TE OGH 2007/6/12 17Ob12/07z

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Werner K*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Übertragung einer Domain, Rechnungslegung, Zahlung, Änderung eines Vereinsnamens und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2007, GZ 1 R 189/06f-9, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. August 2006, GZ 41 Cg 64/06d-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 29. Mai 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 22. Mai 2007 den von der Klägerin eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 2 EO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung iSd §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 508a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz, § 528 Abs 3 ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 22. Mai 2007 den von der Klägerin eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung iSd Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E84735 17Ob12.07z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0170OB00012.07Z.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20070612_OGH0002_0170OB00012_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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