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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. L in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), vom 5. September 2005, Zl. BMBWK- 1895.080746/0001-III/5/2005, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 6 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die pädagogische Akademie des Bundes in K (nunmehr: Pädagogische Hochschule K).
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2005 gemäß § 236b Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden BDG 1979), BGBl. Nr. 333 "in der derzeit geltenden Fassung" fest, dass sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30. Juni 2005 wie folgt zusammensetze:
"Jahre
Monate
Tage
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (1. Juli 1995 bis 30. Juni 2005)
10
00
00
Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geleistet wurde
24
00
20
Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes
00
11
00
Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
34
11
20"
Die Begründung beschränkte sich auf die Ausführung, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Juni 2005 die bescheidmäßige Feststellung zu einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragt. Nach Überprüfung der im Personalakt aufliegenden Unterlagen (Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 24. Februar 1997, GZ. 123.379/60- III/16f/97) ergebe sich zum Stichtag 30. Juni 2005 die im Spruch errechnete beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 34 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf eine Gegenschrift und erstattete stattdessen eine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung aufweist. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach § 60 AVG sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.
Die sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides umfassen die Verpflichtung der Behörde, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Weiters sind die angestellten rechtlichen Erwägungen darzulegen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist weder ersichtlich, welche datumsmäßig konkretisierten Dienstzeiten des Beschwerdeführers bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden und welche unberücksichtigt blieben, noch auf Grund welcher Erwägungen dies geschah. Soweit im angefochtenen Bescheid auf den Bescheid vom 24. Februar 1997 hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass damit im Zeitraum vom 8. Juli 1964 bis 1. Juli 1995 30 Jahre, 6 Monate und 9 Tage unbedingt sowie 2 Monate und 20 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Wie die belangte Behörde unter Berücksichtigung dieses Bescheides mit dem angefochtenen Bescheid die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers ermittelte, kann nicht nachvollzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht in der Lage, den angefochtenen Bescheid im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0170).
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. Oktober 2007
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120217.X00Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008