Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Ingrid K*****, AZ 16 A 526/01x des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Rekurs der Maria K*****, und der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Otmar K*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Dezember 2006, GZ 12 Nc 39/06m-2, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens nach Ingrid K***** ist das Bezirksgericht Wiener Neustadt örtlich und sachlich zuständig. Die erblasserischen Eltern gaben mit Schriftsatz vom 29. November 2004 die bedingte Erbserklärung ab und beantragten (neuerlich) die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Oberwart, nachdem bereits ein Delegierungsantrag vom 2. August 2004 mangels Erbantrittserklärung als unzulässig zurückgewiesen worden war. Die Erbantrittserklärung der Eltern wurde zu Gericht angenommen und deren Erbrecht aufgrund der unbedenklichen Angaben in der Todfallsaufnahme für ausgewiesen anerkannt. Den Delegierungsantrag wies das Oberlandesgericht Wien mangels zu erwartender Kostenersparnis ab. Im Verlassenschaftsverfahren seien nur mehr die Schlussanträge zu stellen und der Nachlass den Erben einzuantworten. Eine Delegierung sei nicht mehr zweckmäßig.
Mit Eingabe vom 21. März 2006 beantragten die Mutter und die Schwester der Verstorbenen, die beide inzwischen bedingte Erbantrittserklärungen im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 19. Jänner 2006 verstorbenen Vater der Erblasserin abgegeben hatten, neuerlich die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Oberwart. Eine Delegierung sei notwendig, weil die Verlassenschaftsakten nach der Erblasserin sowie ihres mittlerweile verstorbenen Vaters vom Bezirksgericht Oberwart „in einem durchgeführt und konnexiert werden sollen". In dem noch vom Bezirksgericht Wiener Neustadt geführten Verfahren sei dringend eine Gläubigerversammlung durchzuführen.
Das Bezirksgericht Wiener Neustadt äußerte sich zum Delegierungsantrag dahin, dass diese nicht zweckmäßig erscheine, weil das Verfahren knapp vor dem Abschluss stehe.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Eine Delegierung solle grundsätzlich eine Ausnahme bilden und nicht eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirken. Zielsetzung der Delegation sei eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Eine Delegierung sei zwar grundsätzlich zweckmäßig, wenn sich nicht nur Bestandteile der Verlassenschaft sondern auch die erbserklärten Erben im Sprengel des zu delegierenden Gerichts befänden. Wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, sei eine Delegierung aber nicht mehr zweckmäßig, weil die Befassung eines anderen Gerichts zwangsläufig zu einer Verfahrenverzögerung führen würde. Das konkrete Verlassenschaftsverfahren sei bereits weit fortgeschritten, es seien nur mehr die Schlussanträge vor Einantwortung des Nachlasses an die Erben zu stellen. Der Umstand, dass nunmehr ein Verlassenschaftsverfahren betreffend den Vater der Erblasserin beim Bezirksgericht Oberwart anhängig sei, das die Delegierungswerber offenbar gemeinsam mit dem hier zu beurteilenden Verlassenschaftsverfahren durchgeführt haben wollen, könne ebensowenig die Zweckmäßigkeit der Delegierung begründen, wie der Umstand, dass eine Gläubigerversammlung dringend durchzuführen sei. Eine Kostenersparnis oder Beschleunigung des Verfahrens sei im Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium im Fall einer Delegierung nicht zu erwarten; ebensowenig eine Erleichterung des Gerichtszugangs.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der erblasserischen Mutter sowie der Verlassenschaft nach dem inzwischen verstorbenen Vater der Erblasserin ist zulässig (RIS-Justiz RS0046269), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß § 528a ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (5 Ob 239/03p). Beim Hinweis auf Gesundheitsprobleme der erblasserischen Mutter handelt es sich um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung. Den Rekursausführungen ist im Übrigen (wie schon der Begründung des Delegierungsantrags selbst) nicht zu entnehmen, warum eine gemeinsame Führung der Verlassenschaftsverfahren betreffend Tochter und Vater eine Kosten- oder Zeitersparnis bewirken sollte, woraus die Zweckmäßigkeit der Delegierung abzuleiten wäre.Der Oberste Gerichtshof erachtet den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 528 a, ZPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (5 Ob 239/03p). Beim Hinweis auf Gesundheitsprobleme der erblasserischen Mutter handelt es sich um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung. Den Rekursausführungen ist im Übrigen (wie schon der Begründung des Delegierungsantrags selbst) nicht zu entnehmen, warum eine gemeinsame Führung der Verlassenschaftsverfahren betreffend Tochter und Vater eine Kosten- oder Zeitersparnis bewirken sollte, woraus die Zweckmäßigkeit der Delegierung abzuleiten wäre.
Anmerkung
E84494 4Ob71.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00071.07F.0612.000Dokumentnummer
JJT_20070612_OGH0002_0040OB00071_07F0000_000