Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Johann A*****, 2. U*****versicherung AG, *****,beide vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 29.792,18 (Revisionsinteresse EUR 28.630,22 sA), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2006, GZ 4 R 246/06t-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 2006, GZ 11 Cg 147/05y-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.584,79 (darin enthalten EUR 264,13 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Am 26. 4. 2004 gegen 15.00 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Absam im Bereich der Kreuzung Stainerstraße-Kökengassl ein Verkehrsunfall zwischen einem von Franco P***** gelenkten und von der Klägerin gehaltenen Bus und einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktor, an dem eine Frontladeschaufel montiert war. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und es entstanden der Klägerin Reparaturkosten von EUR 28.630,22 und dem Erstbeklagten solche von EUR 8.914,34. Die Stainerstraße ist 5,4 m breit, verläuft in Nord-Süd-Richtung und weist nach Norden hin eine Steigung von rund 5 % auf. In diese mündet von Osten her das 3,7 m breite Kökengassl. Das Kökengassl ist auf der Südseite von einer knapp 2 m hohen Mauer und auf der Nordseite von einem Holzlattenzaun begrenzt. Im Bereich der Einmündung des Kökengassls in die Stainerstraße befindet sich am östlichen Fahrbahnrand der Stainerstraße die bauliche Verlängerung des entlang der Stainerstraße verlaufenden Gehsteiges mit abgeschrägter Gehsteigkante. Diese Abschrägung befindet sich nicht ausschließlich im exakten Einmündungsbereich, sondern setzt sich noch weiter in Richtung Norden fort. In südlicher Richtung beginnt die Abschrägung bei der Einmündung des Kökengassls. Die gesamte Abschrägung erstreckt sich auf eine Länge von ca 10 bis 15 m. Das Kökengassl ist in ähnlicher Weise asphaltiert wie der Gehsteig und die Fahrbahn der Stainerstraße. Das Niveau des Kökengassls befindet sich jedoch einige Zentimeter über dem Niveau der Stainerstraße. In gerader Verlängerung des Kökengassls befindet sich ein die Stainerstraße querender Zebrastreifen. Die gegenseitige freie Sichtweite, bezogen auf den östlichen Fahrbahnrand der Stainerstraße auf Höhe des der südlichen Begrenzung des die Fahrbahn querenden Zebrastreifens, beträgt rund 25
m. Im Kreuzungsbereich waren zum Unfallszeitpunkt keine (den Vorrang regelnden) Verkehrszeichen angebracht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in diesem Bereich 50 km/h. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht und bedeckte Witterung, die Fahrbahn war trocken.
Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem Traktor, bei dem die Frontladeschaufel ca 2,5 m hochgehoben war, im Kökengassl von Osten her der Stainerstraße und fuhr in der Folge in einem Zug in die Stainerstraße hinein, um nach rechts einzubiegen, wobei die eingehaltene Geschwindigkeit nicht feststellbar ist. Während er in die Stainerstraße einbog, blickte er nach links und sah den sich nähernden Bus der Klägerin, worauf er bremste.
Franco P***** fuhr mit dem Bus der Klägerin auf der Stainerstraße Richtung Norden, wobei er in Annäherung zur späteren Kollisionsstelle nicht schneller als mit rund 30 km/h fuhr. Er blickte im Bereich des Zebrastreifens nach links und rechts, da er in diesem Bereich mit Fußgängern rechnete. Unmittelbar vor der Kollision nahm er einen Schatten von rechts wahr und bremste, konnte jedoch nicht mehr rechtzeitig stehen bleiben. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte der Bus eine Geschwindigkeit von 20 bis 28 km/h. Die Frontladeschaufel ragte im Kollisionszeitpunkt rund 0,8 bis 1 m weit in die Fahrbahn der Stainerstraße hinein.
Die geringfügig über die Mauer angehobene Frontladeschaufel des sich der Kreuzung nähernden Traktors des Erstbeklagten war für den Lenker des Busses der Klägerin aufgrund der die Sicht einschränkenden unbelaubten Bäume hinter der Mauer nicht besonders auffällig. Ein herannahendes Fahrzeug von der Höhe des Busses der Klägerin war für den nach Westen fahrenden Erstbeklagten ebenfalls nicht besonders auffällig.
Eine Station vor der späteren Unfallstelle war eine Frau in den Bus eingestiegen, die während der Fahrt nach vorne zum Lenker ging, dort hinter der Barriere zwischen dem ersten Einstieg und den Plätzen stehen blieb und sich mit dem Lenker unterhielt. Dass dadurch der Lenker des Busses abgelenkt gewesen wäre und deshalb verspätet reagiert hätte, war nicht feststellbar.
Die Klägerin begehrte im Wesentlichen den Ersatz der Reparaturkosten für ihren beschädigten Bus und brachte vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er, aus einer untergeordneten Verkehrsfläche kommend, den Vorrang des Lenkers des Busses missachtet habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, wendeten den am Fahrzeug des Erstbeklagten entstandenen Schaden als Gegenforderung ein und brachten vor, dem Erstbeklagten sei als Rechtskommendem der Vorrang zugestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Beim Kökengassl handle es sich um eine gemäß § 19 Abs 6 StVO abgewertete Verkehrsfläche, weshalb sich die Beklagten nicht auf den Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO berufen könnten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, teilte dessen rechtliche Beurteilung und führte noch Folgendes aus:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Beim Kökengassl handle es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO abgewertete Verkehrsfläche, weshalb sich die Beklagten nicht auf den Rechtsvorrang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO berufen könnten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, teilte dessen rechtliche Beurteilung und führte noch Folgendes aus:
Was das in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges rechts vor dem Schutzweg über der Mauer des rechts an den Gehsteig der Stainerstraße anschließenden Grundstückes angebrachte Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 2a StVO (Kennzeichnung eines Schutzweges) betreffe, sei der Omnibuslenker nicht verpflichtet gewesen, dauernd dieses Schild zu beobachten. Irgendein Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der relativ geringfügig über die Mauer ragenden Frontladeschaufel des Traktors lasse sich nicht herstellen. Der Entscheidung 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 sei zwar ein in etwa vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Oberste Gerichtshof sei jedoch auf die von den Vorinstanzen herausgearbeitete Problematik des Überfahrens des Gehsteigs nicht eingegangen. In der Entscheidung 8 Ob 42/85 = ZVR 1986/8 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, ein Gehsteig sei auch dort, wo er gemäß 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden dürfe, als Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO zu qualifizieren. Da im Bereich der Einmündung des Kökengassls in die Stainerstraße der Gehsteig am östlichen Rand der Stainerstraße auch quer über den Einmündungsbereich verlaufe und sich dort nur eine Abschrägung wie bei einer Grundstückszufahrt befinde sowie da die gedachte Verlängerung des Kökengassls ein die Stainerstraße querender Schutzweg sei, stelle sich für die Benützer dieser Verkehrsflächen das Kökengassl eindeutig als untergeordnete Verkehrsfläche dar, zumindest ab dem erforderlichen Überqueren des an der Ostseite der Stainerstraße befindlichen Gehsteigs bei gleichzeitigem Überfahren des dort schon beginnenden Schutzweges. Dem Erstbeklagten komme somit nicht der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO zu. Er hätte sich aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse infolge der Mauer in die Kreuzung hineintasten oder allenfalls im Hinblick auf seine Frontladeschaufel eines Einweisers bedienen müssen, wenn die Sichtverhältnisse so schlecht seien, dass auch ein Vortasten unmöglich sei. Auf § 9 Abs 2 StVO könnten sich die Beklagten nicht berufen, da der Schutzzweck dieser Norm ausschließlich darauf gerichtet sei, Fußgängern die gefahrfreie Überquerung einer Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Sie diene nicht dem Schutz von Verkehrsteilnehmern, die aus einer im Bereich dieses Schutzweges einmündenden benachrangten Verkehrsfläche kommen.Was das in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges rechts vor dem Schutzweg über der Mauer des rechts an den Gehsteig der Stainerstraße anschließenden Grundstückes angebrachte Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 a, StVO (Kennzeichnung eines Schutzweges) betreffe, sei der Omnibuslenker nicht verpflichtet gewesen, dauernd dieses Schild zu beobachten. Irgendein Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der relativ geringfügig über die Mauer ragenden Frontladeschaufel des Traktors lasse sich nicht herstellen. Der Entscheidung 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 sei zwar ein in etwa vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Oberste Gerichtshof sei jedoch auf die von den Vorinstanzen herausgearbeitete Problematik des Überfahrens des Gehsteigs nicht eingegangen. In der Entscheidung 8 Ob 42/85 = ZVR 1986/8 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, ein Gehsteig sei auch dort, wo er gemäß 8 Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden dürfe, als Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren. Da im Bereich der Einmündung des Kökengassls in die Stainerstraße der Gehsteig am östlichen Rand der Stainerstraße auch quer über den Einmündungsbereich verlaufe und sich dort nur eine Abschrägung wie bei einer Grundstückszufahrt befinde sowie da die gedachte Verlängerung des Kökengassls ein die Stainerstraße querender Schutzweg sei, stelle sich für die Benützer dieser Verkehrsflächen das Kökengassl eindeutig als untergeordnete Verkehrsfläche dar, zumindest ab dem erforderlichen Überqueren des an der Ostseite der Stainerstraße befindlichen Gehsteigs bei gleichzeitigem Überfahren des dort schon beginnenden Schutzweges. Dem Erstbeklagten komme somit nicht der Rechtsvorrang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO zu. Er hätte sich aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse infolge der Mauer in die Kreuzung hineintasten oder allenfalls im Hinblick auf seine Frontladeschaufel eines Einweisers bedienen müssen, wenn die Sichtverhältnisse so schlecht seien, dass auch ein Vortasten unmöglich sei. Auf Paragraph 9, Absatz 2, StVO könnten sich die Beklagten nicht berufen, da der Schutzzweck dieser Norm ausschließlich darauf gerichtet sei, Fußgängern die gefahrfreie Überquerung einer Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Sie diene nicht dem Schutz von Verkehrsteilnehmern, die aus einer im Bereich dieses Schutzweges einmündenden benachrangten Verkehrsfläche kommen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da die zitierten Entscheidungen 8 Ob 42/85 und 2 Ob 95/89 divergierten.
Rechtliche Beurteilung
Die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht relevieren die Revisionswerber die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, wonach sich Fahrgäste während der Fahrt mit dem Buslenker nicht unterhalten dürften. Bei den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe handle es sich um ein Schutzgesetz. Prima facie hätten die Revisionswerber daher den Anscheinsbeweis eines Reaktionsverzuges durch den Lenker des Klagsfahrzeuges erbracht.
Der Berücksichtigung dieser Erwägungen steht schon das Neuerungsverbot entgegen, haben doch die Revisionswerber den Gesichtspunkt der Allgemeinen Beförderungsbedingungen erstmals in der Berufung ins Spiel gebracht.
Die Revisionswerber bringen weiter vor, selbst dann, wenn sich (unter der nicht gebilligten Voraussetzung des Vorranges des Klagsfahrzeuges) der Erstbeklagte an die Stainerstraße herangetastet hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten), wäre es dennoch zum Unfall gekommen, da ja der Buslenker nicht entsprechend gebremst habe. Zu diesem Vorbringen fehlt es an entsprechenden Feststellungen. Weiters wenden sich die Revisionswerber gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, beim Kökengassl handle es sich um eine gegenüber der Stainerstraße abgewertete Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO und führen dafür ua die Entscheidung 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 ins Treffen.Die Revisionswerber bringen weiter vor, selbst dann, wenn sich (unter der nicht gebilligten Voraussetzung des Vorranges des Klagsfahrzeuges) der Erstbeklagte an die Stainerstraße herangetastet hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten), wäre es dennoch zum Unfall gekommen, da ja der Buslenker nicht entsprechend gebremst habe. Zu diesem Vorbringen fehlt es an entsprechenden Feststellungen. Weiters wenden sich die Revisionswerber gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, beim Kökengassl handle es sich um eine gegenüber der Stainerstraße abgewertete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO und führen dafür ua die Entscheidung 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 ins Treffen.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Fläche unter § 19 Abs 6 StVO fällt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen (RIS-Justiz RS0074521). Unter § 19 Abs 6 StVO fallen auch Verkehrsflächen von wesentlich geringerer Frequenz als jener der Normalstraßen. Entscheidend ist hier aber nicht die Verkehrsfrequenz, sondern ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074563). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506; RS0074521 [T3]).Die Beurteilung der Frage, ob eine Fläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO fällt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen (RIS-Justiz RS0074521). Unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO fallen auch Verkehrsflächen von wesentlich geringerer Frequenz als jener der Normalstraßen. Entscheidend ist hier aber nicht die Verkehrsfrequenz, sondern ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074563). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506; RS0074521 [T3]).
Als jeweilige Entscheidung im Einzelfall hat daher die Frage, ob eine bestimmte Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO zu subsumieren ist, keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, weshalb regelmäßig - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz der Entscheidungen 8 Ob 42/85 = ZVR 1986/8 (RIS-Justiz RS0073400) und 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 besteht insofern nicht, als der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung keine ausdrückliche Aussage zur Bedeutung einer derartigen Gehsteigabschrägung trifft.Als jeweilige Entscheidung im Einzelfall hat daher die Frage, ob eine bestimmte Verkehrsfläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu subsumieren ist, keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, weshalb regelmäßig - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt. Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz der Entscheidungen 8 Ob 42/85 = ZVR 1986/8 (RIS-Justiz RS0073400) und 2 Ob 95/89 = ZVR 1990/145 besteht insofern nicht, als der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung keine ausdrückliche Aussage zur Bedeutung einer derartigen Gehsteigabschrägung trifft.
Eine über die Kreuzung durchgezogene Gehsteigverlängerung bzw das notgedrungene Überfahren dieses Gehsteigs durch das von rechts kommende Fahrzeug ist in aller Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Fläche gemäß § 19 Abs 6 StVO. Unter Zugrundelegung dieses Indizcharakters ist im Zusammenhalt mit den Feststellungen der Vorinstanzen (etwa über den Schutzwegverlauf) im vorliegenden Fall deren Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, beim Kökengassl handle es sich um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO. Mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Eine über die Kreuzung durchgezogene Gehsteigverlängerung bzw das notgedrungene Überfahren dieses Gehsteigs durch das von rechts kommende Fahrzeug ist in aller Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Fläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Unter Zugrundelegung dieses Indizcharakters ist im Zusammenhalt mit den Feststellungen der Vorinstanzen (etwa über den Schutzwegverlauf) im vorliegenden Fall deren Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, beim Kökengassl handle es sich um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E84792 2Ob19.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00019.07V.0614.000Dokumentnummer
JJT_20070614_OGH0002_0020OB00019_07V0000_000