TE OGH 2007/6/25 5Nc11/07y

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. E. Solé als weitere Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T***** KG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 1.671,90 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird Folge gegeben. Anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt Preisminderung in Höhe von EUR 1.671,90 für eine bei der beklagten Partei gebuchte Pauschalreise für die Zeit vom 2. bis 21. 3. 2005. Die Ansprüche seien der Klägerin von zwei Reiseteilnehmern abgetreten worden.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit der Begründung, die Reise sei in der Filiale der Beklagten in 1210 Wien gebucht worden und die beiden Reiseteilnehmer, die auch als Zeugen namhaft gemacht wurden, hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auch die Mitarbeiterin der Wiener Reisebürofiliale der beklagten Partei, deren Einvernahme noch zu beantragen sei, sei in Wien wohnhaft bzw beschäftigt, weshalb eine Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zweckmäßig sei, den Rechtszugang erleichtere und eine Verbilligung des Rechtsstreites mit sich bringe. Im Übrigen werde damit das Unmittelbarkeitsprinzip gefördert.Die klagende Partei beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit der Begründung, die Reise sei in der Filiale der Beklagten in 1210 Wien gebucht worden und die beiden Reiseteilnehmer, die auch als Zeugen namhaft gemacht wurden, hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auch die Mitarbeiterin der Wiener Reisebürofiliale der beklagten Partei, deren Einvernahme noch zu beantragen sei, sei in Wien wohnhaft bzw beschäftigt, weshalb eine Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zweckmäßig sei, den Rechtszugang erleichtere und eine Verbilligung des Rechtsstreites mit sich bringe. Im Übrigen werde damit das Unmittelbarkeitsprinzip gefördert.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Der Antrag stelle den Versuch dar, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen. Sämtliche einzuvernehmenden Zeugen hätten nur deshalb ihren Wohnsitz in Wien, weil die beiden Reiseteilnehmer ihre Ansprüche und damit ihr Prozesskostenrisiko an die nunmehrige Klägerin zediert hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum entgegen den gesetzlichen Grundlagen der Prozess in Wien geführt werden solle. Die Beklagte habe ihren Sitz in Salzburg.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 3 der Bestimmung die Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel dem Obersten Gerichtshof vorbehalten ist. Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169, 5 Nc 13/06s). Sie soll aber nur einen Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist nach der Judikatur auch dann, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat, die Delegierung abzulehnen, sofern nicht die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (5 Nc 4/06t, RIS-Justiz RS0046455; Mayr in Rechberger ZPO³ § 31 JN Rz 4). Es müssen somit besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Absatz 3, der Bestimmung die Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel dem Obersten Gerichtshof vorbehalten ist. Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169, 5 Nc 13/06s). Sie soll aber nur einen Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist nach der Judikatur auch dann, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat, die Delegierung abzulehnen, sofern nicht die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (5 Nc 4/06t, RIS-Justiz RS0046455; Mayr in Rechberger ZPO³ Paragraph 31, JN Rz 4). Es müssen somit besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei einen sogenannten „leeren Einspruch" erhoben und auch in ihrer Stellungnahme zum Delegierungsantrag keinerlei Beweisanbote angekündigt. Sie hält dem Delegierungsantrag lediglich die auf ihrem Sitz basierende gesetzliche Zuständigkeitsordnung entgegen. Damit sprechen aber alle oben dargelegten Zweckmäßigkeitskriterien ausnahmsweise für eine Delegierung und war daher im vorliegenden Einzelfall - unbeschadet der grundsätzlich zu befürworteten restriktiven Handhabung dieses Rechtsinstituts - dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E84552 5Nc11.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050NC00011.07Y.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20070625_OGH0002_0050NC00011_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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