TE OGH 2007/6/14 9Nc11/07b

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Christian S*****, Vermögensberater, *****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die Beklagte A*****GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.113,12 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Der in Hard wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruches nach § 24 HVertrG in Höhe von EUR 16.113,12. Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt.Der in Hard wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruches nach Paragraph 24, HVertrG in Höhe von EUR 16.113,12. Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt.

Nunmehr beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft und auch er selbst habe seinen Wohnsitz in Vorarlberg. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.Nunmehr beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft und auch er selbst habe seinen Wohnsitz in Vorarlberg. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht befürwortete die Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 8 Nc 5/07p).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 8 Nc 5/07p).

Davon ist aber hier auszugehen.

Nicht nur der Kläger, sondern nahezu sämtliche der vom Kläger beantragten Zeugen, deren Anzahl weit über 20 beträgt, haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Dass beide Parteien auch einzelne in Wien wohnhafte Zeugen beantragt haben, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der nahezu ausschließlich aus Vorarlberg stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß Paragraph 31, JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.

Anmerkung

E84396 9Nc11.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00011.07B.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20070614_OGH0002_0090NC00011_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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