TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/12 2007/02/0263

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GZ in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 11. Juli 2007, Zl. Senat-KR-06-3071, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 6. August 2005 gegen 05.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftwagen gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 0,64 Promille, somit nicht weniger als 0,5 Promille, betragen habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer selbst verkennt mehrfach die Rechtslage:

Entgegen seiner Ansicht wurde er durch die Angabe der Tatzeit im Spruch mit "gegen" 05.30 Uhr des Tattages in keinem Recht verletzt (vgl. näher zur Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0053). Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen haben auch für die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG zu gelten.

Diese "Übertragbarkeit" der hg. Rechtsprechung von § 5 Abs. 1 StVO auf § 14 Abs. 8 FSG hat aber auch insoweit zu gelten, als das "Ausmaß" der Alkoholisierung kein Tatbestandselement bildet, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss (vgl. zu § 5 Abs. 1 StVO das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, Zl. 2005/02/0236). Da aber der Beschwerdeführer bei der von ihm geforderten "Berechnung" ohnedies selbst auf ein Ausmaß der Alkoholisierung zur Tatzeit kommt, das nach § 14 Abs. 8 FSG verboten ist, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Die belangte Behörde hat als Beweismittel, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in relevantem Ausmaß alkoholisiert war, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung herangezogen. Insoweit bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er sich (als Folge des Unfalles) u.a. nicht daran erinnern könne, einen Alkotest gemacht zu haben. Allerdings hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Messstreifen erkennbar die Unterschrift des Beschwerdeführers trage, was in der Beschwerde nicht bestritten wird; von bloßen "Mutmaßungen" über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2007

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020263.X00

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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