Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** Kommanditgesellschaft,
2. O***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 66.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. April 2007, GZ 2 R 63/07h-7, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - als bescheinigt festgestellt, dass das streitverfangene Angebot der Beklagten bis 30. 1. 2004 (gemeint: 2007) von insgesamt bloß 23 Kunden angenommen worden ist. Berücksichtigt man, dass die Werbewirksamkeit eines bestimmten Inserats in einer Tageszeitung gewöhnlich nicht längere Zeit andauert und Gegenstand der betroffenen Werbeaktion nur ein Kurzabonnement von zwei Monaten ist, wird auch pro futuro keine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung eintreten (RIS-Justiz RS0113000). Unter diesem Gesichtspunkt ist die im Rechtsmittel allein aufgeworfene Frage, ob die Leser eines Inserats unter Berücksichtigung zeitgleich beworbener Angebote desselben Verkäufers für dieselbe Hauptware den Eindruck einer Zugabeaktion gewinnen, nicht streitentscheidend.
Anmerkung
E84500 4Ob99.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00099.07Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_20070612_OGH0002_0040OB00099_07Y0000_000