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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer weitgehend unklaren Eingabe ohne verständliche Sachverhaltsdarstellung infolge Fehlens der zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse für Anträge an den Verfassungsgerichtshof; kein verbesserungsfähiger FormmangelSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 17. September 2002 erhob der Einschreiter "Beschwerde gegen jedenfalls damit nicht konfrontierte, bzw. widerrechtl., unerl. Flächenwidmung,".
2. Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.
Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1459.2002Dokumentnummer
JFT_09969776_02B01459_00