Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Johann R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Hofstätter & Kohlfürst Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen Leistung (EUR 9.447,47) und Feststellung (Streitwert EUR 1.453,46, Gesamtstreitwert EUR 10.900,93), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2006, GZ 5 R 21/06d-77, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Dezember 2005, GZ 33 Cg 158/01m-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz des Klägers vom 4. 6. 2007 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens konnte jedoch unterbleiben, weil im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen nicht möglich ist.. Die weitwendigen Ausführungen des Klägers betreffen zudem die nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegende Tatsachengrundlage. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 21. Dezember 2006 keine umfassende Nachprüfung der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, sondern lediglich eine Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vorzunehmen hatte.Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens konnte jedoch unterbleiben, weil im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen nicht möglich ist.. Die weitwendigen Ausführungen des Klägers betreffen zudem die nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegende Tatsachengrundlage. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 21. Dezember 2006 keine umfassende Nachprüfung der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, sondern lediglich eine Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorzunehmen hatte.
Anmerkung
E84511 6Ob274.06x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00274.06X.0621.000Dokumentnummer
JJT_20070621_OGH0002_0060OB00274_06X0000_000