Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan D***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 7 U 251/03w des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 2. Mai 2006 (ON 113) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan D***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 251/03w des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 2. Mai 2006 (ON 113) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Dragan D***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 7 U 251/03w des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, verletzt der Beschluss dieses Gerichtes vom 2. Mai 2006, mit dem das Verfahren eingestellt worden ist, dadurch, dass er keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO.In der Strafsache gegen Dragan D***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 251/03w des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, verletzt der Beschluss dieses Gerichtes vom 2. Mai 2006, mit dem das Verfahren eingestellt worden ist, dadurch, dass er keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht enthält, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO.
Text
Gründe:
In dem im zweiten Rechtsgang (nur mehr) gegen die Beschuldigten Dragan D*****, Sasa J***** und Jaklin B***** (s ON 103) wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren ordnete das Bezirksgericht Lepoldstadt am 8. März 2006 die Hauptverhandlung für den 2. Mai 2006 an (S 565/II). Da zu dieser - trotz ordnungsgemäßer Ladung (RS zu ON 106) - weder der Privatankläger noch sein Rechtsvertreter erschien (S 581/II), stellte das Bezirksgericht mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren gemäß § 46 (richtig:) Abs 3 letzter Satz StPO ein, ohne jedoch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers abzusprechen (ON 113). Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006 (ON 119) erhob der Privatankläger Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung und begehrte zudem inhaltlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung, welches Begehren das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Beschluss vom 29. November 2006 (ON 128) abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Februar 2007 ebenso wenig Folge wie jener gegen den Einstellungsbeschluss vom 2. Mai 2006 (ON 137).In dem im zweiten Rechtsgang (nur mehr) gegen die Beschuldigten Dragan D*****, Sasa J***** und Jaklin B***** (s ON 103) wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahren ordnete das Bezirksgericht Lepoldstadt am 8. März 2006 die Hauptverhandlung für den 2. Mai 2006 an (S 565/II). Da zu dieser - trotz ordnungsgemäßer Ladung (RS zu ON 106) - weder der Privatankläger noch sein Rechtsvertreter erschien (S 581/II), stellte das Bezirksgericht mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren gemäß Paragraph 46, (richtig:) Absatz 3, letzter Satz StPO ein, ohne jedoch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers abzusprechen (ON 113). Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006 (ON 119) erhob der Privatankläger Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung und begehrte zudem inhaltlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung, welches Begehren das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Beschluss vom 29. November 2006 (ON 128) abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Februar 2007 ebenso wenig Folge wie jener gegen den Einstellungsbeschluss vom 2. Mai 2006 (ON 137).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 2. Mai 2006 (ON 113) mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 390 Abs 1 StPO ist in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in dem am 2. Mai 2006 gefassten Einstellungsbeschluss (§ 46 Abs 3 letzter Satz StPO) des Bezirksgerichtes Leopoldstadt ein Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieser Beschluss das Gesetz in der genannten Bestimmung. Allerdings ist der Einstellungsbeschluss im Umfang der unterbliebenen Grundsatzentscheidung über die Kostentragungspflicht nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß der nicht nach einzelnen Verfahrensarten (Offizial-, Subsidiar- und Privatanklageverfahren) differenzierenden Regelung des § 392 Abs 1 StPO hat nämlich der öffentliche Ankläger grundsätzlich das Recht, die Kostenentscheidung (auch mit Wirkung für die in § 381 Abs 1 Z 7 und Z 8 StPO genannten Gerichtsgebühren und Vertretungskosten) anzufechten. Hat er - wie hier - von der das Privatanklageverfahren beendigenden Entscheidung keine Kenntnis erlangt, beginnt für ihn die Rechtsmittelfrist erst ab deren (aktuell nicht erfolgten) Zustellung an ihn zu laufen (14 Os 142/04, 13 Os 30/06w).Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 2. Mai 2006 (ON 113) mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in dem am 2. Mai 2006 gefassten Einstellungsbeschluss (Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz StPO) des Bezirksgerichtes Leopoldstadt ein Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieser Beschluss das Gesetz in der genannten Bestimmung. Allerdings ist der Einstellungsbeschluss im Umfang der unterbliebenen Grundsatzentscheidung über die Kostentragungspflicht nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß der nicht nach einzelnen Verfahrensarten (Offizial-, Subsidiar- und Privatanklageverfahren) differenzierenden Regelung des Paragraph 392, Absatz eins, StPO hat nämlich der öffentliche Ankläger grundsätzlich das Recht, die Kostenentscheidung (auch mit Wirkung für die in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, StPO genannten Gerichtsgebühren und Vertretungskosten) anzufechten. Hat er - wie hier - von der das Privatanklageverfahren beendigenden Entscheidung keine Kenntnis erlangt, beginnt für ihn die Rechtsmittelfrist erst ab deren (aktuell nicht erfolgten) Zustellung an ihn zu laufen (14 Os 142/04, 13 Os 30/06w).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die Gesetzesverletzung festzustellen.
Anmerkung
E84633 11Os64.07gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00064.07G.0619.000Dokumentnummer
JJT_20070619_OGH0002_0110OS00064_07G0000_000