TE OGH 2007/6/26 1Ob137/07i

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia S*****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rene S*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht, infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 3. April 2007, GZ 20 R 44/07x-50, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 3. April 2007 bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung des auf Enthebung von der Unterhaltspflicht gerichteten Klagebegehrens und ließ die Revision nicht zu.

Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision" der Klägerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Da hier die verfahrenseinleitende Klage vor dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde, ist gemäß Art XXXII § 3 Abs 1 und § 4 Abs 3 AußStrBeglG sowohl § 49 JN als auch § 502 ZPO idF vor dem AußStrBeglG anzuwenden. Übersteigt danach in den in § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten, wozu auch die hier vorliegende zählt, der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 nicht, ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn sie das Berufungsgericht nicht für zulässig erklärte.Da hier die verfahrenseinleitende Klage vor dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde, ist gemäß Art römisch 32 Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, AußStrBeglG sowohl Paragraph 49, JN als auch Paragraph 502, ZPO in der Fassung vor dem AußStrBeglG anzuwenden. Übersteigt danach in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten, wozu auch die hier vorliegende zählt, der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 nicht, ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn sie das Berufungsgericht nicht für zulässig erklärte.

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der beantragten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Im vorliegenden Fall ist weder dem Akteninhalt noch den Entscheidungen der Vorinstanzen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin zu entnehmen und daher der maßgebliche Streitwert nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht und das Berufungsgericht gehen von einem solchen von EUR 2.354,64 aus, die Klage und die außerordentliche Revision nennen diese Summe - bzw die Klage auch EUR 6.000 - als „den einfachen Jahresbetrag". In allen Varianten läge der Wert des Entscheidungsgegenstands unter EUR 20.000.

Das Erstgericht wird daher die Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung und die Höhe des tatsächlichen Streitwertes klarzustellen und - sollte dieser tatsächlich unter EUR 20.000 liegen - den Akt gemäß § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Das Erstgericht wird daher die Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung und die Höhe des tatsächlichen Streitwertes klarzustellen und - sollte dieser tatsächlich unter EUR 20.000 liegen - den Akt gemäß Paragraph 508, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E84613 1Ob137.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00137.07I.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0010OB00137_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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