TE OGH 2007/6/27 8Ob61/07i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der ehemaligen Gemeinschuldnerin H***** S***** GmbH, ***** über den Revisionsrekurs des ehemaligen Masseverwalters Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 2007, GZ 1 R 47/07g-113, womit über Rekurs der ehemaligen Gemeinschuldnerin der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Februar 2007, GZ 19 S 261/97y-110, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 15. März 2007 durch Beisetzung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht leitete nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der ehemaligen Gemeinschuldnerin aufgrund nachträglich hervorgekommenen Vermögens gemäß § 138 Abs 2 KO das Verfahren zur Nachtragsverteilung ein und setzte den ehemaligen Masseverwalter als Masseverwalter ein.Das Erstgericht leitete nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der ehemaligen Gemeinschuldnerin aufgrund nachträglich hervorgekommenen Vermögens gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO das Verfahren zur Nachtragsverteilung ein und setzte den ehemaligen Masseverwalter als Masseverwalter ein.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der ehemaligen Gemeinschuldnerin erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung dieses Beschlusses ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nahm das Rekursgericht nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch im Konkursverfahren in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf eine nach den Behauptungen des Masseverwalters zur Masse gehörige Wortmarke der ehemaligen Gemeinschuldnerin. Der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung) besteht somit nicht in einem Geldbetrag. In diesem Fall hat das Rekursgericht gemäß § 171 KO in seinem den Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt. Bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob der Wert 20.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nach der Rechtsprechung deshalb nicht, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit nur erfolgen kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Schwellenwert des in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Betrages übersteigt (RIS-Justiz RS0042544; RS0042429).Nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist auch im Konkursverfahren in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf eine nach den Behauptungen des Masseverwalters zur Masse gehörige Wortmarke der ehemaligen Gemeinschuldnerin. Der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung) besteht somit nicht in einem Geldbetrag. In diesem Fall hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 171, KO in seinem den Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt. Bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob der Wert 20.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nach der Rechtsprechung deshalb nicht, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit nur erfolgen kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Schwellenwert des in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Betrages übersteigt (RIS-Justiz RS0042544; RS0042429).

Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 171 KO iVm § 430 ZPO aufzutragen.Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO aufzutragen.

Anmerkung

E84621 8Ob61.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/338 S 210 - ZIK 2007,210 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00061.07I.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20070627_OGH0002_0080OB00061_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten