TE OGH 2007/6/14 2Ob118/07b

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. Juli 2006 verstorbenen Hildegard M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter der Erblasserin Allmut M*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. März 2007, GZ 37 R 24/06p-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht überließ die Nachlassaktiva von EUR 122,80 dem Sohn der Erblasserin und berechtigte ihn zur Verfügung über dieses Guthaben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Tochter der Erblasserin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den von der Tochter der Erblasserin erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Ansprüche aus Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T21]), weshalb in diesem Fall ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 4 und 5 AußStrG zulässig ist. Der Revisionsrekurswerberin stand hier nur die Möglichkeit offen, gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Diese Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Das Erstgericht wird den Revisionsrekurs daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob dieser inhaltlich den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505).Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Ansprüche aus Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T21]), weshalb in diesem Fall ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG zulässig ist. Der Revisionsrekurswerberin stand hier nur die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Diese Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Das Erstgericht wird den Revisionsrekurs daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob dieser inhaltlich den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E847842Ob118.07b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00118.07B.0614.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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