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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. DDr. T in V, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 21. März 2006, Zl. 3266/50-Pers/83/06, betreffend Ruhebezug nach dem BezügeG sowie Beitrag gemäß § 44n BezügeG iVm § 13a PG 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0014, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0080, verwiesen.
Hervorzuheben ist Folgendes:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1983 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1983 ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von 94 v.H. der Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrats, das seien derzeit monatlich S 41.870,60, gebühre.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Jänner 2004 den Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass von dem ihm auf Grund des Bescheides vom 13. Mai 1983 zustehenden Ruhebezuges kein "Beitrag" abgezogen werde und daher ein Ruhebezug in der Höhe von EUR 4.952,82 gebühre. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, mit dem zitierten Bescheid sei ausgesprochen worden, dass ihm ab 1. Juni 1983 ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 94 v.H. der Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates gebühre. Die Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates betrage 80 v.H. des Gehalts eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Dieser Ruhegenuss habe zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides S 41.870,60 betragen. Auf Basis des derzeitigen Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der Höhe von EUR 6.586,20 errechne sich ein dem Beschwerdeführer zustehender Ruhebezug von EUR 4.952,82. Dem Beschwerdeführer würde jedoch weniger als der genannte Betrag ausgezahlt. Insbesondere werde ein "Beitrag" einbehalten.
Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, über einen inhaltlich vergleichbaren Antrag vom 30. Mai 2003 sei mit einem näher bezeichneten Bescheid vom 13. Juni 2003 bereits rechtskräftig (abweislich) entschieden worden.
Mit dem oben zweitzitierten Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der oben zitierte Bescheid vom 13. Juni 2003 zuvor mit dem oben erstzitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, da es die belangte Behörde unterlassen hatte, das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2003 Gewollte zu erforschen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2004 fest, dass ihm "derzeit" ein monatlicher Ruhebezug von brutto EUR 4.863,28 gebühre. Weiters sprach sie aus, dass von diesem Ruhebezug ein Beitrag gemäß § 44n des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 (im Folgenden: BezügeG), in Verbindung mit § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), einzubehalten sei.
Begründend führte sie aus, der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrage brutto EUR 4.863,28 und nicht, wie er in seinem Antrag annehme, EUR 4.952,82. Seit dem Jahr 1999 erfolge die Valorisierung des Ruhebezuges auf Grund des § 31 BezügeG iVm § 41 PG 1965 nach dem Anpassungsfaktor für ASVG-Pensionen, welcher wie folgt festgesetzt sei:
Für das Jahr 1999 mit 1,015; für das Jahr 2000 mit 1,006; für das Jahr 2001 mit 1,008, für das Jahr 2002 mit 1,011; für das Jahr 2003 mit 1,005; für das Jahr 2004 betrage die Erhöhung EUR 10,--, für das Jahr 2005 EUR 10,30 und für das Jahr 2006 1,025, jedoch maximal EUR 46,88.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrages von diesem Ruhebezug ergebe sich aus § 44n BezügeG iVm § 13a PG 1965.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dort machte er einerseits die Verletzung seines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz mit der Behauptung geltend, die belangte Behörde habe sich in denkunmöglicher Weise über die Rechtskraft ihres Bescheides vom 13. Mai 1983 hinweg gesetzt.
Darüber hinaus wurde - unter dem Gesichtspunkt einer Denkunmöglichkeit - die Anwendung des § 13a PG 1965 auf den Beschwerdeführer, wiewohl er nicht Beamter sei, gerügt.
Schließlich behauptete der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit des § 44n BezügeG iVm § 13a PG 1965, zumal diese Bestimmungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Empfängern von Bezügen nach dem BezügeG einerseits und sonstigen Pensionsbeziehern andererseits bewirkten. Überdies erachtete er einen Eingriff des Gesetzgebers in "wohl erworbene Rechte" für gegeben.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 840/06-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16.923/2003 mwN sowie VfGH 29.11.2006 B 525/06) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Auszahlung des bescheidmäßig festgesetzten Ruhebezuges" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Inhaltlich führte sie in dieser Gegenschrift insbesondere aus, dass das (durch Verweis auf das schon vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Beschwerdevorbringen) auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Argument des Beschwerdeführers, § 13a PG 1965 sei auf Ruhebezüge nach dem BezügeG nicht anzuwenden, im Hinblick auf § 44n leg. cit. verfehlt sei.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Äußerung, in welcher er die Auffassung vertrat, die belangte Behörde habe keine inhaltliche Gegenäußerung erstattet, es sei daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund seiner Beschwerdebehauptungen zu erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 2 VwGG hat die Behörde die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
Ein Fall des § 38 Abs. 2 VwGG liegt ganz offenkundig nicht vor, weil die belangte Behörde die Akten sehr wohl vorgelegt hat.
§ 41 Abs. 2 PG 1965 in der bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1972 lautete (auszugsweise):
"§ 41. ...
(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. ..."
Durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, erhielt § 41 Abs. 2 PG 1965 folgende Fassung:
"§ 41. ...
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde dem Abs. 2 ein weiterer Satz hinzugefügt.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 wurde § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965 wie folgt novelliert:
"Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat."
Die Novellierung des § 41 Abs. 2 PG 1965 durch das 1. Budgetbegeleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, trat mit 1. Jänner 1999, jene durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 31 BezügeG ordnete in seinen seit 1. Jänner 1997 in Kraft gestandenen Fassungen unter anderem jeweils die Anwendung des § 41 Abs. 1 bis 3 PG 1965 an.
§ 13a Abs. 1 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten."
§ 13a Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 86 und 87/2001 lautet:
"(2) Der Beitrag beträgt
1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem
1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a."
§ 13a Abs. 2a in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. ..."
§ 44n BezügeG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003, wie er seit 1. Juli 2003 in Geltung steht, lautet:
"§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich
a) für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und
b) für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte."
Zunächst ist auszuführen, dass eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinem als Beschwerdepunkt geltendgemachten Recht auf "Auszahlung" eines bescheidmäßig festgesetzten Ruhebezuges schon deshalb nicht erfolgte, weil der angefochtene Bescheid über die Frage der Liquidierung von Ruhebezügen nicht absprach. Ein diesbezügliches Begehren fiele in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Aber auch eine mittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem als Beschwerdepunkt geltendgemachten Recht durch die im Bescheid erfolgten Absprüche ist nicht erkennbar:
Soweit sich der Beschwerdeführer durch Verweis auf sein Vorbringen in der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde auf die Rechtskraft der Bemessung seines Ruhebezuges mit Bescheid vom 13. Mai 1983 beruft, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Es mag zutreffen, dass der zitierte Bescheid auf Grund seiner - dem damals in Geltung gestandenen § 41 Abs. 2 PG 1965 entsprechenden - Formulierung zunächst Dauerwirkung für die Ermittlung des alljährlich gebührenden Ruhebezuges entfaltete. Diese Rechtkraftwirkung wurde jedoch hinsichtlich der Regelungen für die jährliche Erhöhung des Ruhebezuges durch die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 41 Abs. 2 PG 1965 durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138 in Verbindung mit § 31 BezügeG (welcher mangels Zitierung einer bestimmten als dynamischer Verweis auf die jeweilige Fassung des § 41 Abs. 2 PG 1965 zu lesen ist) durchbrochen (vgl. zum Erfordernis, im Falle maßgeblicher Änderungen der Rechtslage auch in Abweichung von bereits rechtskräftigen Bemessungsbescheiden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage Neubemessungen vorzunehmen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118).
In Ansehung des vom Ruhebezug zu entrichteten Beitrages wäre eine vom Beschwerdeführer angenommene "Sperrwirkung" des Bescheides vom 13. Mai 1983 jedenfalls durch die spätere Schaffung des § 13a PG 1965 in Verbindung mit § 44m BezügeG (beide in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996; die zuletzt genannte Bestimmung erhielt durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2000 die Bezeichnung § 44n) durchbrochen worden.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Anwendung des für Beamte geltenden § 13a PG 1965 auf seinen Ruhebezug nach dem BezügeG als "willkürlich" rügt, genügt es, ihn auf § 44n BezügeG zu verweisen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 6. Dezember 2006 sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Verfassungsbedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften entstanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. Oktober 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120008.X00Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008