Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. März 2007, GZ 5 R 10/07p-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. November 2006, GZ 10 Cg 168/06w-7, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von der Klägerin erklärte Rücknahme ihres mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen. Die vom Handelsgericht Wien erlassene einstweilige Verfügung vom 22. November 2006, GZ 10 Cg 168/06w-7, in ihrer Fassung durch die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. März 2007, GZ 5 R 10/07p-11, ist infolge Rücknahme des Sicherungsantrags wirkungslos.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten an den Obersten Gerichtshof zog die Klägerin die Klage und den damit verbundenen Sicherungsantrag unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden, sie ist daher beachtlich. § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahrens erster Instanz gelten. Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch ohne Anspruchsverzicht unmittelbar wirksam wäre (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Hier wurde überdies (auch) auf den Sicherungsanspruch verzichtet. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist daher festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung in ihrer durch die Rekursentscheidung bewirkten Fassung infolge Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist. Über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist somit nicht mehr zu entscheiden; durch die Antragsrückziehung ist er gegenstandslos geworden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden, sie ist daher beachtlich. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahrens erster Instanz gelten. Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auch ohne Anspruchsverzicht unmittelbar wirksam wäre (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Hier wurde überdies (auch) auf den Sicherungsanspruch verzichtet. In analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist daher festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung in ihrer durch die Rekursentscheidung bewirkten Fassung infolge Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist. Über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist somit nicht mehr zu entscheiden; durch die Antragsrückziehung ist er gegenstandslos geworden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).
Anmerkung
E84327 4Ob82.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00082.07Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_20070612_OGH0002_0040OB00082_07Y0000_000