TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2006/12/0221

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.13 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.8 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 2006, Zl. 202.262/39-I/1/b/06, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgten Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres, bei dem er im Rahmen der kriminaltechnischen Zentralstelle tätig war.

Nach seinem Sachverhaltsvorbringen absolvierte der Beschwerdeführer eine höhere technische Lehranstalt und bildete sich dann im Interesse der optimalen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der kriminaltechnischen Disziplin der Brandursachenforschung in verschiedener Weise, auch durch Besuch universitärer Lehrveranstaltungen, weiter. Auf seinem Arbeitsplatz in der belangten Behörde (kriminaltechnische Zentralstelle) sei er (als Referent und Einsatzleiter für an Ort und Stelle vorwiegend zu Großschadensereignissen entsendete Kommissionen "Brand- und Explosionsuntersuchungen") mit der Begutachtung bei den "schwierigsten" Bränden (z.B. Österreichische Nationalbank, Kraftwerk Dürnrohr) befasst gewesen. Er habe in den genannten Fällen jeweils mehrbändige Gutachten zu erstellen gehabt. Die auf Grund dieser Gutachten zu beurteilende Schadenssumme habe jeweils hunderte Mio. S betragen. Er habe seine Tätigkeit dabei völlig selbständig zu verrichten gehabt. Er vertrete die Ansicht, dass es sich dabei um eine höchstwertige Spezialistentätigkeit mit "Awertigen" Elementen gehandelt habe.

Mit Erklärung vom 9. Jänner 1998 bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in das Funktionszulagenschema, und zwar entsprechend der Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit 1. Jänner 1998.

Am 12. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Überprüfung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgte seine Ruhestandsversetzung auf Grund seiner Erklärung (Jahrgang 1936).

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Einzelheiten des Verfahrens und die damalige Rechtslage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof trug im genannten Vorerkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach § 137 BDG 1979 auf.

Es sei nicht feststellbar, wie die belangte Behörde zu dem für die Funktionsgruppe 5 entscheidenden Bewertungsmaßstab an Hand der unter 2.5.3. leg. cit. genannten Richtverwendung gelange. Ein Mankoausgleich innerhalb der einzelnen in § 137 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Kriterien sei möglich. Entscheidend sei, dass der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht werde. Im Beschwerdefall seien, statt Richtverwendungen zu analysieren, allgemein umschriebene Anforderungen, wie sie angeblich der Richtverwendung A2/5 entsprächen, beschrieben worden. Wie die wertende Einordnung in 8 Punkte aus der Richtverwendung 2.5.3. abgeleitet worden sei, bleibe dagegen völlig unklar.

Im Übrigen wurde bemerkt, dass ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen zu vertreten habe, einem Beamten gleichzuhalten sei, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Im weiteren Verfahren ersuchte die belangte Behörde am 19. September 2000 das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport unter Anschluss einer Ausfertigung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes um Bekanntgabe folgender Daten:

"1. Wesen und Kriterien sämtlicher einzelner Richtverwendungsarbeitsplätze, insbesondere der von A2/5 bis A2/7, sowie der sich daraus ergebenden Einstufungskriterien in die entsprechende Funktionsgruppe.

2. Mitteilung der konkreten Kriterien für die Bewertung des Arbeitsplatzes des B. (Beschwerdeführers) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien."

Am 15. Februar 2001 übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten, dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren.

Das Gutachten stellte - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hielt als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion II der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren.

Bisher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit A2/5 bewertet gewesen. Die Arbeitsplatzbesichtigung am 18. Dezember 2000 (unter Teilnahme des Abteilungsleiters und von Referenten) habe zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten mit der vorliegenden Arbeitsplatz-Beschreibung übereinstimmten. Dies ermögliche eine Relativierung der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes:

Gutachten seien tatsächlich als Untersuchungsberichte/- befunde zu qualifizieren. Die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei kein Erfordernis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes. Sie habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung der Fälle an den Beschwerdeführer. Er sage vor Gericht als Zeuge aus. Seine Sachkenntnis werde dabei nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Ausbildung und Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger lägen in erster Linie im privaten Interesse eines Bediensteten.

Als Referent für Brandursachenermittlung trete er vor Gericht nicht als Sachverständiger im engeren Sinn, sondern lediglich als Zeuge bzw. persönliches Beweismittel auf, der auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sei, Befunde und Sachverhalte zu erheben, diese zu bewerten und auch Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vertrete zwar Untersuchungsbefunde nach außen, jedoch nicht mit letzter Konsequenz eigenverantwortlich, weil die abschließende Verantwortung - wie aus der Arbeitsplatz-Beschreibung hervorgehe - beim approbationsbefugten Abteilungsleiter liege.

Deshalb könne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen vertrete, sei einer Approbationsbefugnis gleichzuhalten, nicht gefolgt werden. Ein Referent, der ein Gutachten erstelle, das er nicht selbst als Genehmigender zu approbieren befugt sei, erarbeite lediglich einen Erledigungsentwurf, der vom Genehmigenden kontrolliert werde und auch abgeändert bzw. ergänzt werden könne. Erst durch die Genehmigung (hier durch den Gruppenabteilungsleiter) werde aus dem Erledigungsentwurf ein Untersuchungsbefund ("Gutachten"). Die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Aussage sei nicht schlüssig nachvollziehbar: Nach außen zu vertreten habe der sachverständige Referent ausschließlich den vom Abteilungsleiter genehmigten Untersuchungsbefund und nicht seinen Erledigungsentwurf. Ein solcher Sachverständiger könne daher einem Beamten nicht gleichgestellt werden, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie lit. h des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei.

Mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Bescheid vom 17. April 2001 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Spruch

Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Sie erklärte das angeführte Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" und führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Approbation der Erledigungen des Beschwerdeführers jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Eine derartige Approbation beziehe sich immer auch auf die mit dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen.

Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Zur behaupteten Nichtvergleichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Leiter eines Kfz-Prüfzuges sei anzumerken, dass der Vergleich nicht an Hand der vorgebrachten Maßstäbe zu erfolgen habe, sondern nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung und den jeweiligen Untergliederungen vorzunehmen sei. Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit seien bei der Bewertung (etwa beim Fachwissen) bereits berücksichtigt worden. Zu den Fragen der Unterfertigung, Verantwortlichkeit und der Approbationsbefugnis nach dem Bundesministeriengesetz sei auf die Ausführungen des Gutachtens zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, dem die weiteren Einzelheiten des ihm vorangegangenen Verfahrens entnommen werden können, soweit über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. In seiner Begründung führte er aus:

"§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 17. April 2001) mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.

Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt.

Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219)."

Der Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2001 genüge der bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Einzelnen einzuhaltenden Vorgangsweise, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, weiter detailliert in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werde, in mehrfacher Hinsicht nicht:

"Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für die belangte Behörde als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.1. lit. f).

Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.1. lit. e - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beschwerdeführer angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.5. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979).

Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden konnte, was aus der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht abgeleitet werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen, wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen, zu beantworten ist. Nun nimmt der angefochtene Bescheid - wenn auch durch bloße Verweisung - zwar auf ein (wenn auch undatiertes und nicht unterschriebenes) Gutachten des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Bezug. Unbeschadet der dargestellten Formfehler leidet dieses Gutachten jedoch an inhaltlichen Unrichtigkeiten, die von der belangten Behörde nicht bereinigt wurden. Es kann daher nicht die schlüssige Grundlage eines mängelfreien Bescheides bilden.

Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 45 eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 - 44 Punkte) zu.

Die Aufgliederung der Punktezahlen lautet wie folgt:

 

Beschwerdeführer

Richtverwendung

 

 

 

Wissen

 

 

1. Fachwissen

9

9

Managementwissen

4

4

Umgang mit Menschen

2

2

 

 

 

Denkleistung

 

 

Denkrahmen

5

4

Denkanforderung

6

5

 

 

 

Verantwortung

 

 

Handlungsfähigkeit

12

10

Dimension

4

4

Einfluss auf Endergebnisse

3

6

Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme.

Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen. Wie aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 abzuleiten ist, wurde bei den Richtverwendungen davon ausgegangen, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier schon nach dem Vorbringen nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden. Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des geprüften Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendung einer Funktionsgruppe, wie dies hier erfolgt ist, immer zu kurz greift. Damit wird nämlich nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt. Ebenso wenig kommt es auf bloße Einzelaspekte der Tätigkeit an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. März 2001, dass am ehesten eine Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit dem eines Leiters des Sekretariates der Flugunfallkommission im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 - Pkt. 2.3.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) gegeben sei, kann daher kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen.

Der gegenüber der von der belangten Behörde herangezogenen Richtverwendung geringere Einfluss des Beschwerdeführers auf Endergebnisse wird im Wesentlichen mit dem Fehlen seiner Approbationsbefugnis erklärt. Dass letzteres formell zutrifft, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. In dieser Wertung liegt kein Verstoß gegen die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang, wonach ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, einem Beamten gleichzuhalten ist, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukommt. Ein Sachverständiger, dessen Gutachten - wie im Beschwerdefall - nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich (was im Gutachten auf den Seiten 20- 21 auch entsprechend berücksichtigt wurde), was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält. Der im

2. Rechtsgang unbedenklich festgestellte Sachverhalt steht daher nicht im Widerspruch zur Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis.

Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren, welche letztere eine Nebenbeschäftigung darstellen, stehen mit seinem Arbeitsplatz und daher auch mit dessen Bewertung in keinem Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Erledigung seiner Beweisanträge zur Beobachtung der Tätigkeit eines Leiters einer Brandermittlungskommission vor Ort sowie der Unterlassung von Zeugeneinvernahmen bestimmter Personen zum Beweis dafür, dass der Einsatzleiter der einzig mögliche Ansprechpartner sowie der alleinige Unterzeichner des Untersuchungsberichtes sei, könnten zu keiner Änderung der entscheidungserheblichen Feststellungen führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass von ihm erstellte Entwürfe erst durch den Abteilungsleiter approbiert werden. Die rechtserhebliche Abgrenzung zwischen Erledigungsentwurf und Erledigung lässt sich somit bereits aus dem bisher erhobenen Sachverhalt eindeutig entnehmen. Auch stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer als Einsatzleiter und Verfasser derartiger Schriftstücke einem approbationsbefugten Bediensteten gleichzuhalten sei, eine Rechtsfrage dar. Die Selbständigkeit bei der Befundaufnahme an den Brand- bzw. Explosionsorten wurde schon bei der Erstattung des bisherigen Gutachtens ausführlich dargestellt und hinreichend gewürdigt. Die Beweisanträge waren daher nicht zu berücksichtigen.

Der zur Handhabung der Approbation im Einzelfall (insbesondere durch eine Beschränkung auf die bloße Korrektur von Tippfehlern) gestellte Beweisantrag ist unmaßgebend, weil hieraus keine Änderung des erheblichen Sachverhaltes folgen könnte. Dafür ist es nicht wesentlich, wie der Vorgesetzte die Approbation, durch die er die Verantwortung nach außen übernimmt, faktisch handhabt. Weiters bezieht sich die Approbation unstrittig immer auch auf die mit dem approbierten Schreiben übermittelten Beilagen.

Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit wurden bei der bisherigen Bewertung ebenso zutreffend beurteilt wie die Unterfertigung und Verantwortlichkeit für die erstellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, ein unerfahrener Referent dürfte nicht mit der Spurenaufnahme an Brand- und Explosionsorten betraut werden, ist die Relevanz im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Maßgebend sind für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 stets die dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087, u.a.) und nicht die (subjektiven) Fähigkeiten der vom Dienstgeber eingesetzten Organwalter.

Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Vergleich mit Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 konnte unterbleiben, weil der Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 wegen der unbedenklich ermittelten Punktewerte eine große Nähe zur Funktionsgruppe 5 ergeben hat, sodass im weiteren Verfahren lediglich eine Abgrenzung zwischen den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen sein wird.

Da die belangte Behörde im Beschwerdefall in Verkennung der Bedeutung der einer Funktionsgruppe zugeordneten Bandbreite (von Punktewerten) den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 5 (in der Verwendungsgruppe A2) zugeordnet hat, obwohl er einen (wenn auch geringfügig) höheren Punktewert als die einzige von ihr zum Vergleich herangezogene Richtverwendung für A 2/5 aufweist und es unterlassen hat, die Bandbreite der Funktionsgruppe 5 bzw. 6 (an Hand von einschlägigen Richtverwendungen) darzulegen, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war folglich, soweit in ihm (im ersten und zweiten Satz seines Spruches) über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe und der Verwendungsgruppe dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

Im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer am 26. Juni 2005 und neuerlich am 25. Juli 2005 Stellungnahmen ab. Darin stellte er die Vorgangsweise von und Anforderungen an kriminaltechnische Sachverständige aus dem Bereich der Brand- und Explosionsursachenforschung, deren Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und - unter Anführung von Beispielen - eigene Gutachtertätigkeiten näher dar. Vor allem auf Grund des Zusammenhanges mit der Strafrechtspflege sei seine von seinem Dienstvorgesetzten angeregte Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste im dienstlichen Interesse erfolgt. Er sei, zumal ein Brandspurenbefund nur unmittelbar vor Ort kontrollierbar sei, Brandruinen regelmäßig bald durch Neubauten ersetzt würden und es gesetzwidrig wäre, einen unerfahrenen Referenten mit der Leitung einer derartigen Spurenaufnahme zu betrauen, nach mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit revisionsfrei gestellt worden. Seine Unterschrift unter einem oft mehrbändigen Werk "Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht" sei "zumindest äquivalent wie eine Approbationsberechtigung". Wäre seine Spurenbeurteilung unrichtig gewesen, hätte dies das Endergebnis (etwa das Urteil eines Strafgerichtes) und dessen Folgen zu 100 % beeinflusst.

Am 26./29. Juni 2006 erstattete das Bundeskanzleramt durch seinen Amtssachverständigen Ing. Mag. Th. ein Ergänzungsgutachten zur Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Darin wird, nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens und allgemeinen Aussagen zu Bewertungsfragen u. a. Folgendes ausgeführt:

"Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz

In die Bewertung eines Arbeitsplatzes ist stets die organisatorische Position einzubeziehen. Das diesbezügliche Organigramm der Abteilung II/D/11 stellt sich, entsprechend der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung, hierarchisch in Ebenen gegliedert wie folgt dar:

BMI Abteilung II/D/11

Sektion II
Leitung
Generaldirektion für
öffentliche Sicherheit

5 Abteilungen
direkt
Sektion II
unterstellt

Gruppe A bis C
mit je 2
Abteilungen

Gruppe D
Kriminalpolizei

3 Abteilungen

Abteilung II/D/11
Kriminaltechnische
Zentralstelle
Dienst- u. Fachaufsicht

3 Abteilungen

AbtGrp.Ltr.
Brand- u. Expl. Ursachen
A 1/3
Dienst- u. Fachaufsicht

6 weitere
Abt. Gruppen
Fachbereiche

 

Dokugruppe
2 Fotografen
2 Zeichner

   

Referenten
A 2/5

Das bedeutet, der Referent der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 ist in der hierarchischen Ebene als fünftes Glied innerhalb der Sektion II des BMI organisiert.

Die Aufgaben der Abteilung II/D/11 stellen sich wie folgt dar (Quelle: Österr. Amtskalender):

Untersuchung von Spuren und anderen Beweisgegenständen;

Fachliche Aufsicht über die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen; Schulung auf dem Gebiet der Kriminaltechnik;

Wissenschaftliche Forschung, insbesondere Entwicklung neuer kriminaltechnischer und erkennungsdienstlicher Arbeitsmethoden;

Internationale Kriminaltechnische Amtshilfe, insbesondere im Rahmen der INTERPOL; Wirtschaftsstelle gem. § 16 Abs. 1 2. Satz BHV 1989 (Kriminaltechnisches Inventar).

Selbst wenn der Referent für seinen Aufgabenbereich (Brandu. Explosionsursachenermittlung) unter bestimmten Voraussetzungen - sofern nicht die Zuständigkeit der nachgeordneten Bereiche (kriminaltechn. Untersuchungsstellen der Bundespolizeidirektionen, Landesgendarmeriekommanden) gegeben ist - für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist, ändert dies nichts an der nachgeordneten Position innerhalb der Hierarchie des BMI und den damit verbundenen auch bewertungsrelevanten Einschränkungen.

Dazu ist auch festzuhalten, dass der Referent dem Abteilungsgruppenleiter (AbtGrpLtr) sowie dienst- als auch fachaufsichtsmäßig unterstellt ist. Der Abteilungsgruppenleiter als akademischer Beamter der Verwendungsgruppe (VGr.) A 1, Funktionsgruppe (FGr.) 3, verfügt über eine entsprechende Approbationsbefugnis (EsB gem. § 10 BMG) und ist somit auch für den Inhalt der vom Referenten erstellten Untersuchungsberichte/- befunde verantwortlich. Die diesbezüglichen außenwirksamen Kompetenzen und die Verantwortung liegen im Rahmen der Linienorganisation (Hierarchie) beim Leiter der Sektion II, dem Leiter der Gruppe C, dem Leiter der Abteilung II/D/11 bzw. vor allem bei dem dem Referenten vorgesetzten Leiter der Abteilungsgruppe.

Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilungsgruppe für Brandursachenermittlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Der dienstälteste anwesende B (A 2)-Referent der Brandgruppe, hinsichtlich organisatorischer Angelegenheiten. Hinsichtlich der Approbation erfolgt die Vertretung durch einen anderen Arbeitsgruppenleiter.

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung.

Technische und wissenschaftliche Aufsicht über die von den Mitarbeitern der Brandgruppe durchgeführten Experimente zur Klärung von Grundsatzproblemen oder aktuellen Problemen im Zusammenhang mit einem konkreten Brandfall.

Erarbeitung von Arbeitskonzepten für eine wirkungsvolle Brandursachenermittlung.

Tatortarbeit nach Brand- oder Explosionsfällen und Erstellung eines Untersuchungsberichtes darüber.

Literaturstudium und Aufbereitung der Literaturstellen für die Mitarbeiter.

Besuch von weiterbildenden Veranstaltungen wie z.B. bei den Landeskriminalämtern der BRD und Weitergabe der Erkenntnisse an die Mitarbeiter.

Vorbereitung und Durchführung von Kursen zur Schulung von Exekutivbeamten im Rahmen der Brandursachenermittlung.

Kontrolle der von den Mitarbeitern erstellten Untersuchungsberichte.

Organisation der Einsatzfahrten zu Tatorten im Zusammenhang mit Bränden.

Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Dokumentationsgruppe (2 Fotografen und 2 Zeichner).

Ziele des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung, insbesondere die technische Fachaufsicht über Mitarbeiter, deren Weiterbildung und die Anpassung des Wissens an den neuesten Stand der Wissenschaft.

     Z. 7 Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben

des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer

Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen

Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100 %):

TÄTIGKEITEN

Quantifizierung

Tatortarbeit

15 %

Verfassung der Untersuchungsberichte

40 %

Experimente

10 %

Schulung (und Vorbereitung dazu)

5 %

Administrative Tätigkeiten

15 %

Literaturstudien

5 %

Kontrolle der erstellten Untersuchungsberichte

5 %

Internationale Kontakte

5 %

Approbationsbefugnis:

Für alle Angelegenheiten der Brandgruppe und vertretungsweise

auch Approbation der Erledigung anderer Labors.

Schon alleine aus der Gesamtbetrachtung des Arbeitsplatzes des AbtGrpLtr resultiert, dass die Kompetenzen des Referenten im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren bzw. objektivieren ist. Die entsprechenden detaillierten Ausführungen hierzu sind aus dem folgenden besonderen Teil ... des Gutachtens ersichtlich.

Richtverwendung(en)

Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2001/12/0103) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. Im konkreten Fall wurde der vom BMI erlassene Bescheid vom VwGH (soweit in ihm über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde) wegen Rechtwidrigkeit aufgehoben. Da das nunmehrige Ergänzungsgutachten als Grundlage für einen neu zu erlassenden Bescheid dient, sind ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. Nr. 80, in Kraft getreten sind (vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2005/12/0032).

Als maßgebliche Richtverwendungen wurden zum Vergleich herangezogen:

-

Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.8 (FGr. 5 der VGr. A2) Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle des BMI.

-

Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.13 (FGr. 5 der VGr. A2) Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Hierarchische Positionierung (des Leiter des Referates Bürgerdienst I/5/a im BMI)

Organigramm Sektion I (vereinfacht)

 


Leiter der Sektion I

 

 

 

 

 

 

 


Bereichsstellvertreter
Leiter der Bereiche Personal,
Organisation u. Budget

 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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