Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Richard K*****, Beamter, *****, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2006, GZ 42 R 606/06p-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Oktober 2006, GZ 5 C 24/05b-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Rekurswerbers bestätigt.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (RIS-Justiz RS0105605 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (RIS-Justiz RS0105605 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b).
Anmerkung
E845349Ob41.07fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.236XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00041.07F.0625.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009