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16/02 Rundfunk;Norm
ORF-G 2001 §14 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Oktober 2005, Zl. 611.933/0001- BKS/2005, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (soweit hier relevant) fest, dass die beschwerdeführende Partei gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen habe, weil sie es am 31. Oktober 2004 unterlassen habe, die Sendung "Sport am Sonntag" am Beginn der Sendung als Patronanzsendung zu kennzeichnen. Außerdem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die genannte Entscheidung innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen und gemäß § 36 Abs. 5 leg. cit. hierüber einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass am genannten Tag im Studio der Sendung "Sport am Sonntag" mehrere Flat-Screens der Marke "Samsung" aufgestellt gewesen seien, wobei aber für die Zuseher das Firmenlogo dieser Geräte zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei. Diese Geräte seien Teil der für die Sendung üblichen modernen Studioaufmachung und würden in der Sendung zur Platzierung von Schriftinserts und für Zuspielungen (zB Interviews außerhalb des Studios) verwendet. Die Geräte hätten kein für die Marke "Samsung" typisches oder markantes Design und daher vom Zuschauer der Marke nicht zugeordnet werden können. Erst im Abspann der Sendung sei der Hinweis "Mit Unterstützung von Samsung" eingeblendet worden. Da es somit am Mindestmaß der Erkennbarkeit als Markenprodukt gefehlt habe, habe es sich gegenständlich nicht um ein Product-Placement, sondern um Sponsoring (Patronanzsendung) gehandelt. Die beschwerdeführende Partei habe daher gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen, weil sie nicht auch den Anfang der Sendung durch eine entsprechende Ansage als Patronanzsendung gekennzeichnet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die beschwerdeführende Partei lässt die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides unbestritten. Sie vertritt zusammengefasst den Rechtsstandpunkt, dass es sich gegenständlich nicht um ein Sponsoring, sondern um einen Fall des § 14 Abs. 5 ORF-G (Product-Placement) handle, weil die letztgenannte Bestimmung die Erkennbarkeit der Marke nicht voraussetze.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht, was die Frage der Abgrenzung der Patronanzsendung vom Product-Placement betrifft, dem hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153, und was die Frage der Pflicht zur Veröffentlichung bzw. ihres Nachweises betrifft, dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204.
Aus den Entscheidungsgründen der zitierten Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040294.X00Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008