmögliche Bedingung (der Förderung durch das Land Steiermark) einer Gültigkeit eines Vertrages entgegen. Auch wenn zwischen den Streitteilen kein Förderungsvertrag zustande gekommen sei, sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch auf den Beschluss des Gemeinderates vom 15. 3. 1999 berufe, wonach die Familie P***** eine solche Förderung erhalten solle und auch tatsächlich erhalten habe. Gegen eine auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft bestehe ein klagbarer Anspruch, wenn die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot widerspreche. Habe sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so sei sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfülle, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht habe. All das habe auch im Fall einer Selbstbindung einer Gemeinde durch einen Gemeinderatsbeschluss in Form einer Förderungsrichtlinie zu gelten. Davon ausgehend sei daher grundsätzlich ein klagbarer Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei deshalb denkbar, weil im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 15. 3. 1999 - über den Beschluss der Richtlinie hinaus - den Familien P***** und S***** eine solche Förderung bereits konkret gewährt worden sei, worin zweifellos der Beginn des Verteilungsvorganges zu sehen sei. Der Kläger könne daher von der Gemeinde verlangen, gleich behandelt zu werden. Er habe diesbezüglich die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen anderen Förderungswerber zu beweisen, während der Gemeinde als Subventionsgeberin der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich sei.Das Zustandekommen eines Förderungsvertrages durch die Annahme eines derart unbestimmten Angebots, die im Ansuchen um Gewährung der Förderung erblickt werden könnte, müsse daher verneint werden. Aber selbst wenn man von einem ausreichend bestimmten oder bestimmbaren Angebot ausginge, wäre das Zustandekommen eines gültigen Förderungsvertrages zu verneinen, weil die am 15. 3. 1999 beschlossene Förderungsrichtlinie die Bedingung enthalte, dass die Förderung nur gewährt werde, wenn auch das Land Steiermark dies fördere. Demnach sei der Ersatz durch das Land Steiermark als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung durch die Gemeinde festgelegt worden; es handle sich also um eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt das Recht erst entstehen lasse. Aus Paragraph 13, Absatz 2, StOBG ergebe sich zweifelsfrei, dass eine bereits vorgenommene (gemeint: vereinbarte und ausbezahlte) Förderung der Gemeinde Voraussetzung für eine (teilweise) Refundierung durch das Land Steiermark sei. Da Paragraph 15 a, Absatz eins, StOBG für den Fall der Gewährung einer Förderung den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber verlange, sei klargestellt, dass unter den gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StOBG „aufgewendeten Förderungsmitteln" solche zu verstehen seien, die aufgrund eines abgeschlossenen Förderungsvertrages an den Förderungswerber ausbezahlt worden seien. Das Zustandekommen des Förderungsvertrages von der Refundierung der Förderung durch das Land Steiermark abhängig zu machen, die ihrerseits aber die Vereinbarung der Förderung und deren Auszahlung voraussetze, bedeute aber, dass diese Bedingung aus rechtlichen Gründen nach derzeitigem Stand nicht eintreten könne, sodass eine (objektiv) unmögliche Bedingung vorliege. Aufschiebende unmögliche Bedingungen würden aber das Geschäft ungültig machen. Somit stehe jedenfalls die von der Gemeinde gesetzte aufschiebende unmögliche Bedingung (der Förderung durch das Land Steiermark) einer Gültigkeit eines Vertrages entgegen. Auch wenn zwischen den Streitteilen kein Förderungsvertrag zustande gekommen sei, sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch auf den Beschluss des Gemeinderates vom 15. 3. 1999 berufe, wonach die Familie P***** eine solche Förderung erhalten solle und auch tatsächlich erhalten habe. Gegen eine auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft bestehe ein klagbarer Anspruch, wenn die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot widerspreche. Habe sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so sei sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfülle, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht habe. All das habe auch im Fall einer Selbstbindung einer Gemeinde durch einen Gemeinderatsbeschluss in Form einer Förderungsrichtlinie zu gelten. Davon ausgehend sei daher grundsätzlich ein klagbarer Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei deshalb denkbar, weil im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 15. 3. 1999 - über den Beschluss der Richtlinie hinaus - den Familien P***** und S***** eine solche Förderung bereits konkret gewährt worden sei, worin zweifellos der Beginn des Verteilungsvorganges zu sehen sei. Der Kläger könne daher von der Gemeinde verlangen, gleich behandelt zu werden. Er habe diesbezüglich die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen anderen Förderungswerber zu beweisen, während der Gemeinde als Subventionsgeberin der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich sei.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Klägers, die mündliche Zusicherung des früheren Bügermeisters verpflichte die Gemeinde zur Ausbezahlung einer bestimmten Förderung, nicht zutreffe, weil ein nach den Organisationsvorschriften der Gemeinde vollmachtsloses Handeln des Bürgermeisters diese grundsätzlich nicht verpflichte. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt habe der Kläger ganz offensichtlich und erkennbar übersehen, weshalb dies gemäß § 182a ZPO mit den Parteien zu erörtern sei, was bisher unterblieben sei, jedoch nachzuholen sein werde.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Klägers, die mündliche Zusicherung des früheren Bügermeisters verpflichte die Gemeinde zur Ausbezahlung einer bestimmten Förderung, nicht zutreffe, weil ein nach den Organisationsvorschriften der Gemeinde vollmachtsloses Handeln des Bürgermeisters diese grundsätzlich nicht verpflichte. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt habe der Kläger ganz offensichtlich und erkennbar übersehen, weshalb dies gemäß Paragraph 182 a, ZPO mit den Parteien zu erörtern sei, was bisher unterblieben sei, jedoch nachzuholen sein werde.
Die vom Kläger erkennbar in Anspruch genommene Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Leistung einer Förderung aus dem mit dem Beginn des Verteilungsvorganges entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis, dem ein Diskriminierungsverbot immanent ist, erweise sich als unschlüssig, weil Tatsachenbehauptungen dazu fehlten, aus denen beurteilt werden könnte, dass die beklagte Partei früher unter äußerlich gleichen Umständen eine Förderung bereits gewährt habe. Auch diesbezüglich sei dem Kläger Gelegenheit zur Schlüssigstellung zu geben.
Schließlich werde der Kläger im Hinblick auf die Einschränkung seines Begehrens wegen Zahlung auch darzulegen haben, für welche konkrete Dachflächen er noch eine Förderung beanspruche. Erörterungswürdig erscheine in diesem Zusammenhang auch der sich aus dem festgestellten Inhalt des Beratungs- und Besprechungsergebnisses ergebende Übereinstimmung zwischen DI Wigand und dem Kläger betreffend den Austausch der Dachziegel zur Erreichung der Föderungswürdigkeit, und zwar sowohl zur Frage, auf welche (allenfalls ohnehin bereits geförderten?) Dachflächen sich das bezogen habe, als auch zur rechtlichen Qualifikation und Relevanz dieser Übereinkunft. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit von Förderungsrichtlinien und deren Qualifizierung als Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages sowie zu den Auswirkungen einer mangelnden Bestimmtheit nicht existiere.Schließlich werde der Kläger im Hinblick auf die Einschränkung seines Begehrens wegen Zahlung auch darzulegen haben, für welche konkrete Dachflächen er noch eine Förderung beanspruche. Erörterungswürdig erscheine in diesem Zusammenhang auch der sich aus dem festgestellten Inhalt des Beratungs- und Besprechungsergebnisses ergebende Übereinstimmung zwischen DI Wigand und dem Kläger betreffend den Austausch der Dachziegel zur Erreichung der Föderungswürdigkeit, und zwar sowohl zur Frage, auf welche (allenfalls ohnehin bereits geförderten?) Dachflächen sich das bezogen habe, als auch zur rechtlichen Qualifikation und Relevanz dieser Übereinkunft. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit von Förderungsrichtlinien und deren Qualifizierung als Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages sowie zu den Auswirkungen einer mangelnden Bestimmtheit nicht existiere.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der „Revisionsrekurs" (Rekurs) des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und das Ersturteil im klagsstattgebenden Umfang zu bestätigen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer „Revisionsrekursbeantwortung" (Rekursbeantwortung), der Oberste Gerichtshof möge dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Zusammengefasst geht der Kläger in seinem Rekurs davon aus, dass der Gemeinderat am 15. 3. 1999 einen Beschluss gefasst habe, wonach jeder Gemeindebürger für eine Maßnahme des Ortsbildschutzes unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Förderung erhalte. Die Durchführung des Beschlusses sei sodann vom Gemeinderat dem Bürgermeister übertragen worden. Auch gegenüber dem Kläger sei der Bürgermeister in Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates tätig geworden. Insofern sei die Zahlung der Fördergelder ein Akt der laufenden Geschäftsführung gewesen (wofür auch spreche, dass ein Teil der Förderung tatsächlich gezahlt worden sei). Insofern sei tatsächlich eine zumindest schlüssige Vollmachtserteilung des Gemeinderates an den Bürgermeister zur Durchführung des Gemeinderatsbeschlusses vorgelegen. Der Gemeinderatsbeschluss aus 1999 sei auch nicht unklar oder undefiniert, weil die Begriffe des Ortsbildes und des Ortsbildschutzes nach dem Gesetz auszulegen seien. Schließlich sei auch die Auslegung nicht zwingend, dass infolge einer „aufschiebenden unmöglichen Bedingung" das gesamte Geschäft ungültig sei. Denkbar wäre auch eine Auslegung, dass die Gemeinde die Förderung jedenfalls auszuzahlen habe; für den Fall, dass das Land keine Mitförderung leiste, habe der Bürger die Förderung zurückzuzahlen. Im gegenständlichen Fall sei anzunehmen, dass die Gemeinde die Landesförderung vom Land deshalb nicht erhalten habe, weil die Gemeinde gar nicht darum angesucht und somit die Zahlung der Landesförderung vereitelt habe.
Dazu hat der Senat erwogen:
In der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Marktgemeinde vom 15. 3. 1999 wurde als „Richtlinie" beschlossen, dass für die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten" eine Förderung von ATS 150,-- pro m² gewährt wird, unter der Bedingung, dass auch das Land Steiermark dies fördert. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass es sich hiebei um eine generelle (Selbstbindung-)Norm handelt, die die allgemeinen Förderbedingungen aufstellt, aber der Ausführung im Einzelfall bedarf, etwa in Form des Abschlusses eines Förderungsvertrages nach einem Förderansuchen (vgl 6 Ob 694/88 = SZ 61/261 = JBl 1990, 170 [Ohms]). Auch nach dem Ortsbildgesetz des Landes Steiermark sind ein Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (§ 15 Abs 1 StOBG) und der Abschluss eines Förderungsvertrages (§ 15a StOBG) notwendige Voraussetzungen für eine Förderung, wobei in § 14 Abs 3 StOBG noch ausdrücklich auf das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Förderung verwiesen wird. Die Ansicht des Berufungsgerichtes,In der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Marktgemeinde vom 15. 3. 1999 wurde als „Richtlinie" beschlossen, dass für die „Herstellung, Erneuerung der Dächer im Sinne des Ortsbildschutzes und entsprechender Gutachten" eine Förderung von ATS 150,-- pro m² gewährt wird, unter der Bedingung, dass auch das Land Steiermark dies fördert. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass es sich hiebei um eine generelle (Selbstbindung-)Norm handelt, die die allgemeinen Förderbedingungen aufstellt, aber der Ausführung im Einzelfall bedarf, etwa in Form des Abschlusses eines Förderungsvertrages nach einem Förderansuchen vergleiche 6 Ob 694/88 = SZ 61/261 = JBl 1990, 170 [Ohms]). Auch nach dem Ortsbildgesetz des Landes Steiermark sind ein Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Paragraph 15, Absatz eins, StOBG) und der Abschluss eines Förderungsvertrages (Paragraph 15 a, StOBG) notwendige Voraussetzungen für eine Förderung, wobei in Paragraph 14, Absatz 3, StOBG noch ausdrücklich auf das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Förderung verwiesen wird. Die Ansicht des Berufungsgerichtes,
Anmerkung
E84545 10Ob42.07kSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in JBl 2008,180 = ÖGZ 2008,58 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00042.07K.0605.000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008