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19/05 Menschenrechte;Norm
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der RW in H/Deutschland, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Jänner 2007, Zl. uvs- 2006/13/3239 + 3240-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. (Bezeichnung laut Begründung) für schuldig befunden, sie habe am 8. Juli 2006 um 02.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Spruchpunkt II. (Bezeichnung laut Begründung) betrifft administrative Maßnahmen nach dem FSG.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 458/07, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat hinsichtlich des bezeichneten Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. richtet, bleibt sie einer gesonderten Erledigung des hiefür zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten) erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der "Beschwerdepunkt", die Beschwerdeführerin erachte sie in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm § 7 FSG bestraft zu werden, verletzt", nicht nachvollziehbar ist.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 8 MRK - somit eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes - behauptet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung nicht berufen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0202). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 12. Juni 2007 zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Verletzung nicht stattgefunden hat.
Was die Tatzeit anlangt, so trifft es zwar zu, dass der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei Zitierung des Spruches des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz offenbar ein Schreibfehler ("02.00" Uhr statt richtig "02.20" Uhr) unterlaufen ist. Die Beschwerdeführerin verweist allerdings selbst auf den Tatzeitpunkt des Straferkenntnisses; da die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung dagegen sich auch diese Tatzeit zu Eigen gemacht hat, liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht vor.
Auch die Tatortrüge ist verfehlt: Da die belangte Behörde davon ausging, dass der Pkw zur Wohnung der Beschwerdeführerin (den im Spruch angeführten Tatort) gelenkt wurde, ist es nur folgerichtig, dass das Fahrzeug sodann - so die Beschwerdeführerin - dort "nur abgestellt" gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Ergebnis der Überprüfung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt. Sie vermeint aber, sie wäre "nicht verpflichtet" gewesen, mit den Beamten zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitzugehen, woraus sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableitet. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin geht schon deshalb fehl, weil sie sehr wohl dazu verpflichtet war - zumal der bloße "Verdacht" (den die Beschwerdeführerin selbst einräumt), dass die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, genügte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0246, das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 1969, Zl. 1392/68 = ZVR 1969/333, ist zu einer anderen Rechtslage ergangen) - und sie bei einer diesbezüglichen Weigerung daher eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO zu verantworten gehabt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0150).
Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst (und nicht der Zeuge K.) das Fahrzeug gelenkt habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch vermag der Gerichtshof der belangten Behörde jedenfalls in Hinsicht auf den Verhandlungstermin am 18. Juni 2007 nicht entgegen zu treten, wenn sie - entsprechend ihrer diesbezüglichen ausführlichen Begründung -
von einer unzureichenden Entschuldigung der Beschwerdeführerin ausging.
Was aber die unterlassene Einvernahme des Zeugen B. anlangt, so gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen; vielmehr stimmt der Gerichtshof der belangten Behörde zu, dass die Einvernahme dieses Zeugen zum Beweisthema, "wie die Beamten in das Haus gelangt seien und wo die Berufungswerberin zum Alkotest aufgefordert wurde", mangels Entscheidungswesentlichkeit unterbleiben konnte.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2007
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020270.X00Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008