TE OGH 2007/6/19 11Os39/07f

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karoline M***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 14 Hv 140/06y-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karoline M***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 14 Hv 140/06y-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karoline M***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karoline M***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie im September 2003 in M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „Dr. Ernst B***** und Susanne P***** durch Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der Liegenschaft EZ 308 GB 73209 M***** im Wert von 180.000 EUR sowie zur Übergabe und Übertragung dieser Liegenschaft, sohin zu Handlungen zu verleiten versucht, die die Genannten um einen 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, wobei der Eintritt des Vermögensschadens bloß deshalb unterblieb, weil die Liegenschaftsübertragung nicht im Grundbuch eingetragen wurde."

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde zum einen der mit Schriftsatz vom 18. September 2006 (ON 35) gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. B***** in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, weshalb die Angeklagte insoweit zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert ist, ersetzt doch der (unbegründete) Antrag auf neuerliche Ladung des der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 ferngebliebenen Zeugen, zu welcher er in Entsprechung des schriftlichen Antrags geladen worden war, den für eine prozessordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Beweisantrag nicht (vgl Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 4 E 1, 29). Im Übrigen wurde der Beweisantrag vom Schöffensenat zu Recht abgelehnt (S 341). Denn nach der Darstellung der Angeklagten, die ihre finanziellen Reserven zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigte (S 109), wollte sie den Liegenschaftskauf aus einer für die Vermittlung des Verkaufs des Hotels D***** in Schleswig-Holstein an eine von Dr. B***** repräsentierte Interessentengruppe erwarteten Provision finanzieren. Allerdings hätte sie selbst für die Fremdfinanzierung in Höhe von 7,5 Mio EUR zu sorgen gehabt, was ihr aber trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei (S 329, 339 f). Im Hinblick darauf ist nicht zu sehen, inwieweit die Vernehmung Dris B***** die Behauptung, die Angeklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises verfügt bzw sei deren Eingang äußerst wahrscheinlich gewesen, stützen könnte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde zum einen der mit Schriftsatz vom 18. September 2006 (ON 35) gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. B***** in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, weshalb die Angeklagte insoweit zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert ist, ersetzt doch der (unbegründete) Antrag auf neuerliche Ladung des der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 ferngebliebenen Zeugen, zu welcher er in Entsprechung des schriftlichen Antrags geladen worden war, den für eine prozessordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Beweisantrag nicht vergleiche Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 29). Im Übrigen wurde der Beweisantrag vom Schöffensenat zu Recht abgelehnt (S 341). Denn nach der Darstellung der Angeklagten, die ihre finanziellen Reserven zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigte (S 109), wollte sie den Liegenschaftskauf aus einer für die Vermittlung des Verkaufs des Hotels D***** in Schleswig-Holstein an eine von Dr. B***** repräsentierte Interessentengruppe erwarteten Provision finanzieren. Allerdings hätte sie selbst für die Fremdfinanzierung in Höhe von 7,5 Mio EUR zu sorgen gehabt, was ihr aber trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei (S 329, 339 f). Im Hinblick darauf ist nicht zu sehen, inwieweit die Vernehmung Dris B***** die Behauptung, die Angeklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises verfügt bzw sei deren Eingang äußerst wahrscheinlich gewesen, stützen könnte.

Die eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite reklamierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verkennt, dass die Tatrichter den Betrugsvorsatz entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens und empirisch einwandfrei aus der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen schlechten finanziellen Lage, dem Umstand, dass nach ihren Schilderungen Provisionszahlungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten waren (US 8 f iVm AS 95, 313, 315, 341) und dem objektiven Tatgeschehen, nämlich dem dennoch erfolgten Abschluss des Kaufvertrages samt Zusicherung einer konkreten Finanzierung folgerten (US 10 f). Soweit sich die Beschwerdeführerin generell gegen eine Ableitung des Vorsatzes aus objektiven Tatumständen wendet, verkennt sie, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel gar nicht zu ersetzen ist (13 Os 4/07y; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) verkennt, dass die Tatrichter den Betrugsvorsatz entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens und empirisch einwandfrei aus der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen schlechten finanziellen Lage, dem Umstand, dass nach ihren Schilderungen Provisionszahlungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten waren (US 8 f in Verbindung mit AS 95, 313, 315, 341) und dem objektiven Tatgeschehen, nämlich dem dennoch erfolgten Abschluss des Kaufvertrages samt Zusicherung einer konkreten Finanzierung folgerten (US 10 f). Soweit sich die Beschwerdeführerin generell gegen eine Ableitung des Vorsatzes aus objektiven Tatumständen wendet, verkennt sie, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel gar nicht zu ersetzen ist (13 Os 4/07y; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Das weitere Vorbringen, wonach „es gerade im Bereich der Immobilienbranche durchaus üblich sein kann, dass Provisionszahlungen auch vor Verkauf bereits fällig werden", ist rein spekulativ; ihm steht die Verantwortung der Beschwerdeführerin entgegen, keinen Anspruch auf Provision gehabt (S 321) und auf den Abschluss des (Provisionen erwarten lassenden) Kaufvertrages bloß gehofft (S 325) zu haben.

Die Rechtsmittelausführungen unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO versagen, setzten sich die Tatrichter doch aktenkonform mit dem „Geschäftsplan D*****-Klinik: Version 1.3 vom 27. 3. 2004" (Blg ./3) auseinander (US 9). Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Schriftstück für sich günstigere Feststellungen anstrebt als sie von den Tatrichtern getroffen wurden, bekämpft sie damit unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Unzutreffend ist der Vorwurf der Tatsachenrüge (Z 5a), die Tatrichter hätten durch das Unterlassen der (neuerlichen) Ladung des Zeugen Dr. B***** gegen ihre Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, wodurch sie an der Stellung tauglicher Beweisanträge gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen ergibt sich (zusätzlich zu den bei der Verfahrensrüge angeführten Argumenten) aus der Verantwortung der Angeklagten, dass Dr. B***** im August 2003, sohin rund einen Monat vor dem inkriminierten Vertragsabschluss als Geschäftsführer abberufen wurde. Die Bestellung des neuen Geschäftsführers verzögerte die Verkaufsverhandlungen in Schleswig-Holstein zusätzlich, weiters traten Finanzierungsschwierigkeiten auf und der Abschluss des Kaufvertrages rückte in weite Ferne (S 94). Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse aus den Depositionen des Dr. B***** zu gewinnen gewesen wären, zeigt das Rechtsmittel nicht auf. Die mit Rechtsrüge (Z 9 [richtig:] lit a) vermisste Feststellung zum bedingten Schädigungsvorsatz findet sich (uneingeschränkt) auf US 7. Weswegen ein Schaden erst durch die - gegenständlich nicht erfolgte - grundbücherliche Eintragung entstanden wäre, lassen das Erstgericht und die Rechtsmittelwerberin unbegründet (vgl aber SSt 55/71). Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt dem laut Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Kaufpreis von 180.000 EUR den - nach Vertragsrücktritt und Räumung des Hauses - von dritter Seite erzielbaren Verkaufserlös von 157.000 EUR gegenüber und behauptet, der von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Schaden betrage daher nur 23.000 EUR. Ausgehend von der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme eines einmal bezahlten Benützungsentgelts in Höhe von 500 EUR - keine Leistungen aus dem Kaufvertrag erbracht hat, leitet sie nicht an Hand eines Vergleiches mit dem Gesetz ab, weswegen ihr von dritter Seite erzielte Verkaufserlöse anzurechnen wären.Die Rechtsmittelausführungen unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO versagen, setzten sich die Tatrichter doch aktenkonform mit dem „Geschäftsplan D*****-Klinik: Version 1.3 vom 27. 3. 2004" (Blg ./3) auseinander (US 9). Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Schriftstück für sich günstigere Feststellungen anstrebt als sie von den Tatrichtern getroffen wurden, bekämpft sie damit unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Unzutreffend ist der Vorwurf der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Tatrichter hätten durch das Unterlassen der (neuerlichen) Ladung des Zeugen Dr. B***** gegen ihre Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, wodurch sie an der Stellung tauglicher Beweisanträge gehindert war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Übrigen ergibt sich (zusätzlich zu den bei der Verfahrensrüge angeführten Argumenten) aus der Verantwortung der Angeklagten, dass Dr. B***** im August 2003, sohin rund einen Monat vor dem inkriminierten Vertragsabschluss als Geschäftsführer abberufen wurde. Die Bestellung des neuen Geschäftsführers verzögerte die Verkaufsverhandlungen in Schleswig-Holstein zusätzlich, weiters traten Finanzierungsschwierigkeiten auf und der Abschluss des Kaufvertrages rückte in weite Ferne (S 94). Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse aus den Depositionen des Dr. B***** zu gewinnen gewesen wären, zeigt das Rechtsmittel nicht auf. Die mit Rechtsrüge (Ziffer 9, [richtig:] Litera a,) vermisste Feststellung zum bedingten Schädigungsvorsatz findet sich (uneingeschränkt) auf US 7. Weswegen ein Schaden erst durch die - gegenständlich nicht erfolgte - grundbücherliche Eintragung entstanden wäre, lassen das Erstgericht und die Rechtsmittelwerberin unbegründet vergleiche aber SSt 55/71). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt dem laut Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Kaufpreis von 180.000 EUR den - nach Vertragsrücktritt und Räumung des Hauses - von dritter Seite erzielbaren Verkaufserlös von 157.000 EUR gegenüber und behauptet, der von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Schaden betrage daher nur 23.000 EUR. Ausgehend von der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme eines einmal bezahlten Benützungsentgelts in Höhe von 500 EUR - keine Leistungen aus dem Kaufvertrag erbracht hat, leitet sie nicht an Hand eines Vergleiches mit dem Gesetz ab, weswegen ihr von dritter Seite erzielte Verkaufserlöse anzurechnen wären.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) weicht mit der Behauptung, der strafrechtlich relevante Schaden betrage 23.000 EUR, von der Konstatierung einer auf einen Schaden in Höhe von 180.000 EUR ausgerichteten Betrugshandlung ab und wird damit nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) weicht mit der Behauptung, der strafrechtlich relevante Schaden betrage 23.000 EUR, von der Konstatierung einer auf einen Schaden in Höhe von 180.000 EUR ausgerichteten Betrugshandlung ab und wird damit nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E84804 11Os39.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00039.07F.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00039_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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