Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerd K*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2007, GZ 25 Rs 8/07y-29, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2006, GZ 16 Cgs 267/05y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1940 geborene Kläger war vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 als Vertragsbediensteter des Bundes tätig. Für diese Zeit sind Nebengebührenwerte in der Höhe von 2.669,835 ausgewiesen. Die in dieser Zeit angefallenen Nebengebühren wurden bezugsmäßig erfasst. Sie bildeten einen Teil der Bemessungsgrundlage. In weiterer Folge war der Kläger beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Korpskommando II, und sodann beim Militärkommando für Tirol angestellt. Er war nicht Beamter. Kurzfristig arbeitete er auch für eine Gesellschaft mbH.Der 1940 geborene Kläger war vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 als Vertragsbediensteter des Bundes tätig. Für diese Zeit sind Nebengebührenwerte in der Höhe von 2.669,835 ausgewiesen. Die in dieser Zeit angefallenen Nebengebühren wurden bezugsmäßig erfasst. Sie bildeten einen Teil der Bemessungsgrundlage. In weiterer Folge war der Kläger beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Korpskommando römisch II, und sodann beim Militärkommando für Tirol angestellt. Er war nicht Beamter. Kurzfristig arbeitete er auch für eine Gesellschaft mbH.
Die höchsten Gesamtbeitragsgrundlagen hatte der Kläger in den Jahren 1988 bis 2004. Mit Ausnahme der Jahre 1996 und 1997 stiegen die Gesamtbeitragsgrundlagen in dieser Zeit jährlich an. Unter Zugrundelegung der am Stichtag - dem 1. 5. 2005 - geltenden Rechtslage beträgt die Bemessungsgrundlage für die vom Kläger beantragte Alterspension 2.236,96 EUR, unter Zugrundelegung der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage 2.274,18 EUR.
Mit Bescheid vom 16. 6. 2005 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1. 5. 2005 und sprach aus, dass die Pension ab diesem Tag monatlich 1.819,34 EUR (brutto) beträgt. Sie ging dabei von einer Gesamtbemessungsgrundlage von 2.274,18 EUR und von 495 leistungswirksamen Versicherungsmonaten - davon 485 Beitragsmonate - aus. Sie stellte unter Bedachtnahme auf die Günstigkeitsregelung des § 607 Abs 9 ASVG auf die am 31. 12. 2003 geltende Rechtslage ab.Mit Bescheid vom 16. 6. 2005 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1. 5. 2005 und sprach aus, dass die Pension ab diesem Tag monatlich 1.819,34 EUR (brutto) beträgt. Sie ging dabei von einer Gesamtbemessungsgrundlage von 2.274,18 EUR und von 495 leistungswirksamen Versicherungsmonaten - davon 485 Beitragsmonate - aus. Sie stellte unter Bedachtnahme auf die Günstigkeitsregelung des Paragraph 607, Absatz 9, ASVG auf die am 31. 12. 2003 geltende Rechtslage ab.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Gewährung der Alterspension in der gesetzlichen Höhe zu verpflichten. Er habe von 1970 bis 1980 Nebengebührenwerte erworben, die bei der Pensionsbemessung nicht berücksichtigt worden seien. Wären die Nebengebührenwerte einbezogen worden, wäre die Pension höher.
Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung. Nach den für die Bemessung der Pension des Klägers maßgeblichen Bestimmungen des ASVG seien die besten 180 Beitragsmonate heranzuziehen gewesen, die auf die Jahre 1990 bis 2004 entfallen seien. Die jeweils aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen in den Jahren 1970 bis 1980 seien niedriger gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegeben Feststellungen und führte rechtlich aus, dass für die Bemessung der Pension die Bestimmungen des ASVG anzuwenden seien. Dieses sehe eine gesonderte Behandlung beitragspflichtiger Nebengebühren bei der Pensionsbemessung nicht vor. Beitragspflichtige Nebengebühren flössen vielmehr in die Gesamtbeitragsgrundlage ein. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Entscheidung mit der Maßgabe, dass es die bescheidmäßig zuerkannte Leistung zusprach und das Mehrbegehren (auf Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 ausgewiesenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 2.669,835 in Form einer Nebengebührenzulage) abwies. Der Tatsachenrüge sei insofern beizupflichten, als die Nebengebühren und Nebengebührenwerte keinen Teil der (Pension-) Bemessungsgrundlage gebildet haben. Die gewünschte Korrektur der bekämpften Feststellung erübrige sich aber mangels rechtlicher Relevanz. Der Rechtsrüge hielt es entgegen, dass der Hinweis des Klägers auf § 22 Abs 1 VBG schon nach dem Wortlaut des Titels dieses Gesetzes (Bundesgesetz ... über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes ...) versage. Daraus werde deutlich, dass das VBG das aktive privatrechtliche Dienstverhältnis der Bediensteten des Bundes und die daraus erfließenden Ansprüche regele. Demgemäß betreffe der Verweis in § 22 Abs 1 erster Satz VBG die Bestimmungen über die Nebengebühren in §§ 15 ff GehG, das die Bezüge der Bundesbeamten regele. Davon seien die pensionsrechtlichen Ansprüche der Vertragsbediensteten nach dem ASVG einerseits und der Beamten nach dem PensionsG 1965 anderseits zu unterscheiden. Der Verweis in § 22 Abs 1 erster Satz VBG beziehe sich daher nicht auf die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl 1971/485, bzw auf die Bestimmungen des IX. Abschnittes des PensionsG 1965, der die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes im Zuge der Deregulierung des öffentlichen Dienstes (Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst 2002, BGBl I 2002/119) übernommen habe. Die pensionsrechtlichen Ansprüche des Klägers bestimmten sich unstreitig nach dem ASVG. Für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage seien gemäß dem § 238 Abs 2 ASVG idF der 59. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/1, iVm § 607 Abs 9 ASVG die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Da sämtliche Nebengebühren des Vertragsbediensteten unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG fielen, fänden diese über die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in die Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung Eingang, sofern die Gesamtbeitragsgrundlagen für jene Monate, in denen Nebengebühren bezogen worden seien, für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers für die vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 bezogenen Nebengebühren nicht gegeben, weil die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1990 bis 2004 stammten. Das ASVG sehe eine Berücksichtigung von Nebengebühren aus anderen Bezugszeiten im Sinn einer Nebengebührenzulage nach Umrechnung der anspruchsbegründenden Nebengebühren auf Nebengebührenwerte entsprechend den §§ 58 ff PensionsG 1965 nicht vor. Die auch bei Vertragsbediensteten (§ 65 Abs 3 PensionsG 1965) vorgesehene „Mitteilung" der Nebengebührenwerte erfolge bei Vertragsbediensteten ausschließlich „zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach (§ 65) Abs 1 (PensionsG 1965)". Da sich die Pension des Klägers, der nie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen worden sei, nicht nach den Bestimmungen des PensionsG 1965, sondern nach jenen des ASVG richte, komme diesen Mitteilungen keine über die Information des Klägers hinausgehende Bedeutung zu. Verfassungsrechtliche Bedenken verneinte das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegeben Feststellungen und führte rechtlich aus, dass für die Bemessung der Pension die Bestimmungen des ASVG anzuwenden seien. Dieses sehe eine gesonderte Behandlung beitragspflichtiger Nebengebühren bei der Pensionsbemessung nicht vor. Beitragspflichtige Nebengebühren flössen vielmehr in die Gesamtbeitragsgrundlage ein. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Entscheidung mit der Maßgabe, dass es die bescheidmäßig zuerkannte Leistung zusprach und das Mehrbegehren (auf Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 ausgewiesenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 2.669,835 in Form einer Nebengebührenzulage) abwies. Der Tatsachenrüge sei insofern beizupflichten, als die Nebengebühren und Nebengebührenwerte keinen Teil der (Pension-) Bemessungsgrundlage gebildet haben. Die gewünschte Korrektur der bekämpften Feststellung erübrige sich aber mangels rechtlicher Relevanz. Der Rechtsrüge hielt es entgegen, dass der Hinweis des Klägers auf Paragraph 22, Absatz eins, VBG schon nach dem Wortlaut des Titels dieses Gesetzes (Bundesgesetz ... über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes ...) versage. Daraus werde deutlich, dass das VBG das aktive privatrechtliche Dienstverhältnis der Bediensteten des Bundes und die daraus erfließenden Ansprüche regele. Demgemäß betreffe der Verweis in Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz VBG die Bestimmungen über die Nebengebühren in Paragraphen 15, ff GehG, das die Bezüge der Bundesbeamten regele. Davon seien die pensionsrechtlichen Ansprüche der Vertragsbediensteten nach dem ASVG einerseits und der Beamten nach dem PensionsG 1965 anderseits zu unterscheiden. Der Verweis in Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz VBG beziehe sich daher nicht auf die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl 1971/485, bzw auf die Bestimmungen des römisch IX. Abschnittes des PensionsG 1965, der die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes im Zuge der Deregulierung des öffentlichen Dienstes (Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst 2002, BGBl römisch eins 2002/119) übernommen habe. Die pensionsrechtlichen Ansprüche des Klägers bestimmten sich unstreitig nach dem ASVG. Für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage seien gemäß dem Paragraph 238, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 59. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2002/1, in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 9, ASVG die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Da sämtliche Nebengebühren des Vertragsbediensteten unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG fielen, fänden diese über die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in die Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung Eingang, sofern die Gesamtbeitragsgrundlagen für jene Monate, in denen Nebengebühren bezogen worden seien, für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers für die vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 bezogenen Nebengebühren nicht gegeben, weil die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1990 bis 2004 stammten. Das ASVG sehe eine Berücksichtigung von Nebengebühren aus anderen Bezugszeiten im Sinn einer Nebengebührenzulage nach Umrechnung der anspruchsbegründenden Nebengebühren auf Nebengebührenwerte entsprechend den Paragraphen 58, ff PensionsG 1965 nicht vor. Die auch bei Vertragsbediensteten (Paragraph 65, Absatz 3, PensionsG 1965) vorgesehene „Mitteilung" der Nebengebührenwerte erfolge bei Vertragsbediensteten ausschließlich „zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach (Paragraph 65,) Absatz eins, (PensionsG 1965)". Da sich die Pension des Klägers, der nie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen worden sei, nicht nach den Bestimmungen des PensionsG 1965, sondern nach jenen des ASVG richte, komme diesen Mitteilungen keine über die Information des Klägers hinausgehende Bedeutung zu. Verfassungsrechtliche Bedenken verneinte das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Gesetzeslage eindeutig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Revisionswerber meint im Wesentlichen, aus § 22 Abs 1 VBG ergebe sich, dass die von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 erworbenen Nebengebührenwerte bei der Berechnung seiner ASVG-Pension zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung erfülle auch die Voraussetzung, wonach einem Vertragsbediensteten dann eine dem Beamten gewährte Vergütung gebühre, wenn er sich auf eine zu den Nebengebühren erlassene allgemeine Norm berufen könne. § 22 Abs 1 VBG sehe insoweit keine Einschränkung vor, auch wenn er die Nebengebührenwerte nicht ausdrücklich erwähne. Eine Ungleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten in Bezug auf Nebengebühren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ein „Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtspolitischer Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf eine dem Gesetzgeber jeweils geeignet erscheinende Art" sei nicht erkennbar. Eine „bewusst" unterschiedliche Gestaltung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und rechtfertige die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens.Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Revisionswerber meint im Wesentlichen, aus Paragraph 22, Absatz eins, VBG ergebe sich, dass die von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 erworbenen Nebengebührenwerte bei der Berechnung seiner ASVG-Pension zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung erfülle auch die Voraussetzung, wonach einem Vertragsbediensteten dann eine dem Beamten gewährte Vergütung gebühre, wenn er sich auf eine zu den Nebengebühren erlassene allgemeine Norm berufen könne. Paragraph 22, Absatz eins, VBG sehe insoweit keine Einschränkung vor, auch wenn er die Nebengebührenwerte nicht ausdrücklich erwähne. Eine Ungleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten in Bezug auf Nebengebühren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ein „Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtspolitischer Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf eine dem Gesetzgeber jeweils geeignet erscheinende Art" sei nicht erkennbar. Eine „bewusst" unterschiedliche Gestaltung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und rechtfertige die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens.
Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, genügt ein Hinweis auf deren Richtigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, genügt ein Hinweis auf deren Richtigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist kurz zu erwidern:
Eine Nebengebührenzulage gebührt dem Bundesbeamten zu seinem Ruhegenuss (§ 58 PensionsG 1965, dessen Abschnitt IX [§§ 58 bis 69] die Nebengebührenzulage regelt]. § 59 Abs 1 PensionsG 1965 zählt die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage (= eine Zulage zum Ruhegenuss) begründenden Nebengebühren auf. Anspruchsbegründende Nebengebühren sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen (§ 59 Abs 3 PensionsG 1965). Die Summe der Nebengebührenwerte bildet die Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten (§ 61 Abs 1 PensionsG 1965).Eine Nebengebührenzulage gebührt dem Bundesbeamten zu seinem Ruhegenuss (Paragraph 58, PensionsG 1965, dessen Abschnitt römisch IX [§§ 58 bis 69] die Nebengebührenzulage regelt]. Paragraph 59, Absatz eins, PensionsG 1965 zählt die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage (= eine Zulage zum Ruhegenuss) begründenden Nebengebühren auf. Anspruchsbegründende Nebengebühren sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen (Paragraph 59, Absatz 3, PensionsG 1965). Die Summe der Nebengebührenwerte bildet die Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten (Paragraph 61, Absatz eins, PensionsG 1965).
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 VBG gelten für die „Nebengebühren" eines Vertragsbediensteten die „einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß. Aus dem Wortlaut (arg: „Nebengebühren" und nicht „Nebengebührenzulage") und aus dem Umstand, dass das VBG nicht das Leistungsrecht pensionierter Vertragsbediensteter des Bundes regelt, sondern nur Regelungen für das privatrechtliche aktive Dienstverhältnis der Bundesbediensteten trifft, und das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bestimmt, eine Nebengebührenzulage nicht kennt, folgt, dass sich die Anordnung des § 22 Abs 1 Satz 1 VBG nicht auf den Abschnitt IX des Pensionsgesetz 1965 bezieht. Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben (Stierschneider/Zach, Vertragsbedienstetengesetz, 62. Erg § 22, 2). Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG (Stierschneider/Zach aaO § 22, 3; Fellner, BDG 3 (VBG)Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 VBG gelten für die „Nebengebühren" eines Vertragsbediensteten die „einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß. Aus dem Wortlaut (arg: „Nebengebühren" und nicht „Nebengebührenzulage") und aus dem Umstand, dass das VBG nicht das Leistungsrecht pensionierter Vertragsbediensteter des Bundes regelt, sondern nur Regelungen für das privatrechtliche aktive Dienstverhältnis der Bundesbediensteten trifft, und das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bestimmt, eine Nebengebührenzulage nicht kennt, folgt, dass sich die Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 VBG nicht auf den Abschnitt römisch IX des Pensionsgesetz 1965 bezieht. Bei den in Paragraph 22, Absatz eins, VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben (Stierschneider/Zach, Vertragsbedienstetengesetz, 62. Erg Paragraph 22,, 2). Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die Paragraphen 15 bis 20d, Paragraph 113 b, GehG (Stierschneider/Zach aaO Paragraph 22,, 3; Fellner, BDG 3 (VBG)
48. Erg-Lfg § 22, 1; vgl 4 Ob 22/66 = ZAS 1967, 47). Dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist, erhellt auch aus § 65 Abs 1 und 2 PensionsG 1965, die lauten:48. Erg-Lfg Paragraph 22,, 1; vergleiche 4 Ob 22/66 = ZAS 1967, 47). Dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist, erhellt auch aus Paragraph 65, Absatz eins und 2 PensionsG 1965, die lauten:
„(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind."(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind."
Die Anordnung des § 65 Abs 1 Z 2 PensionsG 1965 wäre überflüssig, wenn sich der Verweis in § 22 Abs 1 VBG auf die Nebengebührenzulage beziehen würde.Die Anordnung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, PensionsG 1965 wäre überflüssig, wenn sich der Verweis in Paragraph 22, Absatz eins, VBG auf die Nebengebührenzulage beziehen würde.
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 260/90 (= DRdA 1991, 244) ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. In dieser wurde im Zusammenhang mit § 22 Abs 1 VBG ausgesprochen, dass auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder indviduelle Norm berufen kann, und die Verweisung in § 22 Abs 1 VBG als Verweisung auf Bestimmungen über Nebengebühren im Gehaltsgesetz und dazu ergangener Durchführungsverordnungen verstanden. Sie bezieht sich also nur auf Nebengebühren und nicht auf die Nebengebührenzulage. Insofern der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken wiederholt, ist er auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich eben wesensmäßig von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (VfSlg 17683 [2005]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 260/90 (= DRdA 1991, 244) ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. In dieser wurde im Zusammenhang mit Paragraph 22, Absatz eins, VBG ausgesprochen, dass auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder indviduelle Norm berufen kann, und die Verweisung in Paragraph 22, Absatz eins, VBG als Verweisung auf Bestimmungen über Nebengebühren im Gehaltsgesetz und dazu ergangener Durchführungsverordnungen verstanden. Sie bezieht sich also nur auf Nebengebühren und nicht auf die Nebengebührenzulage. Insofern der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken wiederholt, ist er auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich eben wesensmäßig von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (VfSlg 17683 [2005]). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E8472610ObS39.07vSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2007/53 S 72 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,72(Neumayr, tabellarische Übersicht) = SSV-NF 21/32XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00039.07V.0605.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009