Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch Mag. Johann Lehmann als Vorsitzenden sowie Mag. Wolfgang Maurer und Mag. Peter Weiss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Wien, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Fathi ***** A*****, ohne Beschäftigung, ***** Wien, vertreten durch Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, 2. Fredj ***** N*****, ohne Beschäftigung, ***** Wien, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.335,46 sA und Feststellung (Streitwert EUR 365,--), infolge Kostenrekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 505,67) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil gegen den Erstbeklagten vom 9.3.2007, des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 37 C 984/06s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
"Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.093,90 (darin enthalten EUR 138,82 Umsatzsteuer und EUR 261,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Entscheidung über die Ersatzpflicht des Erstbeklagten hinsichtlich eines weiteren Kostenbetrages von EUR 108,99 (darin enthalten EUR 13,88 Umsatzsteuer und EUR 25,70 Barauslagen) als Streitgenossenzuschlag bleibt einer weiteren Kostenentscheidung nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klagsanspruch in Ansehung des Zweitbeklagten vorbehalten."
Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 133,63 (darin enthalten EUR 22,27 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Begründung:
Text
Der gegen beide Beklagte gerichtete, mit einer Klage geltend gemachte, Anspruch der klagenden Partei wurde in der Verhandlung vom 8.3.2007 vom Erstbeklagten vollinhaltlich anerkannt, während das Klagebegehren vom Zweitbeklagten zur Gänze dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurde.
Nach Legung einer Kostennote durch den Klagevertreter begehrte dieser für die klagende Partei gegen den Erstbeklagten ein Anerkenntnisurteil, das vom Erstgericht auch erlassen wurde, wobei das Erstgericht die Bestimmung der Höhe der Kosten der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hat. Mit der nunmehr im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung hat das Erstgericht die Verfahrenskosten der klagenden Partei mit EUR 588,23 bestimmt und sie dem Erstbeklagten zum Ersatz auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass ihr weitere EUR 505,67 an Kosten zuerkannt werden, die Entscheidung über das übrige Kostenersatzbegehren (Streitgenossenzuschlag von EUR 108,99) jedoch einer weiteren Kostenentscheidung durch das Erstgericht nach Rechtskraft der Entscheidung gegen den Zweitbeklagten vorzubehalten. Der Erstbeklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt unter Hinweis auf die Judikatur des OLG Wien (13 R 254/88; 6 R 531/95 = RZ 1995/98) und die Lehre (M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 393f; 406ff) die Auffassung, es seien ihm zunächst gegen den einen Solidarschuldner die gesamten Verfahrenskosten - jedoch ohne Streitgenossenzuschlag - zuzuerkennen, weil es nicht einsichtig sei, dass bei einem Prozessverlust gegenüber einem Solidarschuldner er diesem dessen gesamte Kosten zu ersetzen habe, er gegenüber dem Solidarschuldner, gegen den er zur Gänze erfolgreich ist, nur die Hälfte seiner Kosten - jedoch ohne Streitgenossenzuschlag - beanspruchen kann. Unter Hinweis auf M. Bydlinski aaO 394; 2 R 7/96 des OLG Linz vom 13.2.1996, mit Verweis auf M. Bydlinski in RZ 1996,23, vertritt die Rekurswerberin die Auffassung, die Kostenentscheidung sei lediglich hinsichtlich des begehrten Streitgenossenzuschlages der - rechtskräftigen - Entscheidung hinsichtlich des weiteren Solidarschuldners vorzubehalten, im Übrigen stehe ihr gegen den Erstbeklagten voller Kostenersatz zu.
Das Rekursgericht schließt sich der von der klagenden Partei im Rekurs vertretenen Ansicht an.
Unter Bedachtnahme auf die seit 4 Ob 77/95 ständige Judikatur des OGH (RS0090822), dass bei unterschiedlichem Verfahrensausgang gegenüber einem von mehreren Streitgenossen, die von einem gemeinsamen Rechtsfreund vertreten sind, er dem einen dessen gesamte Kosten - jedoch ohne Streitgenossenzuschlag - zu ersetzen hat, ist es jedoch nur logisch, dass er gegenüber demjenigen, gegen den er voll durchgedrungen ist, einen Kostenersatzanspruch hinsichtlich seiner gesamten Kosten - abzüglich des Streitgenossenzuschlages - hat. Dies hat aber zur Konsequenz, dass über den Streitgenossenzuschlag erst dann abzusprechen ist, wenn klar ist, welcher Verfahrensausgang für den Kläger sich in Ansehung sämtlicher beklagter Parteien ergibt. Daraus ergibt sich aber, dass die Kostenentscheidung einerseits abzuändern, andererseits dem Erstgericht die ergänzende Kostenentscheidung - lediglich über den Streitgenossenzuschlag - nach Rechtskraft einer Entscheidung betreffend den Zweitbeklagten aufzutragen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich
auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO iVm § 11 RATG.auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00135 35R216.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:03500R00216.07K.0620.000Dokumentnummer
JJT_20070620_LG00003_03500R00216_07K0000_000