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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des LP in R, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. August 2007, Zl. K 002/14/2007.097/003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 6. Mai 2007 um 04.50 Uhr im Landeskrankenhaus Güssing gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen zu sein und in diesem Zustand an diesem Tag gegen 02.30 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2007 gegen 02.30 Uhr mit seinem Moped verunfallt. Im Krankenhaus sei er vom Polizeibeamten M. zum Unfallhergang befragt worden. Die Frage, ob er "etwas getrunken" habe, habe der Beschwerdeführer bejaht. Auf die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftmessung habe der Beschwerdeführer mit den Worten "Na. Kommt's morgen wieder" reagiert und dieser Aufforderung keine Folge geleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass er mit dem Moped eine Straße mit "öffentlichem" Verkehr "benutzt" habe. Es könne richtig sein, dass er angegeben habe, mit seinem Moped zur Buschenschenke gefahren zu sein, auf dem Heimweg habe er sein Fahrzeug jedoch auf einer "nicht öffentlichen Straße" geschoben. Da es der Beschwerdeführer allerdings unterlässt, konkrete Argumente für diese Behauptung vorzubringen, ist dieser Verfahrensrüge der Boden entzogen; im Übrigen sei bemerkt, dass nach der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, auch in Hinsicht auf das Lenken auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049).
Dass die im angefochtenen Bescheid zitierte Wortfolge zu Recht als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten war, bedarf keiner näheren Erörterung, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Worte - so der Beschwerdeführer - "nicht ernst gemeint" gewesen sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine "mangelnde Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit" abzuleiten versucht, vermag ihm der Gerichtshof nicht zu folgen, selbst wenn seine Schmerzen wegen seiner Hüftprothese "verstärkt" gewesen wären. Vielmehr war der gesundheitliche Zustand im Hinblick auf dieses "situationsbezogene" Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung nicht von Bedeutung und es bedurfte daher nicht der Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0332).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2007
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020286.X00Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008