TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2007/04/0185

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/12 Politische Parteien;

Norm

B-VG Art17;
PubFG 1972 §3;
PubFG 1972;
PubFG 1984 §1 Abs1;
PubFG 1984 §13 Abs1;
PubFG 1984 §2 Abs1;
PubFG 1984 §3 Abs1;
PubFG 1984 §3 Abs3;
PubFG 1984 §5;
PubFG 1984 Abschn1;
PubFG 1984 Abschn2;
PubFG 1984;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ), vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 8. August 2007, Zl. BKA- 610.010/0020-V/4/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Publizistikförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundesregierung den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung für das

4. Quartal 2006 gemäß § 2 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) zurück. Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie bei der Nationalratswahl vom 1. Oktober 2006 sieben Mandate errungen habe und daher für das 4. Quartal 2006 u.a. die Publizistikförderung für eine Akademie beantrage. Mit Schreiben vom 21. März 2007 habe das Bundeskanzleramt der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Änderungen durch die Nationalratswahl 2006 erst im Rahmen der Publizistikförderung für das Jahr 2007 zu berücksichtigen seien. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. April 2006, A 14/05 (VfSlg. 17.818), die Ansicht vertreten, dass ihr ein aliquoter Anteil der Förderung für das Jahr 2006 zustehe und die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde beantragt. Dieser Antrag, so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, sei zurückzuweisen, weil die Parteiakademieförderung gemäß § 2 Abs. 1 PubFG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben werde, sodass über die Gewährung von Fördermitteln nicht mit Bescheid abzusprechen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das Publizistikförderungsgesetz, BGBl. Nr. 369/1984 in der gegenständlichen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT I

Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen

Parteien

§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine - im Folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen: ...

§ 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von ...

...

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen.

...

§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß § 2 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(3) Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im § 1 Abs. 1 Z 2 niedergelegten Ziele.

...

§ 5. Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

ABSCHNITT II

...

ABSCHNITT III

...

§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

..."

Die beschwerdeführende Partei vertritt in der Beschwerde die Ansicht, die belangte Behörde hätte über ihren Antrag auf Gewährung der Förderungsmittel im Rahmen der Hoheitsverwaltung mit Bescheid absprechen müssen. § 5 PubFG sehe zwar eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor, doch erstrecke sich deren Zuständigkeit nur auf die in der genannten Bestimmung aufgezählten Rechtsstreitigkeiten. Von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte seien daher zwar Streitigkeiten über den Anspruch auf Förderung gemäß § 3 Abs. 1 PubFG und damit - nach der letztzitierten Bestimmung - Streitigkeiten, ob ein Rechtsträger die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. erfülle, erfasst. Die Zuständigkeit der Gerichte erfasse aber nicht Streitigkeiten über die Zuweisung von Förderungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 PubFG, sodass hierüber die Verwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen habe.

Voranzustellen ist zunächst, dass das Publizistikförderungsgesetz 1984 eine (und zwar nach dem BGBl. Nr. 222/1979 bereits die zweite) Wiederverlautbarung dieses Gesetzes darstellt und auf die Stammfassung dieses Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, zurückgeht. Nach der damaligen Regierungsvorlage (314 BlgNR XIII. GP, 5) wurde dieses Gesetz auf den Kompetenztatbestand des Art. 17 B-VG gestützt und ausgeführt, dass auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Im Erkenntnis vom 31. Jänner 1974, Zl. 0064/74 (VwSlg. 8.542 A/1974) hat der Verwaltungsgerichtshof die Förderung bestimmter Zeitschriften nach Abschnitt II dieses Bundesgesetzes als Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes qualifiziert. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch, wie dargestellt, nicht um die Förderung von Druckwerken, sondern um die - unter Abschnitt I des PubFG fallende - Gewährung der Förderung für die politische Bildung einer politischen Partei. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei hierüber im Rahmen der Hoheitsverwaltung mit Bescheid abzusprechen.

Aus § 13 Abs. 1 PubFG ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes I dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in § 13 Abs. 1 leg. cit. die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den in Rede stehenden Antrag der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist:

Abgesehen von den bereits erwähnten Gesetzesmaterialien, die sich nicht nur auf den Abschnitt I des PubFG beziehen, ist vor allem auf den Wortlaut der Bestimmungen des Abschnittes I des PubFG zu verweisen. Zunächst spricht das Gesetz nämlich (bloß) davon, dass Förderungsmittel "zuzuweisen" sind (§ 2 Abs. 1 PubFG) und dass der Bundesregierung die "Beschlussfassung" über die Festsetzung von Zusatzbeträgen zukommt (§ 3 Abs. 3 leg. cit.), es weist der Bundesregierung aber keine förmliche Entscheidungspflicht zu (vgl. zu diesem Aspekt das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 8.542 A/1974).

Vor allem aber verweist § 5 PubFG Rechtsstreitigkeiten u.a. "über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1)" ausdrücklich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte umfasst daher gemäß § 3 Abs. 1 PubFG auch die Frage, ob ein Rechtsträger förderungswürdig im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist und ob ihm damit - weil gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. jedem förderungswürdigen Rechtsträger Förderungsmittel zuzuweisen sind - ein Rechtsanspruch (vgl. die zitierte Regierungsvorlage zu § 3 der Stammfassung dieses Gesetzes) auf Zuweisung von Mitteln zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, zur Entscheidung über die Zuweisung von Förderungsmitteln seien im Streitfall nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Bundesregierung zuständig, nicht zu teilen (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1999, A 9/97 u.a., VfSlg. 15.515).

Schließlich ist für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei auch mit dem Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, A 14/05, nichts zu gewinnen, weil das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegene Gesetz - anders als das PubFG - eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung nicht vorsieht (vgl. den Pkt. 3.1. des letztzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).

Da somit schon das Beschwerdevorbringen zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040185.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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