Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 184 BE 100/07g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen die Verlegung seines Anhörungstermins nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Demgemäß stellt ein auf eine Anhörung nach § 152a StVG bezogenes Vorgehen keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar.Demgemäß stellt ein auf eine Anhörung nach Paragraph 152 a, StVG bezogenes Vorgehen keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Beschwerdeausführung.
Textnummer
E84437European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00064.07D.0612.000Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011