TE OGH 2007/6/26 1Ob56/07b

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois E*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Josef W*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 21.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2006, GZ 13 R 251/06m-36, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Juni 2006, GZ 4 Cg 58/05b-30 bestätigt wurde, den

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

1. Als erhebliche Rechtsfrage wird zunächst releviert, dass sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren elementare Parteienrechte, so insbesondere das Recht, vor Gericht zu verhandeln und rechtliches Gehör zu erhalten, missachtet und verletzt worden seien. Der Kläger sei mit dem seiner Berufung nicht stattgebenden, jedoch das Ersturteil in dessen klagsstattgebenden Teil aufhebenden Berufungsurteil ON 29 sowie dem gänzlich klagsabweisenden neuerlichen erstinstanzlichen Urteil ON 30 konfrontiert worden, ohne dass ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden wäre, entweder das Berufungsurteil ON 29 anzufechten oder aber auf dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht - nach Aufhebung dessen Urteils ON 23 - einzugehen und weiteres Prozessvorbringen zu erstatten sowie Beweisanträge zu stellen.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden (RIS-Justiz RS0041953). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall das Vorliegen dieses angeblichen Mangels des Verfahrens erster Instanz verneint. Dieser kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 9 zu § 503 mwN).Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden (RIS-Justiz RS0041953). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall das Vorliegen dieses angeblichen Mangels des Verfahrens erster Instanz verneint. Dieser kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 9 zu Paragraph 503, mwN).

Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die neuerliche Abweisung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Haupt- und Feststellungsbegehrens durch das erstgerichtliche Urteil ON 30 Verwirrung stiften mag, jedoch ist seine nunmehrige Behauptung nicht nachvollziehbar, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, das Berufungsurteil ON 29 anzufechten. Schließlich hat es keinen Einfluss auf die Anfechtbarkeit, wenn das Berufungsurteil ON 29 gleichzeitig mit dem (neuerlichen) erstinstanzlichen Urteil ON 30 zugestellt wurde. Vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß § 477 Abs 1 Z 4 iVm § 503 Z 1 ZPO, weil der Kläger in seinen elementaren Rechten, rechtliches Gehör zu erhalten, vor Gericht zu verhandeln sowie im Recht der Ausschöpfung des Instanzenzugs und deshalb auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht gemäß Artikel 6 EMRK iVm Artikel 83 Abs 2 B-VG verletzt worden sei, kann daher keine Rede sein.Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die neuerliche Abweisung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Haupt- und Feststellungsbegehrens durch das erstgerichtliche Urteil ON 30 Verwirrung stiften mag, jedoch ist seine nunmehrige Behauptung nicht nachvollziehbar, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, das Berufungsurteil ON 29 anzufechten. Schließlich hat es keinen Einfluss auf die Anfechtbarkeit, wenn das Berufungsurteil ON 29 gleichzeitig mit dem (neuerlichen) erstinstanzlichen Urteil ON 30 zugestellt wurde. Vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO, weil der Kläger in seinen elementaren Rechten, rechtliches Gehör zu erhalten, vor Gericht zu verhandeln sowie im Recht der Ausschöpfung des Instanzenzugs und deshalb auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht gemäß Artikel 6 EMRK in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 2, B-VG verletzt worden sei, kann daher keine Rede sein.

2. Weiters bemängelt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht in ON 29 das erstinstanzliche Urteil ON 23 aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwies, obwohl es eine Erörterung der Rechtssache vor dem Erstgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gar nicht für notwendig erachtet habe.

Dem ist zu entgegnen, dass im Fall der Zurückverweisung an das Erstgericht eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen ist, wenn eine solche noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (Kodek aaO, § 496 ZPO Rz 4 mwN).Dem ist zu entgegnen, dass im Fall der Zurückverweisung an das Erstgericht eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen ist, wenn eine solche noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (Kodek aaO, Paragraph 496, ZPO Rz 4 mwN).

3. Schließlich macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsurteil ON 29 die Parteien in unzulässiger Weise mit der Ansicht überrascht habe, dass die unmittelbare Wasserzuleitung auf das Grundstück des Klägers auf die Sammlung von Niederschlagswässern auf dem Dach des Folienhauses des Beklagten zurückzuführen und dieser konkrete Umstand nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sei. Entscheidend sei vorliegend, dass es zu einer von den Vorinstanzen festgestellten Beeinträchtigung der klägerischen Liegenschaft durch von der Liegenschaft des Beklagten abfließendes Wasser auf Grund der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse komme, wobei es keiner genauen Beschreibung bedürfe, durch welche einzelnen Vorgänge eine Beeinträchtigung iS des § 364 Abs 2 ABGB herbeigeführt werde. Diesbezüglich ist der Revisionswerber auf die Rechtskraft des Berufungsurteils ON 29 zu verweisen. Im Übrigen erfolgte die nunmehr völlige Klagsabweisung auf Basis der Tatsachenfeststellungen, dass die Anschüttung und Niveauerhöhung der Liegenschaft des Beklagten zu keinem Wassereintritt auf die Liegenschaft des Klägers geführt hat und durch die Anschüttung und Niveauerhöhung keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse bewirkt wurde.3. Schließlich macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsurteil ON 29 die Parteien in unzulässiger Weise mit der Ansicht überrascht habe, dass die unmittelbare Wasserzuleitung auf das Grundstück des Klägers auf die Sammlung von Niederschlagswässern auf dem Dach des Folienhauses des Beklagten zurückzuführen und dieser konkrete Umstand nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sei. Entscheidend sei vorliegend, dass es zu einer von den Vorinstanzen festgestellten Beeinträchtigung der klägerischen Liegenschaft durch von der Liegenschaft des Beklagten abfließendes Wasser auf Grund der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse komme, wobei es keiner genauen Beschreibung bedürfe, durch welche einzelnen Vorgänge eine Beeinträchtigung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB herbeigeführt werde. Diesbezüglich ist der Revisionswerber auf die Rechtskraft des Berufungsurteils ON 29 zu verweisen. Im Übrigen erfolgte die nunmehr völlige Klagsabweisung auf Basis der Tatsachenfeststellungen, dass die Anschüttung und Niveauerhöhung der Liegenschaft des Beklagten zu keinem Wassereintritt auf die Liegenschaft des Klägers geführt hat und durch die Anschüttung und Niveauerhöhung keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse bewirkt wurde.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84571 1Ob56.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00056.07B.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0010OB00056_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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