Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14. Dezember 2006, GZ 10 Hv 132/06v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14. Dezember 2006, GZ 10 Hv 132/06v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Rene E***** (richtig:) der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.1. und 2.), der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 StGB (III.), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (IV.1.), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV.2. und 3.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (V.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI.) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1, erster, zweiter und sechster Fall SMG (VII.) schuldig erkannt.Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Rene E***** (richtig:) der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.1. und 2.), der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch II.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB (römisch III.), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch IV.1.), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch IV.2. und 3.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch VI.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins,, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch VII.) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Steyr
„I. nachgenannten Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 11. September 2006 dem Peter Z***** ein Handy der Marke Siemens Benq im Wert von 200 Euro, indem er ihm dieses gegen dessen Widerstand aus der Hand riss, ein weiteres Handy der Marke Siemens MC 60 im Wert von rund 40 Euro, indem er Peter Z***** zunächst aufforderte, das Handy dem anwesenden Roman M***** zu übergeben, was dieser auch tat und sich in der Folge jenes Handy von M***** nahm, Bargeld in der Höhe von zumindest 10 Euro, indem er sein durch das Entreißen des Handys und die Äußerungen, er werde ihn umbringen, eingeschüchtertes Opfer aufforderte, ihm die Geldbörse zu zeigen und er daraus den angeführten Geldbetrag entnahm, sowie Handykopfhöhrer in nicht näher feststellbarem geringen Wert, indem er ihm diese Kopfhörer vom Leibchen riss, wobei er zum einen nach Wegnahme der Handys gegenüber Peter Z***** immer wieder äußerte, er werde ihn umbringen, und zum anderen, um sich sämtliche weggenommene Sachen (Handys, Geld und Kopfhörer) zu erhalten, nach deren Wegnahme den Peter Z***** am Hals packte und würgte, ihm drei Ohrfeigen verpasste und äußerte 'jetzt schleich dich, bevor ich dich umbringe',
2. am 2. September 2006 dem Christopher P***** einen Pullover im Wert von rund 40 Euro, eine Kappe im Wert von rund 15 Euro sowie eine angebrochene Packung Zigaretten im Wert von rund drei Euro, indem er diesen mit der Hand am Hals erfasste, nach hinten drückte und mehrfach würgte und ohrfeigte, sowie ihm im Falle einer Verweigerung der Herausgabe der angeführten Gegenstände Schläge androhte, wobei er nach der Wegnahme den Christopher P***** durch Versetzen von Faustschlägen und Ohrfeigen sowie eines Kopfstoßes in Form einer Schädelprellung verbunden mit Kopfschmerzen vorsätzlich verletzte."
Die vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes (I.1. und 2.) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes (römisch eins.1. und 2.) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem die Mängel- und die Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) gemeinsam ausführenden Vorbringen gegen die im Urteil getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach Ansicht des Angeklagten sei „dem Erstgericht bereits entgegenzuhalten, dass es selbst Feststellungen trifft, die mit der Annahme eines Bereicherungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen sind und somit in einem nach den Denkgesetzen unlösbaren Widerspruch stehen, die aber die rechte richtige Beurteilung der Qualifikation des Bereicherungsvorsatzes betrifft".Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem die Mängel- und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5a) gemeinsam ausführenden Vorbringen gegen die im Urteil getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach Ansicht des Angeklagten sei „dem Erstgericht bereits entgegenzuhalten, dass es selbst Feststellungen trifft, die mit der Annahme eines Bereicherungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen sind und somit in einem nach den Denkgesetzen unlösbaren Widerspruch stehen, die aber die rechte richtige Beurteilung der Qualifikation des Bereicherungsvorsatzes betrifft".
So habe das Erstgericht festgestellt, dass der Angeklagte Z***** mehrmals aufgefordert habe, ihm sein Handy zur Ansicht zu übergeben. Der Genannte verweigerte jedoch den Feststellungen zufolge die Herausgabe. Der Angeklagte, der weiterhin auf einer Ausfolgung des teuren Handys beharrte, geriet aufgrund der Weigerung des Zeugen in Zorn und riss Z***** entschlossen und gewaltsam jenes Handy aus der Hand.
Bei seiner Beschwerdeargumentation lässt der Angeklagte außer Acht, dass sich die Tatrichter zur Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite auch auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung stützten (US 24 f). Demnach wollte der Angeklagte, nachdem er „schon den ganzen Tag über Drogen und Alkohol konsumiert" hatte, die Handys gegen Heroin eintauschen, wobei er konkrete Überlegungen zum erzielbaren Preis anstellte (S 373). Aus dem Geschehen und den Einlassungen des Angeklagten auf die konstatierte Willensausrichtung zu schließen, verstößt nicht gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze. Ebensowenig bestehen gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes.
Mit der Aussage des Zeugen M***** haben sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider durchaus befasst, ihnen aber mit ausführlicher Argumentation nicht jene Bedeutung beigemessen, auf die das Beschwerdevorbringen abzielt (US 16 ff). Darin ist kein Begründungsmangel zu erblicken.
Hinsichtlich des Geschehens laut Schuldspruch Punkt I.2. hat der Zeuge Christopher P***** die bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderte Vorgangsweise des Angeklagten in der Hauptverhandlung konkretisiert (S 387 f), worüber sich die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) hinwegsetzt.Hinsichtlich des Geschehens laut Schuldspruch Punkt römisch eins.2. hat der Zeuge Christopher P***** die bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderte Vorgangsweise des Angeklagten in der Hauptverhandlung konkretisiert (S 387 f), worüber sich die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) hinwegsetzt.
Auf Tätlichkeiten nach der Wegnahme haben die Tatrichter den Schuldspruch I.2. nicht gestützt, weshalb das dagegen gerichtete Vorbringen ins Leere geht.Auf Tätlichkeiten nach der Wegnahme haben die Tatrichter den Schuldspruch römisch eins.2. nicht gestützt, weshalb das dagegen gerichtete Vorbringen ins Leere geht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt in Ansehung des Schuldspruches Punkt I.1. mit dem Einwand, hinsichtlich des Handys Siemens MC 60 sei kein Raubmittel zum Einsatz gelangt, keinen Umstand vor, der einen Freispruch zu tragen vermag, hängt doch der Schuldspruch wegen Raubes an Peter Z***** nicht von der Zahl der weggenommenen oder abgenötigten Sachen ab (vgl RIS-Justiz RS0117261).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt in Ansehung des Schuldspruches Punkt römisch eins.1. mit dem Einwand, hinsichtlich des Handys Siemens MC 60 sei kein Raubmittel zum Einsatz gelangt, keinen Umstand vor, der einen Freispruch zu tragen vermag, hängt doch der Schuldspruch wegen Raubes an Peter Z***** nicht von der Zahl der weggenommenen oder abgenötigten Sachen ab vergleiche RIS-Justiz RS0117261).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bezieht in ihre auf eine Beurteilung des Geschehens laut I.2. als minderschwerer Raub iSd § 142 Abs 2 StGB gerichtete Argumentation eine Aussage über ein „leichtes Drücken am Hals" ein, während die Tatrichter davon ausgingen, dass der Angeklagte sein Opfer mehrfach würgte und ohrfeigte (US 2, 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bezieht in ihre auf eine Beurteilung des Geschehens laut römisch eins.2. als minderschwerer Raub iSd Paragraph 142, Absatz 2, StGB gerichtete Argumentation eine Aussage über ein „leichtes Drücken am Hals" ein, während die Tatrichter davon ausgingen, dass der Angeklagte sein Opfer mehrfach würgte und ohrfeigte (US 2, 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84765 14Os37.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00037.07H.0612.000Dokumentnummer
JJT_20070612_OGH0002_0140OS00037_07H0000_000