TE OGH 2007/6/12 4Ob108/07x

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Georg L*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. Toni M*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. April 2007, GZ 6 R 48/07g-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist nach dem Gesamteindruck der Werbung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043590). Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0078542). Irreführende Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn sie den Entschluss der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem beworbenen Angebot näher zu befassen, positiv beeinflussen können (RIS-Justiz RS0078296). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112).1. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist nach dem Gesamteindruck der Werbung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043590). Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0078542). Irreführende Angaben verstoßen gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie den Entschluss der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem beworbenen Angebot näher zu befassen, positiv beeinflussen können (RIS-Justiz RS0078296). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112).

Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Wie schon im zwischen denselben Parteien geführten Verfahren 4 Ob 123/06a erweckt auch die nun strittige Ankündigung den Eindruck, am Ort von bloßen Außenkursen (§ 114 Abs 5 KFG) befinde sich der „Standort" einer Fahrschule (§ 108 Abs 3 KFG). Die Irreführungseignung ergibt sich dabei schon aus dem durch die Ankündigung erweckten Eindruck, das Unternehmen des Beklagten verfüge über mehrere gleichwertige Betriebsstätten und sei daher leistungsfähiger als andere Fahrschulen, die - von Außenkursen abgesehen - nur an einem Standort betrieben werden (4 Ob 33/97z - ÖBl 1998, 190 - Fahrschule A). Weiters wird auch der irrige Eindruck erweckt, der Beklagte sei befugt, seine Fahrschule - anders als seine Mitbewerber - an mehreren Standorten zu betreiben.Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Wie schon im zwischen denselben Parteien geführten Verfahren 4 Ob 123/06a erweckt auch die nun strittige Ankündigung den Eindruck, am Ort von bloßen Außenkursen (Paragraph 114, Absatz 5, KFG) befinde sich der „Standort" einer Fahrschule (Paragraph 108, Absatz 3, KFG). Die Irreführungseignung ergibt sich dabei schon aus dem durch die Ankündigung erweckten Eindruck, das Unternehmen des Beklagten verfüge über mehrere gleichwertige Betriebsstätten und sei daher leistungsfähiger als andere Fahrschulen, die - von Außenkursen abgesehen - nur an einem Standort betrieben werden (4 Ob 33/97z - ÖBl 1998, 190 - Fahrschule A). Weiters wird auch der irrige Eindruck erweckt, der Beklagte sei befugt, seine Fahrschule - anders als seine Mitbewerber - an mehreren Standorten zu betreiben.

Auf die in der Zulassungsbeschwerde angestellten Erwägungen zur Gleichwertigkeit des Unterrichts am (eigentlichen) Standort und am Ort der Außenkurse kommt es daher nicht an.

2. Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung ist nach § 108 Abs 1 KFG nur „im Rahmen des Betriebs einer Fahrschule" zulässig. In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist nach § 108 Abs 3 KFG anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen. Daraus folgt, dass eine Ausbildung für Klassen und Unterklassen, die nicht in der Bewilligung genannt sind, unzulässig ist. Eine trotzdem angebotene Ausbildung verstößt daher gegen § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).2. Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung ist nach Paragraph 108, Absatz eins, KFG nur „im Rahmen des Betriebs einer Fahrschule" zulässig. In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist nach Paragraph 108, Absatz 3, KFG anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen. Daraus folgt, dass eine Ausbildung für Klassen und Unterklassen, die nicht in der Bewilligung genannt sind, unzulässig ist. Eine trotzdem angebotene Ausbildung verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Auf eine vertretbare Rechtsansicht (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 245/06t und 4 Ob 29/07d) kann sich der Beklagte angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht berufen. Die persönliche Befähigung einzelner Fahrschullehrer ändert nichts daran, dass der Beklagte für die vom Verbot erfasste Fahrzeugklasse über keine Fahrschulbewilligung verfügt.

Anmerkung

E84487 4Ob108.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/158 = ÖBl-LS 2007/172 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00108.07X.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20070612_OGH0002_0040OB00108_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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