Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland B*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH, Wien, wegen EUR 36.340 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, an Stelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Ertl, Niederösterreich, wohnhafte Kläger begehrt mit der vorliegenden, beim Arbeits- und Sozialgericht Wien als zuständigem Gericht eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in analoger Anwendung der Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes. Zum Beweise für die Richtigkeit seines Sachvorbringens berief er sich - soweit noch aktuell - neben Urkunden und seiner Parteienvernehmung (ON 1) auf die Einvernahme eines Zeugen aus Steyr, eines Zeugen aus Haag, Niederösterreich, eines Zeugen aus Grünburg, Oberösterreich, sowie eines Zeugen aus St. Pölten (ON 7). Der Kläger kündigte an, auf eine weitere beantragte Zeugin aus Wien verzichten zu wollen (ON 18).
Die Beklagte, die ihren Sitz in Wien hat, bestritt das Klagevorbringen und beantragte dessen Abweisung. Zum Beweise ihres Gegenvorbringens berief sich die Beklagte neben Urkunden auf ihre eigene Vernehmung - ohne allerdings einen gesetzlichen Vertreter namhaft zu machen - sowie auf zwei Zeugen aus Wien (ON 3, 5) und kündigte an, auch die Einvernahme ihres in Wien aufhältigen Prokuristen beantragen zu wollen (ON 20).
Der Kläger beantragte gemäß § 31 JN die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Diese sei zweckmäßig, weil er selbst und „praktisch alle von ihm angebotenen und allenfalls noch anzubietenden Zeugen" in Oberösterreich wohnhaft seien. Auch der Zeuge aus St. Pölten könne nach Linz anreisen.Der Kläger beantragte gemäß Paragraph 31, JN die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Diese sei zweckmäßig, weil er selbst und „praktisch alle von ihm angebotenen und allenfalls noch anzubietenden Zeugen" in Oberösterreich wohnhaft seien. Auch der Zeuge aus St. Pölten könne nach Linz anreisen.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sei nicht erkennbar, zumal für die von ihr selbst namhaft gemachten Zeugen und den in St. Pölten wohnhaften Zeugen jedenfalls der Verhandlungsort Wien günstiger sei. Das angerufene Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach sich für die Delegierung aus, weil eine große Zahl der beantragten Zeugen „ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz habe".
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Abgesehen davon, dass weder der Kläger noch einer der Zeugen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Linz haben, sind aus dem Vorbringen die vorgenannten Delegierungskriterien nicht ableitbar. Zwar ist für den Kläger und die drei Zeugen aus Steyr, Grünburg und Haag Linz wesentlich näher als Wien, für ebensoviele Personen (drei Zeugen aus Wien, einen Zeugen aus St. Pölten) trifft das Gegenteil zu. Weitere „allenfalls noch anzubietende" Zeugen, deren Namhaftmachung überhaupt nicht feststeht, können nicht Gegenstand von Zweckmäßigkeitsbetrachtungen sein. Da demnach Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen bleiben und sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, war dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Abgesehen davon, dass weder der Kläger noch einer der Zeugen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Linz haben, sind aus dem Vorbringen die vorgenannten Delegierungskriterien nicht ableitbar. Zwar ist für den Kläger und die drei Zeugen aus Steyr, Grünburg und Haag Linz wesentlich näher als Wien, für ebensoviele Personen (drei Zeugen aus Wien, einen Zeugen aus St. Pölten) trifft das Gegenteil zu. Weitere „allenfalls noch anzubietende" Zeugen, deren Namhaftmachung überhaupt nicht feststeht, können nicht Gegenstand von Zweckmäßigkeitsbetrachtungen sein. Da demnach Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen bleiben und sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, war dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.
Anmerkung
E84530 9Nc12.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00012.07Z.0621.000Dokumentnummer
JJT_20070621_OGH0002_0090NC00012_07Z0000_000