TE OGH 2007/6/26 1Ob11/07k

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solè und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** AG, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Österreichische Nationalbank, Wien 9, Otto Wagner-Platz 3, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 1,288.551,70 sA, EUR 1,288.551,70 sA, EUR 1,288.551,70 sA, EUR 1,288.551,70 sA sowie EUR 10,823.834,29 sA und Feststellung (Streitwert EUR 440.448,39), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2006, GZ 14 R 118/06k-125, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2006, GZ 33 Cg 15/93f-120, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung vom 3. Mai 2007 wird dahin berichtigt, dass A) sie als Beschluss in ihrem Spruch zu lauten hat:

„Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - soweit das Urteil des Erstgerichts nicht bereits mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist - aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

B) in der Begründung das Wort „überwiegend" im zweiten Absatz auf

Seite 9 und der vorletzte Absatz auf Seite 16 entfallen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Fällung der zu berichtigenden Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts mangels gänzlicher Anfechtung teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, nämlich in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren und der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 7,731.310,20 samt Zinsen (jeweils zu 32 Cg 2/96s des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien).

Die Entscheidung ist daher gemäß den §§ 419, 430 ZPO entsprechend zu berichtigen, wodurch auch klargestellt wird, dass die bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile des Ersturteils unberührt bleiben.Die Entscheidung ist daher gemäß den Paragraphen 419,, 430 ZPO entsprechend zu berichtigen, wodurch auch klargestellt wird, dass die bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile des Ersturteils unberührt bleiben.

Anmerkung

E84457 1Ob11.07k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00011.07K.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0010OB00011_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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