Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard L*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen EUR 31.719,91 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. März 2007, GZ 53 R 66/07y-74, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin weist richtig darauf hin, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten (nur) dann zu bejahen ist, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (ZVR 1984/122; 6 Ob 333/00i mwN ua; RIS-Justiz RS0023704). Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 55/04p). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit lässt sich die von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Frage, „ob die Benutzung eines unzureichend gesicherten Wanderweges ein Mitverschulden im Sinn einer Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern darstellt", nicht generell und abschließend beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Einzelfallentscheidung für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (RIS-Justiz RS0021095; RS0044088). Dies ist hier nicht der Fall.
Ob die Ausmessung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanzen angemessen erfolgte, stellt eine Ermessensentscheidung dar, bei der - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die hier aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vorliegt - eine erhebliche Rechtsfrage ebenfalls nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; vgl auch RS0040088).Ob die Ausmessung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanzen angemessen erfolgte, stellt eine Ermessensentscheidung dar, bei der - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die hier aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vorliegt - eine erhebliche Rechtsfrage ebenfalls nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; vergleiche auch RS0040088).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E84515 7Ob117.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00117.07T.0620.000Dokumentnummer
JJT_20070620_OGH0002_0070OB00117_07T0000_000