Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Georg M*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Peter M*****, wegen Feststellung in eventu Anfechtung und Widerruf eines Übergabsvertrages (Streitwert im Provisorialverfahren: EUR 30.000), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30. April 2007, GZ 2 R 79/07w-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. März 2007, GZ 66 Cg 64/07z-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers - ohne Anhörung des Beklagten - ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Auch der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16; 4 Ob 237/06s mwN). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 237/06s; 4 Ob 185/05t mwN).Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst Paragraph 402, EO Rz 16; 4 Ob 237/06s mwN). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 237/06s; 4 Ob 185/05t mwN).
Anmerkung
E8469810Ob62.07aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.489XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00062.07A.0626.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009