TE OGH 2007/6/25 9Ob44/07x

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, Lerchenfelderstraße 39, 1070 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Josef E***** Gesellschaft m.b.H, ***** des Handelsgerichts Wien, gegen die beklagte Partei H***** J. B*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 245.921,78 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 95.817,61 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2007, GZ 5 R 123/06d-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber hält der vom Berufungsgericht angenommenen Eigenkapitalersatz-Konstruktion ausschließlich entgegen, dass ihm als 20 %-Gesellschafter (ohne besondere Stimmrechtsvereinbarung) kein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zugekommen sein kann und eine solche Annahme auch durch die Feststellungen nicht gedeckt sei. Zunächst ist der Hinweis des Revisionswerbers auf das EKEG nicht zielführend, weil dieses auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz eine bestimmte Mindestbeteiligung nicht erforderlich. Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hatten (s. die Judikaturbeispiele in 8 ObA 38/06f), wurden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen (RIS-Justiz RS0113528). Wesentlich ist aber, dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft und damit über den Eigenkapital ersetzenden Charakter Bescheid wissen musste (RIS-Justiz RS0113528; RS0054372). Dieser Grundsatz wurde auch durch § 5 Abs 1 Z 1 des seit 1. 1. 2004 in Kraft stehenden EKEG festgeschrieben (siehe auch 9 ObA 9/05x). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird somit nicht aufgezeigt.Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz eine bestimmte Mindestbeteiligung nicht erforderlich. Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hatten (s. die Judikaturbeispiele in 8 ObA 38/06f), wurden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen (RIS-Justiz RS0113528). Wesentlich ist aber, dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft und damit über den Eigenkapital ersetzenden Charakter Bescheid wissen musste (RIS-Justiz RS0113528; RS0054372). Dieser Grundsatz wurde auch durch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des seit 1. 1. 2004 in Kraft stehenden EKEG festgeschrieben (siehe auch 9 ObA 9/05x). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird somit nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E84958 9Ob44.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2008/7 S 29 - NZ 2008,29 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00044.07X.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20070625_OGH0002_0090OB00044_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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